Zusammenfassung
Die Maßregel der Einweisung in eine Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist Bestandteil des „Instrumentariums“ strafrechtlicher Sanktionen, mit dem die Gemeinschaft auf unterschiedliche Art und mit unterschiedlicher Zielsetzung auf die Verletzung oder Gefährdung des Rechtsfriedens reagieren kann. Neben der Strafe kommt dabei den Maßregeln eine herausragende Bedeutung zu; Nebenstrafen und Nebenfolgen treten demgegenüber bereits quantitativ ganz zurück. Von Intention und konzeptiona-ler Ausgestaltung her völlig verschieden, bilden Strafe und Maßregel doch einander sinnvoll ergänzende Reaktionsmöglichkeiten in der Hand des Richters,1 deren unterschiedliche Wesenseigentümlichkeiten den Begriff der „Zweispurigkeit“ der Sanktionsformen geprägt haben. Will man das Wesen der Maßregel der Einweisung in eine Entziehungsanstalt oder auch nur einzelne ihrer Problempunkte sinnvoll diskutieren, so ist dies nicht möglich, ohne Kenntnis ihrer Position im Sanktionensystem. Allerdings würde der Rahmen dieser Arbeit mit der eng begrenzten Fragestellung bei weitem gesprengt, sollte der Meinungsstand zu Strafe und Maßregel auch nur annähernd dargestellt und kritisch gewürdigt werden; um jedoch zum eigentlichen Anliegen der Arbeit hinzuführen, soll in knappster Form, unter Verzicht auf eine vertiefte Auseinandersetzung, auf die rechtsdogmatischen Grundlagen hingewiesen werden.
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Literatur
In bildhaft-plastischer Sprache beschreibt dies schon Exner, Theorie, S. 8: „Wie die Sprossen zweier Zahnräder ineinandergreifen, sollen Strafe und Sicherungsmittel wirksamen Schutz der Gesellschaft verbürgen.“
Vgl. hierzu z. B.: Jacobs, Schuld und Prävention, 1976; Kaufmann, Schuld und Strafe, 1966; Müller-Dietz, Grundfragen des strafrechtlichen Sanktionensystems, 1979; ders., Strafzwecke und Vollzugsziel, 1973; Naucke, Tendenzen in der Strafrechtsentwicklung, 1975; Neumann und Schroth, Neuere Theorien von Kriminalität und Strafe, 1980; Roxin, Sinn und Grenzen staatlicher Strafe, 1973; Schmidhäuser, Vom Sinn der Strafe, 1971.
Mergen, Kriminologie, S. 338.
Das in der Vorphase umfangreich und kontrovers diskutierte Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts trat am 01.01. 1982 in Kraft; zur Entstehungsgeschichte vgl.: Körner, NJW 1982, 673 f.
In dieser Diskussion zeigt die Modulation der Unrechtsfolgen (als Ausfluß spezialpräventiver Überlegungen sowie kriminalpolitischer Anforderungen) die empirische Basis der normativen Strafrechtsdisziplin auf. Zum zunehmenden Einfließen kriminalpolitischer Gesichtspunkte in das Strafrechtssystem vgl.: Müller-Dietz, Grundfragen, S.16; Roxin, Kriminalpolitik und Strafrechtssystem, 1973.
So schon von Jhering, zit. nach Exner, Theorie, S. 1.
„Aufgabe des Strafrechts war seit jeher, die elementaren Werte der Gemeinschaft zu schützen“, BVerfGE 39, 1 (46); Maurach-Zipf, AT 1, § 7, I Rdnr.4.
Gallas, Gründe, S. 5.
Hierzu gehört das bekannte Zitat von Kant: „Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflösete, müßte der letzte, im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind und die Blutschuld nicht auf dem Volke hafte, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat, weil es als Teilnehmer an dieser öffentlichen Verletzung der Gerechtigkeit betrachtet werden kann.“ Vgl.: Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, Allg. Anmerkungen E zu §§ 43–49.
Trotz der Vorrangigkeit der „schuldgerechten Vergeltungsstrafe“ erlaubt die Vereinigungstheorie die Berücksichtigung präventiver Zwecke im Rahmen der sog. „Spielraum- oder Rahmentheorie“, wobei dieser Rahmen „nach unten durch die schon schuldangemessene Strafe und nach oben durch die noch schuldangemessene Strafe begrenzt wird“, vgl. BGHStl, 28 (32).
Vgl. z. B. 1. Bericht, BT-Drucksache V/4094, S.4.
Horn, SK, § 46 Rdnr. l.
Vgl. z.B. Geppert, Sperrfrist, S.22; denn auch die Maßregel wird vom Betroffenen zumeist als Übel empfunden.
Klug, Aspekte, S. 217; in diesem Zusammenhang erinnert Schmidhäuser, Vom Sinn, S. 38, an die von Ludwig Thoma erzählte Geschichte, die von dem alten Landstreicher berichtet, der Jahr für Jahr zu Ende Oktober im Lande des Herzogs Karl in der Nähe einiger Gendarmen mit lauter Stimme schrie: „Unser guater alter Herzog Karl ist a Rindviech!“ und sich durch solche Majestätsbeleidigung regelmäßig 5 Monate Gefängnis und damit das ersehnte Winterquartier verschaffte.
Heinitz, ZStW 63, 61; Lackner,§46, Anm. 1; Stree,Deliktsfolgen, S.52; Welzel, Strafrecht, S.217; Amtl. Begründung zum Entwurf 1962, S.96.
Auf die — nicht immer beachtete — Dichotomie des Sicherungsbegriffs hat Geppert, Sperrfrist, S.43, hingewiesen: „Sicherung im weiteren Sinn“ als Spezialprävention schlechthin und „Sicherung im engeren Sinn“ als Gegensatz zur „Besserung“, als Unschädlichmachung des Täters. Auch hier wird der Sicherungsbegriff — sofern nicht ausdrücklich gekennzeichnet — im „engeren Sinn“ gebraucht werden; ebenso Müller, Anordnung, S.30.
Vgl. hierzu BVerfGE 20, 323 (331); 45, 187 (228); vgl. auch Roxin, der die Begrenzung staatlicher Strafgewalt durch das Schuldprinzip auch unter dem Vorrang spezialpräventiver Überlegungen betont: Sinn und Grenzen, S.22.
In das Rechtsfolgensystem des StGB erstmals durch das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24.11. 1933 (RGBl I, 995) eingefügt; die Fassung des §64 beruht auf dem 2. Strafrechtsreformgesetz (StrRG), das am 01.01.1975 in Kraft getreten ist (Gesetz vom 13.07.1973, BGBl 1, 909).
Es führt daher am Wesen der Maßregeln — und bei § 64 auch am Wortlaut des Gesetzes — vorbei, wenn Volckart schreibt, es sei „Sinn des zweispurigen Systems der strafrechtlichen Sanktionen, daß freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung nur da eingreifen, wo die Freiheitsstrafe das Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft nicht befriedigen kann, weil sie mangels Schuld nicht verhängt werden darf, vgl. Recht u. Psych. 1984, 3.
Zur geschichtlichen Entwicklung der Grundlagen des Maßregelrechts sei verwiesen auf: Eisenberg, Strafe, S. 2 f.
Zusammenfassend Exner, Theorie, S. 43 f. und S. 226 f.
Inzwischen als „Spurenlehre“ in die Kommentierung eingegangen, dient sie nach von Hippelv. a. der Darstellung der unspezifischen Vereinigungstheorie der Sanktionszwecke: Reform, S.32. Ob die Zweispurigkeit als Ordnungsprinzip tragfähig ist, wird zunehmend bezweifelt; dabei wird zum einen auf die Gleichartigkeit des Ziels beider Sanktionen hingewiesen (Schutz der Rechtsgüter und Wiedereingliederung des Täters), auf eine evtl. Austauschbarkeit sowie auf die Vielgleisig-keit der Sanktionen unter Einbeziehung anderer Maßnahmen („zumindest 3 Spuren“), vgl. Horn, SK, §61 Rdnr.3–5; andererseits spricht Müller-Dietz, Grundfragen, S.73, von einem durch die Annäherung von Strafe und Maßregel bedingten „einspurigen System“.
Dem wäre das einspurige, sog. „monistische“ System gegenüberzustellen, das zum einen als „gesetzlicher Monismus“, wenn nämlich das Gesetz nur eine Sanktionsform zur Verfügung stellt, oder als „richterlicher Monismus“, wenn der Richter von mehreren Sanktionen nur jeweils eine anwenden darf, denkbar ist; hierzu auch Schultz, AT II, S. 33.
Zur intentionalen Zielrichtung der Strafe s. auch Schmidhäuser, Sinn, S.38; bedenkenswert der Hinweis von Eisenberg, daß u.a. aus Gründen des „Prestigeverlustes“ die Furcht des Täters vor der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme die Furcht vor einer Freiheitsstrafe bei weitem übersteigt: Strafe, S.46. Dem widerspricht allerdings die — jedenfalls bei Betäubungsmitteln gemachte — Beobachtung der Simulation von Therapiebereitschaft, um ggf. der Entziehungsanstalt mit der dort größeren Freizügigkeit zugeführt zu werden; so auch Hirschmann, NJW 1961, 247.
Kohlrausch, ZStW 44, 21.
Kritisch zur Praxis der Unterbringung insbesondere nach § 42 b a. F. Hadamik, der sie als „skandalös“ bezeichnet und das sich zuspitzende Dilemma zwischen moderner Sozialpsychiatrie und bloßen psychiatrischen Bewahrungshäusern sehr plastisch belegt, vgl. Entwicklungen, S. 100.
Z. B. Geppert, Sperrfrist, S. 45 f.
Vgl. Eisenberg, Strafe, S. 6.
Gesetz vom 13.07.1973, in Kraft getreten am 01.01.1975 (BGBl I, 909).
RGBl I, 995.
Diese Vorschrift, die in der Struktur des § 64 noch immer mitschwingt, lautete: „Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Übermaße geistige Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt, wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das er im Rausch begangen hat, oder das mit einer solchen Gewöhnung in ursächlichem Zusammenhang steht, oder wegen Volltrunkenheit (§330a) zu einer Strafe verurteilt und ist seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu gewöhnen, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Unterbringung an.“
Aus den Gesetzesmaterialien vgl. v.a.: Niederschriften, Bd.4, S.215f., 235, 481f., 492f.; Bd.12, S. 335 f., 528 f.; Protokolle, IV, S. 793 f., 803 f.; V, S. 10, 427, 2258, 2908; 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S.214; § 83 Entwurf 1962 sowie Begründung S.211.
Vgl. Begründung zum Entwurf der Großen Strafrechtskommission (abgeschlossen im Dezember 1956), S. 88.
Dieser Entwurf lautete: § 87 (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt): (1) Wird jemand, der den Hang hat, geistige Getränke oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat, oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, Fortsetzung s. S. 8. (Fortsetzung) weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn zu besorgen ist, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. (2) Das Gericht kann die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aussetzen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann.
Vgl. 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S.26, welcher ausdrücklich darauf hinweist, daß die Frage, ob in eine Entziehungsanstalt auch aussichtslose Fälle eingewiesen werden dürfen, im Alternativentwurf (1966) unbeantwortet geblieben ist; vgl. auch § 68 AE 1966 nebst Begründung S.125.
Vgl. Protokolle, IV, S.794.
2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S. 26.
Protokolle, IV, S. 194.
Vgl. Hanack, LK, § 64, Rdnr. 11, 88.
Vgl. Hanack, LK, § 64, Rdnr. 11.
Die hiermit zusammenhängenden Fragen werden an späterer Stelle erörtert werden, vgl. S. 28.
So die Begründung zu § 68 AE 1966.
So der 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S. 27.
Vgl. Baur, Strafverteidiger 1982, 33; Hanack, LK, § 64, Rdnr. 19; Müller-Dietz, Forensia 1983, 117; Rüping, NStZ 1983, 13; Volckart, Recht und Psychiatrie 1984, 60; ders., NStZ 1982, 500. Regelungen — z.T. heftig kritisiert — liegen erst von folgenden Ländern vor: Baden-Württbg.: § 26 UBG v. 11.04.1983, GBl, S.133; Bayern: Art.41 UBG v. 20.04.1982, GVB1, S.202; Bremen: Maßregelvollzugsgesetz v. 28.06.1983, GBl, S.407; Hessen: Maßregelvollzugsgesetz v. 03.12.1981, GVB1, S.414; Niedersachsen: Maßregelvollzugsgesetz v. 01.06.1982, GVB1, S. 131; Schleswig-Holstein: §§33–35 PsychKG v. 26.03.1979, GVB1,S.251.
Kreuzer, Gebhardt, Maassen, Stein-Hilbers, Drogenabhängigkeit, S. 279.
Ehrhardt, Reform, S. 661; vgl. auch Hanack, LK, § 64, Rdnr. 11.
Bruns weist darauf hin, daß eine Grundtendenz in dem Reformvorhaben des StGB-Entwurfs der Großen Strafrechtskommission (1956) gewesen ist, die Kriminalgerichte zu einem stärkeren Gebrauch der Maßregeln anzuhalten; man habe von einem Versagen der „Maßregeljustiz“ gesprochen, vgl. ZStW71, 211.
Vgl. Neumann, Mschr Krim 1962, 26.
Rüping, NStZ 1983, 13; vgl. auch die ernüchternd stimmende Einschätzung von Kreuzer et al., Drogenwesen, S. 198.
So das Urteil eines Sachverständigen zur Alternative von Entziehung im Landeskrankenhaus und Methadonbehandlung, vgl. LG München I, KJ 1980, 217.
Kammeier u. Tondorf, Recht und Politik, 1981, 137; andererseits ist der Bericht von Bode, Blutalkohol 1976, 265, ein Beispiel dafür, daß gelegentlich vom Strafrichter mit Engagement und Zuversicht die Möglichkeit der Einweisung in eine Entziehungsanstalt in Anspruch genommen wird.
LG Dortmund, Strafverteidiger 1982, 371.
So auch: Coignerai- Webern. Hege, Mschr Krim 1981, 134.
Vgl. BGHSt 28, 327 (329).
Die Zahlenangaben sind entnommen: ab 1962: Rechtspflegestatistik (Reihe 9), in: Fachserie A (Bevölkerung und Kultur) des Statistischen Bundesamtes; ab 1976: Strafvollzugsstatistik (Reihe 4), in: Fachserie 10 (Rechtspflege) des Statistischen Bundesamtes.
Andritsch, Unterbringung, S. 107.
Bei Alkoholikern seien die Unterbringungszeiten zu mehr als 90% unter 1 Jahr, vgl. Bericht über die Lage der Psychiatrie, Materialienband, BT-Drucksache VII/4201, S. 539.
Binder, Happe, Schmitz, Merkmale, S. 97.
Keller, Praxis und Erfolg, S. 86.
Protokolle, IV, S. 806 f., 819, 837.
Binder, Happe, Schmitz, Merkmale, S. 97; demgegenüber zeichnet sich für die nach § 63 StGB Eingewiesenen in den letzten Jahren eine deutlich verkürzte Aufenthaltsdauer ab, vgl. Athen, Mschr Krim 1985, 37.
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auch die von Winkler mitgeteilte Resolution 3 des 5. Berliner Drogensymposions (1981): Die starre Höchstfrist der Unterbringung nach § 64 solle zugunsten einer flexiblen Lösung aufgegeben werden; damit werde auch denjenigen Süchtigen Rechnung getragen, bei denen unter Sicherungsaspekten eine längere Einwirkung erforderlich sei, vgl. Suchtgefahren 1981, 188.
Vgl. Baur, Besserung und Sicherung, S. 35; praktisch alle anderen Arbeiten geben zur Struktur des Patientenkollektivs und der Durchführung der Maßregel kaum Auskunft und widmen sich mehr prognostischen Überlegungen sowie den Fragen der Erfolgsbeurteilung.
Änderung der Reihenfolge durch das 2.StrRG vom 04.07. 1969 (BGB1 I, 717) gegenüber der ursprünglichen Folge im „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ vom 24.11.1933 (RGBl I, 995).
Dies mag aus medizinischer Sicht Haddenbrock dazu veranlaßt haben, von einem „Strafpol“ und einem „Behandlungspol“ zu sprechen, vgl. NJW 1959, 1566.
Baumann, Strafrecht, AT, § 44 II, 1, a.
Hierzu gehören: OLG Celle, NStZ 1981, 318; OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1572; OLG München, NJW 1978, 552; Baumann, Strafrecht, AT, § 44 II, 2, a; Dreher-Tröndle, § 64, Rdnr.2; Horn, SK, §64, Rdnr.2, 14; Jeschek, AT, §77, III, 1; Lackner, §64, Anm. 1; Maurach-Zipf, AT2, §68, Rdnr.13; Preisendanz, §64, Anm.l; Schafheutle, Niederschriften, Bd.4, S.216; Schmidhäuser, Lehrbuch, AT, S.830; Schönke-Schröder-Stree, §64, Rdnr.l; Schumann, Anm.2 zu §§136 f. StrVollzG. Von medizinischer Seitein diesem Sinne wohl auch Langelüddeke-Bresser, S. 281; demgegenüber beklagen Degkwitz, Hippius und Sautter in ihrem Sondervotum zum Bericht über die Lage der Psychiatrie, daß der Gedanke der Besserung und der Resozialisierung im bisherigen Maßregelrecht eine nur untergeordnete Rolle gespielt habe, vgl. BT-Drucksache VII/4200, S.419; Hadamikbetont die ab dem 01.01.1975 durch die Strafrechtsreform eingetretene Akzentumkehr: bis zu diesem Zeitpunkt habe der Sicherungsgedanke dominiert, nun rangiere an erster Stelle die Resozialisierung, vgl. Entwicklungen, S. 99.
Schwalm, Protokolle IV, S. 803; zustimmend: Hanack, JR 1978, 400; Volckart, Maßregelvollzug, S.11.
Schumann, in: AK StrVollzG (l.Aufl.), Erläuterungen zu §136 f.; Volckart, Maßregelvollzug, S.11.
Jescheck, AT, S. 654; Schönke-Schröder-Stree, § 64, Rdnr. 1.
Baumann, AT, § 44 II, 2, a.
Hanack, LK, § 64, Rdnr.4; ders. JR 1978, 399.
Mösl, NStZ 1981, 427; vgl. auch das OLG Frankfurt, NJW 1960, 1399, das betont, daß der Maßregel „in erheblichem Maße“ ein Sicherungszweck innewohne.
BGHSt 28, 327 (332).
Vgl. 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S. 26.
Zum Beispiel: OLG Celle, NStZ 1982, 302; AG Frankfurt, Strafverteidiger 1981, 404.
Horn, SK (l.Aufl. 1975), § 64, Rdnr. 14: „Sicherung ist mit dem § 64 nicht beabsichtigt.“ Davon abweichend wird in späteren Auflagen jedoch auch das Sicherungsbedürfnis betont, vgl. SK, § 64, Rdnr.2 (neueste Aufl.); vgl. auch Lenckner, Strafe, S. 198, wonach die Unterbringung ausschließlich dem Zweck dient, den Täter zu bessern; vgl. auch Wendisch, NStZ 1981, 319.
Grünwald, ZStW 1976, 635: Zu dieser Frage entschied das Bundesverfassungsgericht (1967): „Der Staat hat aber nicht die Aufgabe, seine Bürger zu ,bessern‘, und deshalb auch nicht das Recht, ihnen die Freiheit zu entziehen, nur um sie zu ,bessern‘, ohne daß sie sich selbst oder andere gefährden, wenn sie in der Freiheit blieben.“ Vgl. BVerfGE 22, 180 (218); kritisch hierzu Menges, Entziehungsanstalten, S.415, sowie Ehrhardt, Reform, S.664, der — letztlich nicht überzeugend -die Meinung vertritt, daß von jedem Süchtigen eine immanente Selbst- und oftmals auch Fremdgefährdung ausgehe; ferner könne es der Sozialstaat seinen Bürgern keineswegs gestatten, daß jeder „auf seine Weise“ zugrunde geht.
Vgl. Geppert, Sperrfrist, S. 42.
Ähnlich Horn, SK, § 62, Rdnr. 6, sowie Müller, Anordnung, S. 30.
Müller-Dietz, Strafvollzug, S. 7.
Pestalozzi, Kriminalpädagogik, S. 50.
Jagemann, Rechtsbegründung, S. 19.
Geppert, Sperrfrist, S. 42.
Maurach-Zipf, AT 2, § 67, Rdnr. 11.
Exner, Theorie, S. 69.
Bzw. (in diesem Zusammenhang): „Herausnahme des Täters aus dem freien Leben der Gesellschaft“, Eisenberg, Strafe, S. 7.
Das Konzept der kausalen Therapie gilt dabei — noch einmal ausdrücklich vermerkt — nur in dem Verhältnis: Hang/Tätergefährlichkeit, nicht jedoch in bezug auf die den Hang evozierenden Ursachen; denn eine kausale Therapie z. B. des Alkoholismus gibt es nicht, vgl. hierzu unten S.41 f., 55 f. und Kryspin-Exner, Behandlung, S.277.
Zur Struktur einer psychiatrischen Männeraufnahmestation vgl. Platz u. Braasch, Die Berliner Ärztekammer 1980, 342, deren Schilderung freilich die „therapeutische Atmosphäre“ allzu mechanistisch und „glatt“ darstellt und wenig von der Zwangssituation und Enge derartiger Stationen vermittelt. In der Sache wenig differenziert erscheint die Darstellung des Spiegel, Nr. 50, 1979, S.71, zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug unter der Überschrift: „Vorgriff auf Orwell?“.
Bockelmann, AT, § 42, B, 1.
Hanack, LK,§ 64, Rdnr. 4.
Unter diesen Gesichtspunkten kann also auch die Verlegung ins sog. „Feste Haus“ als massivster Einsatz von Sicherungsmitteln noch gerechtfertigt erscheinen, solange nur das therapeutische Ziel, das im Festen Haus sicher nicht erreicht werden kann, nicht aus den Augen verloren wird.
Der in der Neurophysiologie geläufige Begriff der „Bahnung“ beschreibt die Erschließung einer Reaktionsform durch Wiederholung („Übung“).
Vgl. RGSt 74, 217 (218).
Vgl. BGHSt 3, 339 (340).
Niederschriften, Bd. 4, S. 491.
Vgl. BGHSt 3, 339 (340); Horn, SK, § 64, Rdnr. 5; Preisendanz, § 64, Anm. 2; Jeschek, § 77 III, 2; Maurach-Zipf, AT 2, § 68, Rdnr. 15; kritisch neuestens: Mrozynski, Mschr Krim 1985, 10 f.
Dreher-Tröndle, § 64, Rdnr. 3.
Vgl. BGH, Beschluß v. 10.04.1979–2 Str 149/79.
Vgl. BGHSt 3, 339 (340).
Vgl. BGHSt 3, 339 (341).
So auch der Bericht über die Lage der Psychiatrie, BT-Drucksache, VII/4200, S. 265.
Vgl. hierzu die strengen Verschreibungs- (§13 Abs. 1 BtmG) und Strafvorschriften (§ 29 BtmG); danach ist bereits der unberechtigte bloße Besitz strafbar (§ 29 Abs. 1, Ziff. 3 BtmG), wobei es sich bei den für Drogenabhängige „interessanten“ Suchtstoffen fast ausschließlich um die noch nicht einmal „verkehrsfähigen“ Stoffe der Anlage I zum BtmG handelt.
So aber z. B. Schönke-Schröder-Stree, § 64, Rdnr. 3; zur Problematik des Rauschbegriffes vgl. auch Schewe, Blutalkohol 1976, 87.
Zu Spezialfragen, etwa der Bedeutung suchtbedingter Fehlvorstellungen, Eingreifen nichtsucht-bedingter Schuld- oder Strafausschließungsgründe bzw. Strafaufhebungsgründe, nicht mehr verfolgbarer Taten u. a.m. vgl. Hanack, LK, § 64, Rdnr.22–27.
Siehe hierzu OLG Celle, NJW 1958, 270.
Vgl. BGHbei Dallinger, MDR 1971, 895; OLG Celle, NJW 1958, 270; Hanack, LK, § 64, Rdnr.36; Preisendanz, § 64, Anm.3, c; Schönke-Schröder-Stree, §64, Rdnr.7. Kritisch: Horn, SK, § 64, Rdnr. 8.
Vgl. z. B. Hanack, LK, § 64, Rdnr. 37.
Ebenso: Hanack, LK, § 64, Rdnr. 37; kritisch: Horn, SK, § 64, Rdnr. 8; nach der Untersuchung von Marquardt handelt es sich bei 66,3% um Vermögensdelikte, gefolgt von Vollrauschtatbeständen (22,1%), Körperverletzungsdelikten (2,5%), Widerstandshandlungen (2,5%), Hausfriedensbruch (2,5%) und Sittlichkeitsdelikten (0,7%), vgl. Aspekte, S.65.
Siehe hierzu auch Bruns, ZStW 71, 224.
Vgl. hierzu oben S. 31 f.; ferner auch Hanack, LK, § 64, Rdnr. 73.
Aus der Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten ergibt sich auch die Tätergefährlichkeit für die Allgemeinheit; so auch Bockelmann, AT, § 42, I, B, 1; Lenckner, Strafe, S. 197; Hanack, LK, § 64, Rdnr.76.
Vgl. hierzu Dreher-Tröndle, § 64, Rdnr.6; Horn, SK, § 64, Rdnr. 13.
Vgl. 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S.26.
AG Frankfurt, Strafverteidiger 1981, 404; Hanack, LK, §64, Rdnr.91; Schönke-Schröder-Stree, §64,Rdnr.ll.
RG JW 1936, 452; BGHSt 28, 327 (328); BGH4 StR 583/65 vom 04.02. 1966; BGH4 StR 34/54 vom 25.05.1954; zustimmend auch: OLG Hamm, Blutalkohol 1979, 320.
OLG Celle, NStZ 1982, 302.
OLG Neustadt, NJW 1960, 1399; ähnlich Schönke-Schröder-Stree, § 64, Rdnr. 11; zu dem problematischen Begriff der „Heilung“ und des „Heilerfolgs“ vgl. S. 25 und Hanack, LK, § 64, Rdnr. 94.
Gülzow, Drogenmißbrauch, S.85.
Im Rahmen der Reform des BtmG war Ausgangspunkt die Überlegung, daß eine erfolgreiche Therapie die Bereitschaft des Drogenabhängigen voraussetze, selbst an seiner Rehabilitation mitzuwirken, vgl. BT-Drucksache VIII/4283, S.6; hierzu auch Maatz, MDR 1985, 11.
Hanack, LK, § 64, Rdnr. 94.
Ausnahmen: Führungsaufsicht kraft Richterspruchs und Berufsverbot.
Zum Zweckmäßigkeitsgedanken im Strafrecht, der insbesondere durch die letzte Reformgesetzgebung Raum gewann: Kaiser, Kriminologie, S. 271; in diesem Sinne auch die überwiegende Meinung in der Literatur: z. B. Baumann, AT, § 44, II, 2, b; Dreher-Tröndle, § 64, Rdnr.6; Horn, SK, §64, Rdnr.15; Schönke-Schröder-Stree, §64, Rdnr.10. Nach der Auffassung von Hanack, LK, § 64, Rdnr. 82, hat der Richter dagegen „entgegen den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers“ stets die Pflicht zu prüfen, ob eine Erforderlichkeit im Zeitpunkt der Urteilsfällung tatsächlich besteht oder ob sonstige Maßnahmen zur Ausschaltung der Gefährlichkeit möglich oder zu erwarten seien.
Hanack, LK, § 64, Rdnr. 91.
Vgl. Horn, SK, § 62, Rdnr. 7; Kühne, Mschr Krim 1984, 384.
Vgl. z. B. BVerfGE23, 133, unter Zusammenfassung der Verfassungsrechtsprechung. Die Terminologie bei der Behandlung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist uneinheitlich; mit Lerche, Übermaß, S.21, wird hier vom „Übermaßverbot“ als Oberbegriff ausgegangen, unter dem sich der Grundsatz der Erforderlichkeit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zweigliedrig aufteilen.
Diese klare Differenzierung zwischen Erforderlichkeit und Eignung wird nicht immer durchgeführt; teilweise wird angenommen, daß eine fehlende Eignung auch zu einer fehlenden Erforder-lichkeit führe, vgl. RG, JW 1936, 452.
Dies ist mißverständlich und unklar, insofern Baumann einerseits die Parallelität von § 42 c a. F. und § 64 Abs. 2 aufzuzeigen versucht, andererseits aber die aussichtslosen Fälle des § 64 Abs. 2 nicht sauber von den von ihm angesprochenen „aussichtsreichen Fällen“ nach § 42 c a. F. trennt, vgl. AT, II, 2, b.
Ähnlich auch Horn, SK, § 64, Rdnr. 19; Horstkotte, LK, § 67 c, Rdnr. 10.
Von „Heilung“ als Therapieziel sprechen u.a.: OLG Neustadt, NJW 1964, 2435; Baumann, AT, § 44, II, 2, b; Gülzow, Drogenmißbrauch, S. 82; Menges, Entziehungsanstalten, S. 416; Schmidhäu-ser, LB, AT 21/35 (S.830); Schumann, Rdnr.2 zu §§ 136f. StrVollzG; Wendisch, NStZ 1981, 319; Dreher/Tröndle, § 64, Rdnr. 2, etwas undifferenziert mit scheinbarer Gleichsetzung von Besserung und Heilung; nachfolgend jedoch eine korrekte Einschränkung sowie ein Verweis auf die Notwendigkeit der Nachsorgeprogramme.
Vgl. Hanack, LK, § 64, Rdnr.93.
BGHSt 28, 327 (330); BGH NStZ 1981, 492; wohl zustimmend Schönke-Schröder-Stree, §64, Rdnr. 11. Die Verhängung der Maßregel trotz Kenntnis um die desolaten Therapiebedingungen unterscheidet sich von der Anordnung trotz Kenntnis um völlig fehlende Therapieplätze in entscheidender Weise dadurch, daß im ersten Fall eine völlige Gewißheit um den eintretenden Miß-erfolg vorliegt, während im zweiten Fall die Maßregelanordnung faktisch einen zunächst nur deklaratorischen Charakter hat, eine konkrete, institutionell bedingte Mißerfolgsprognose aber nicht vorliegt.
Budde, Strafverteidiger 1982, 371 (Anmerkung zum LG Dortmund).
Scholz, NStZ 1981, 493 (Anmerkung zum BGH).
Zumeist handelt es sich bei den „Entziehungsanstalten“ um besondere Abteilungen an den Landeskrankenhäusern; kritisch zu dem Problem von Qualität und Quantität der zur Verfügung stehenden Therapieplätze z. B. Coignerai-Webern. Hege, Mschr Krim 1981, 133.
LG Bonn, NJW 1977, 345.
Vgl. z. B. 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S. 28, 30.
Ähnlich auch Hanack, LK, § 64, Rdnr. 103; LG Dortmund, Strafverteidiger 1982, 371, mit zustimmender Anmerkung von Budde; ferner (im Zusammenhang mit dem § 93 a JGG) LG Bonn, NJW 1977, 345.
In seltener Klarheit formulieren dies Adams u. Gerhardt:„Oberstes Gebot für die Strafjustiz sollte Flexibilität und rasche Entscheidung in allen Verfahrensstadien sein.“ Vgl. NStZ 1981, 242.
Vgl. 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S. 33.
Vgl. Begründung zum Entwurf 1962, BT-Drucksache IV/650, S.218. Begründung des Alternativentwurfs 1966zu § 67 Abs. 2, S. 125; 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S.33.
Nach § 42 f a. F. sollte die Unterbringung zwar grundsätzlich solange andauern, als ihr Zweck es erfordert, doch war sie für den Aufenthalt in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt auf 2 Jahre begrenzt. Im Entwurf der Großen Strafrechtskommission (1956), im Entwurf 1962 sowie im § 55 des von Baumann vorgelegten Entwurfs (1963) war eine 2jährige Dauer für den ersten und eine 4jährige Unterbringung für den wiederholten Aufenthalt vorgesehen. Nach § 68 Alternativentwurf 1966 sollte die Mindestdauer 1 Jahr, die Höchstdauer 2 Jahre betragen; eine Verlängerung — entsprechend dem Entwurf 1962 — für die wiederholte Unterbringung mache — so die Begründung, vgl. S.125 — die Maßregel nicht wirksamer und gebe ihr lediglich Strafcharakter. Abschaffung der starren Höchstfristregelung fordern: Ehrhardt, ZStW 1964, 216; Langelüddeke, S. 83 (2. Aufl.); 5. Berliner Drogensymposion, vgl. Winkler, Suchtgefahren 1981, 187.
Vgl. hierzu Protokolle, IV, S.806 f., 819, 937; V, S.427; 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S.33; dabei wurde aber von einer mittleren Vollzugsdauer ausgegangen, die deutlich unter derjenigen lag, die heute als „normal“ anzusehen ist. Verlängert wird freilich die Regellimitierung durch mehrfache Anordnung nach § 67 f.; so schon zum „alten“ Recht OLG Frankfurt, NJW 1960, 1399, mit der Begründung, daß keine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dafür bestehe, daß nach Ablauf der festgesetzten Höchstfrist jeder weitere Versuch der Heilung von vornherein aussichtslos sei.
Ob es sich tatsächlich bei der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung um „das eigentliche Ziel der Unterbringung“ handelt (so: Volckart, Maßregelvollzug, S.136), mag hier dahingestellt bleiben; präziser ist in jedem Fall die gedankliche Ableitung von der reduzierten oder beseitigten Tätergefährlichkeit, als deren nach außen hin sichtbares Zeichen die Bewährungsaussetzung erfolgen kann.
Unmittelbar erläutert wird der Maßregelzweck — Beseitigung der Tätergefährlichkeit — durch den Wortlaut des § 67 d Abs. 2.
Diese Überlegungen werden bestätigt durch die Untersuchung von Bode, Blutalkohol 1976, 265.
Davon ausgehend fand sich im Alternativentwurf 1966 eine eigene Bestimmung, die sich mit der probeweisen Beurlaubung befaßte (vgl. §75 AE 66), damit z.B. ein festes Arbeitsverhältnis erprobt werden könne.
Vgl. hierzu auch Horstkotte, LK, § 67 d, Rdnr. 23.
Vgl. Horstkotte, LK, § 67 d, Rdnr.24; Blei, JA 1971, 55; 1. Bericht, BT-Drucksache V/4094, S.22; so wohl auch Schönke-Schröder-Stree, § 67 d, Rdnr. 10.
So auch ein Beispiel aus der mitgeteilten katamnestischen Untersuchung.
Volckart, Maßregelvollzug, S. 137.
Schönke-Schröder-Stree, § 67 g, Rdnr. 4.
Volckart, Maßregelvollzug, S. 137.
Vgl. hierzu insbesondere Marquardt, Aspekte, 1970.
Selbst Therapieplatzmangel mit Aufnahmestops und Wartelisten sollen nicht dazu führen, daß von der Regelreihenfolge abgewichen wird; vgl. BGHSt 28, 327 (329, 330); BGHNStZ 1981, 20; LG Dortmund, NJW 1975, 2251; Hanack, LK, § 67, Rdnr. 37; a. A. Scholz, NStZ 1981, 492 (Anmerkung zum Urteil des BGH vom 04.12.1980).
Das vikariierende System wirft eine Reihe grundsätzlicher Fragen zur Dogmatik des Sanktionensystems auf, so z. B. zur Trennung zwischen Strafe und Maßregel, möglicher Übertragung von Straffunktionen auf das Maßregelrecht, Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Ungleichbehandlung der Delinquenten; diese Probleme werden z. T. eingehend diskutiert bei Bruns, ZStW 1971, 222; Hanack, LK, §67, Rdnr.7–10; Lang-Hinrichsen, Grundfragen, S.123; Marquardt, Aspekte, S. 43 f.; Schröder, ZStW 66, 189; Protokolle V/362 f., 2323 f.
Vgl. 2.Bericht, BT-Drucksache V/4095, S.31.
Vgl. 2.Bericht, BT-Drucksache V/4095, S.30f.; ProtokolleIV, 338f., 813, 922f.; V, 331f., 357f., 2318f.
159, 160 Text s. S.32.
2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S. 31; zustimmend: Dreher-Tröndte, § 67, Rdnr. 3; BGH, Straf-verteidiger 1981, 66.
Dreher-Tröndle, § 64, Rdnr.2.
Kritisch: Horn, SK, §67, Rdnr.10; Lackner, §67, Anm.2; Marquart, Aspekte, S.160; Hanack, JR 1978, 403; derselbe, LK, § 67 Rdnr. 31, 34.
Marquart, Aspekte, S.160.
Hanack, LK, § 67, Rdnr. 36.
Hanack, LK, § 67, Rdnr.35, mit Hinweis auf § 2 StrVollzG; Lackner, § 67, Anm.2.
Sehr klar und eindringlich hat Eisenberg auf die Reaktion des Gefangenen beim allein repressiv-übelzufügendem Strafvollzug hingewiesen; Zwang allein vermöge niemals eine auf Dauer gerichtete sozial-ethische Stärkung der Persönlichkeit zu erreichen. Zwang führe zu Augenblicks- und Zweckergebnissen, vgl. Strafe, S. 20. Andererseits kann aber auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Haftanstalten hinreichend qualifiziert sind, die von Kindermann, Mschr Krim 1979, 224, für den Vollzug bei Drogenabhängigen formulierten Entlassungsziele zu realisieren (1. Entlassung in externe Langzeittherapie, 2. Integration in die Gesellschaft); in der Regel wird nicht einmal die erforderliche Motivationsarbeit erfolgreich geleistet werden können.
Vgl. hierzu Kleiner, Behandlung, S. 56.
Im Ergebnis ist anscheinend ebenso die Antwort des Berliner Senats vom 21.12. 1979 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Wronski: „Straffällige Drogenabhängige, deren Therapiebereitschaft durch Motivationsarbeit geweckt werden kann, sollen in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden.“ Vgl. Berl Ärztebl 1980, 94. Auf die Gefahr, daß die durch Haft oder Unterbringung herausgebildete „Mindestmotivation“ nicht rechtzeitig erkannt und therapeutisch genutzt wird, haben Adamsund Gerhardt hingewiesen, vgl. NStZ 1981, 241; diese Gefahr dürfte allerdings in Haftanstalten ungleich größer sein als in Entziehungsanstalten.
Während der BGH einen Vorwegvollzug der Strafe gelegentlich zugelassen hat, wenn es sich um eine „Vorstufe der Behandlung“ handeln sollte (vgl. NStZ 82, 132; NJW 1983, 240; MDR 1978, 803), hat er an anderer Stelle die Aufnahme sozialtherapeutischer Behandlung im Strafvollzug als Argument für einen Vorwegvollzug der Strafe abgelehnt: es sei nicht ersichtlich, daß diese Art der Behandlung im Strafvollzug besser möglich sei als in der Entziehungsanstalt, vgl. BGH Beschl. v. 11.11.1982 bei Mösl, NStZ 1983, 497; ablehnend schon OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1572; auf gar keinen Fall reiche die bloße Gefahr des Mißerfolgs der Therapie für eine Änderung der Regelreihenfolge aus, vgl. BGH, NStZ 1984, 428. Die von Horn, SK, § 67, Rdnr. 12, ins Auge gefaßte Vorbereitung erneuter Anstaltstherapie durch die eingeschobene Haftverbüßung kann im Zusammenhang des § 64 nur dann einen Sinn haben, wenn die sozialtherapeutischen Möglichkeiten der Haftanstalt besser sind als die der Entziehungsanstalt — was prima vista zweifelhaft erscheint.
Für die Beurteilung der Frage, in welcher Reihenfolge Strafe und Unterbringung zu vollstrecken sind, wird das Konzept „Leidensdruck“ nun auch von der neuesten Rechtsprechung abgelehnt: BGH, NStZ 1985, 25; skeptisch auch bereits Marquardt, Aspekte, S. 162.
Beide Zitate sind der Originalkorrespondenz der Vollzugsklinik mit der Strafvollstreckungskammer entnommen.
2.Bericht, BT-Drucksache V/4095, S.31; Hanack, LK, §67, Rdnr.44; Dreher-Tröndle, §67, Rdnr.4; Lackner, §67, Anm.3; Preisendanz, §67, Anm.2; Marquardt, Aspekte, S.167; Schönke-Schröder-Stree, § 67, Rdnr. 10.
Vgl. OLG Bremen, NStZ 1981, 318; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 772.
Daß die Vollzugsklinik in derartigen Fällen auf eine dauerhafte Entfernung aus dem Maßregelvollzug abzielt, ergab sich in den nachuntersuchten Fällen klar aus den Aufzeichnungen der Krankengeschichte und der Korrespondenz mit der Strafvollstreckungskammer; es tauchte denn auch kaum einer der Patienten, die nach § 67 Abs. 3 dem Strafvollzug zugeführt worden waren, im Maßregelvollzug wieder auf.
BGH, NStZ 1984, 428; mit dieser Entscheidung steht der Bundesgerichtshof jedenfalls in begrüs-senswertem Gegensatz zum OLG Düsseldorf (4. Senat), nach dessen Auffassung der Tatrichter „aufgrund der umfassenden Erkenntnisse in der Hauptverhandlung nach dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten“ in der Lage sei zu entscheiden, ob die Unterbringung nach § 64 Aussicht auf Erfolg habe oder nicht, vgl. MDR 1984, 772.
Zu der Unterscheidung zwischen verbotener „Berichtigung“ und erlaubter „Anpassung“ vgl. KG, JR 1979, 77, mit Anmerkung von Horn, der auch auf den Grundsatz verweist, daß der jeweilige Maßregel- bzw. Strafvollzug immer mit den jeweiligen Umständen in der Person des Verurteilten übereinstimmen muß, vgl. JR 1979, 78.
Pro: OLG Celle, JR 1978, 421; NStZ 1981, 318; NStZ 1982, 302; OLG Düsseldorf (1. Senat), JR 1980, 508; JMB1NRW 1978, 81; AG Lippstadt, Recht und Psychiatrie 1984, 31 (für § 63 StGB); AG Frankfurt, Strafverteidiger 1981, 403; Callies/Müller-Dietz, Anmerkung zu §137; Dreher-Tröndle, § 64, Rdnr.7; Lackner, §64, Anm. l (ab 15. Aufl.); Hanack, LK, §64, Rdnr.92; ders., JR 1978, 400; Horn, SK, § 67 d, Rdnr. 19; ders., JR 1979, 77; Horstkotte, LK, § 67 d, Rdnr. 51; Reimers, Strafverteidiger 1981, 186; Volckart, Maßregelvollzug, S. 113; Wendisch, NStZ 1981, 319; so wohl auch Schafheutle, Protokolle IV, 803: „Die Höchstfristen der Unterbringung dürften nicht ausgenutzt werden, wenn der Zweck der Unterbringung erreicht oder wenn feststeht, daß er nicht erreichbar ist.“ Contra: OLG Bremen, Strafverteidiger 1981, 185; NJW 1981, 1327; OLG Düsseldorf (5. Senat), MDR 1979, 955; GA 1980, 147; OLG Hamm, NJW 1978, 2348; OLG Koblenz, MDR 1984, 959; OLG München, NJW 1978, 552; OLG Schleswig, MDR 1980, 1038; OLG Stuttgart, MDR 1980, 685; Dreher-Tröndle, §64, Rdnr.7 (bis 15. Aufl.); Maurach-Zipf AT2, §68, Rdnr. 17; Lackner, § 64, Anm. 1 (in Vorauflagen); Schönke-Schröder-Stree, § 64, Rdnr. 11. Ohne eindeutige Stellungnahme Müller-Dietz, Forensia 1983, 121; Kühne, Mschr Krim 1984, 383.
Zum Beispiel OLG Bremen, NStZ 1981, 318.
Keinesfalls ist es derzeit gerechtfertigt, davon zu sprechen, daß sich die „herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur“ gegen die analoge Anwendung des §64 Abs. 2 wende; so aber OLG Koblenz, MDR 1984, 959.
Vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1984, 772; OLG Koblenz, MDR1984, 959; OLG München, NJW 1978, 552.
OLG München, NJW 1978, 552; OLG Bremen, Strafverteidiger 1981, 186.
So das OLG Bremen, NStZ 1981, 318.
OLG Bremen, NStZ 1981, 318; ähnlich OLG Düsseldorf, MDR 1984, 772; vgl. aber auch die heftige Kritik an derart dezidierten prognostischen Voraussagen von Adams u. Eberth, NStZ 1983, 196.
Nicht der Strafvollzug wird — wie gelegentlich zu lesen — von den Delinquenten in der Regel bevorzugt, sondern (falls die Alternative besteht) die Entziehungsanstalt mit ihrem viel höheren Maß an Freizügigkeit; vgl. hierzu und zu dem Problem der Simulation von Therapiebereitschaft auch Hirschmann, NJW 1961, 247.
Wenn das Besserungsziel unerreichbar geworden ist, fehlt auch die „Präventionsadäquanz“ der Maßregel des § 64, vgl. Schröder, ZStW 1954, 184.
Insofern entgegen Dreher-Tröndle, § 64, Rdnr.2.
Schwalm, Protokolle IV, S.803.
Vgl. 2. Bericht, BT-Drucksache V/4095, S. 26.
Die Gefahr der Schaffung von derartigen speziellen Verwahranstalten für (derzeit) Therapie-resistente, die dann nur noch Alibifunktion hätten, ist greifbar nahe; diese Verwahranstalten sollen auf dem 5. Berliner Drogensymposion von einer Mehrheit der Teilnehmer schon gefordert worden sein, vgl. Winkler, Suchtgefahren 1981, 187.
Ähnlich äußern sich auch die oben unter Fußnote 176 angeführten Vertreter dieser Auffassung.
Maurach-Zipf, AT 2, § 67, Rdnr. 14.
Auf diesen Gesichtspunkt macht auch Hanack aufmerksam, allerdings im Zusammenhang mit der durch das Tatgericht festzustellenden Aussichtslosigkeit bei Grenz- und Problemfällen, vgl. LK, § 64, Rdnr. 104.
Die sich aus der Praxis ergebenden Gesichtspunkte wurden von Wendisch, NStZ 1981, 320, teilweise bereits skizziert und führten auf seine Initiative hin im Jahre 1981 zu einem Entschließungsvorschlag des Generalbundesanwalts und der Generalstaatsanwälte, den § 64 Abs. 2 folgendermaßen zu ergänzen: „Stellt sich die Aussichtslosigkeit erst während der Unterbringung heraus und kommt weder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) noch eine Aussetzung der Unterbringung (§ 67 Abs. 2) in Betracht, so erklärt das Gericht die Maßregel nach Vollzug der Strafe (§ 67 Abs. 2 u. 3) für erledigt. Das Gericht kann abweichend von § 67 Abs. 4 davon absehen, die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe anzurechnen, wenn die Aussichtslosigkeit auf die mangelnde Bereitwilligkeit des Untergebrachten zur Überwindung seines Hangs zurückzuführen ist.“ Vgl. NStZ 1981, 320.
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Penners, BM. (1987). Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als strafgerichtliche Maßregel der Besserung und Sicherung. In: Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach § 64 Abs. 2 StGB. MedR Schriftenreihe Medizinrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52286-4_2
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