Zusammenfassung
In den früheren Landesgesetzen wurden seit 1891 (Preußen) auch die juristischen Personen z. T. der Einkommensteuer unterworfen. Die Reichssteuergesetzgebung stand dagegen von vornherein auf dem Standpunkt, daß die Besteuerung des Einkommens der nichtphysischen Personen in ein besonderes Gesetz gehöre. Dem verdankt das KStG v. 30. 3.1920 seine Entstehung. Es ist durch das Gesetz v. 8. 4.1922 und durch das Geldentwertungsgesetz v. 20. 3.1923 geändert. Für 1923 galt es nicht mehr, vielmehr wurde statt der Körperschaftsteuer für 1923 nach der II. Steuernotverordnung eine nach der allgemeinen Leistungsfähigkeit zu berechnende Abschlußzahlung erhoben. Dieselbe Verordung führte für 1924 Vorauszahlungen nach dem Umsatz ein. Das Steuerüberleitungsgesetz erklärte diese Vorauszahlungen im wesentlichen für Ablösungen der Körperschaftsteuer für die 1924 endigenden Wirtschaftsjahre. Erst für die 1925 endigenden Wirtschaftsjahre wurde wieder eine richtige Körperschaftsteuer nach dem KStG v. 10. 8. 1925 (RGBl. I. S. 208) erhoben. Das hier zu behandelnde KStG v. 16. 10. 1934 ist im ersten Abschnitt der nationalsozialistischen Steuerreform ergangen, in dem am 16. 10. 1934 zehn neue Steuergesetze verabschiedet wurden. Die neuen Gesetze find der erste Schritt auf dem Weg zur Neugestaltung des gesamten deutschen Steuerrechts und stellen insbesondere eine Vereinfachung der Sprache und Darstellungsweise, eine Vereinfachung des Rechts und eine Entlastung der Verwaltung dar.
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Mitgliedern des Reichsfinanzhofes. (1939). Einleitung. In: Handkommentar der Reichssteuergesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52585-8_4
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