Zusammenfassung
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschloffen, das hierdurch verkündet wird:
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§1
Für Körperschaften (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934, Reichsgesetzbl. I S. 1031), deren Einkommen den Betrag von 100 000 Reichsmark übersteigt, wird die Körperschaftsteuer erhöht:
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1.
in den Fällen, in denen sie nach geltendem Recht 30 vom Hundert beträgt, für das Kalenderjahr 1938 . . . . . . auf 35 vom Hundert, für die Kalenderjahre 1939 und 1940 . . . . . . auf 40 vom Hundert,
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2.
in den Fällen, in denen sie nach geltendem Recht 15 vom Hundert beträgt, für das Kalenderjahr 1938 . . . . . . auf 17,5 vom Hundert, für die Kalenderjahre 1939 und 1940 . . . . . . auf 20 vom Hundert.
-
1.
-
§2
Die Vorauszahlungen, die ab 10. (September 1938 bis zur Bekanntgabe des Körperschaftsteuerbescheides für 1938 fällig werden, erhöhen sich um ein Drittel.
Betrifft nicht das Land Österreich.
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Mitgliedern des Reichsfinanzhofes. (1939). Gesetz zur Erhöhung der Körperschaftsteuer für die Jahre 1938 bis 1940. In: Handkommentar der Reichssteuergesetze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52585-8_3
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