Zusammenfassung
Das Gesetz über den „Handel mit dem Feinde“ wurde am 18. September 1914 ergänzt durch besondere Strafvorschriften, die außerordentlich streng lauten. Wer gegen das Gesetz über den Handel mit dem Feinde verstößt, ist eines Vergehens schuldig und wird mit Gefängnis bis zu zwölf Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit oder zu Geldstrafe bis zu 500 Pfd. St. oder mit beiden bestraft oder nach Überführung auf Grund einer förmlichen Anklage mit Zuchthaus von drei bis sieben Jahren oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren mitoder ohne Zwangsarbeit oder mit Geldstrafe oder sowohl mit Zuchthaus oder Gefängnis als auch Geldstrafe. Darüber hinaus kann der Richter in jedem Falle anordnen, daß Waren oder Geld, in Ansehung derer das Vergehen begangen worden ist, eingezogen werden. Hat eine Gesellschaft gegen das Gesetz verstoßen, so soll jede r Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder sonstige Beamten der Gesellschaft, der an dem Geschäft wissentlich teilgenommen hat, des Vergehens für schuldig erachtet werden. Angeschuldigte Personen können sogar verhaftet werden. Gleichzeitig mit den Strafvorschriften wurde eine neue Einrichtung, der Zwangsverwalter, geschaffen.
„Wir bekämpfen Preußen im Namen der vornehmsten Sache, für die Menschen kämpfen können. Wir sind ein Volk, in dessen Blut die Sache des Rechts das Lebenselement ist.“
Aus einem Flugblatt britischer Gelehrter. Oxford 1914.
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Referenzen
Reichstags-Denkschrift Nr. 44, Seite 80.
Reichs-Gesetzblatt, Seite 13.
Reichs-Gesetzblaft Nr. 556.
Reichs-Gesetzblatt, Seite 397.
Seite 83.
Seite 84.
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Jöhlinger, O. (1918). Zwangsverwaltung. In: Der britische Wirtschaftskrieg und seine Methoden. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52595-7_4
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