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Bemerkungen zu EDV-gestützter Rechtssetzung und -anwendung

  • Conference paper
Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung
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Zusammenfassung

Die Kodifikation der Rechtsordnung, wie sie dem Naturrecht s denken der Aufklärung vorschwebte, strebt nach einer lückenlosen Lebens- und Gesellschaftsordnung. Von ¿eher haben englische Juristen dieser Idee gemischte Gefühle entgegengebracht. Zwar gibt es seit langem auch in England einzelne Kodifikate (z.B. das Wechselrecht); das typische statute regelt jedoch immer nur einen oder mehrere gerade anstehende Einzelkomplexe.

Bei genauerer Prüfung zeigt sich, daß sich gerade das englische statute durch Präzision und erschöpfende Behandlung der jeweiligen, begrenzten Materie auszeichnet. Auch folgt die Einzelregelung in aller Regel einem strikten logischen Aufbau. Diese sind, da von Verweisungen und Vor-die-Klammer-Ziehen meist kein Gebrauch gemacht wird, aus sich selbst heraus verständlich. Sie erfüllen damit weitgehend die strengen Anforderungen, die an automationsgeeignete Vorschriften zu stellen sind (Nr. 1.2 der Grundsätze für die Gestaltung automationsgeeigneter Rechts- und Verwaltungsvorschriften — Beschluß der Bundesregierung vom 22. November 1973).

Trotz der Präzision der englischen statutes ist gerade hier das Gefühl stark ausgeprägt, daß die Funktion der Gerichte nicht von Automaten übernommen werden kann. Allerdings steht außer Zweifel, daß in weiten Bereichen die Rechtsanwendung mittels EDV erheblich rationalisiert werden kann.

Mit Problemen wird ein Automat bekanntlich nicht fertig. Rechtsanwendung ist jedoch nur dann unproblematisch, wenn sie unstreitig ist. Daraus folgt, daß allenfalls unstreitige Rechtsanwendung automatisierbar ist, nicht aber streitige Rechtsanwendung.

Die pedantische Perfektion, die bei automationsgeeigneten Vorschriften unumgänglich ist, ist mit Großkodifikationen im klassischen Sinne kaum vereinbar. Es ist daher zu erwarten, daß in Zukunft zunehmend genau umgrenzte, überschaubare Sachgebiete Gegenstand von perfektionistischen Regelungen sein werden.

Obwohl jede Gesetzgebung um ein Höchstmaß an Eindeutigkeit bemüht ist, kann diese immer nur relativ sein. Schon die semantische Natur der Sprache setzt hier Grenzen. Aus der nicht behebbaren Unscharfe jeder Regelung folgt, daß eine Arbeitsteilung zwischen Gesetzgebung und Rechtsprechung vorgegeben ist. Dies gilt, wenn auch mit verschiedener Akzentuierung, sowohl für ein Kodifikations- als auch für ein Fallrecht.

Eingeklammerte Ziffern im Beitrag beziehen sich auf die Anmerkungen, S. 702.

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Anmerkungen

  1. Vgl. Nr. 1.2 der “Grundsätze für die Gestaltung automationsgeeigneter Rechts- und Verwaltungsvorschriften — Beschluß der Bundesregierung vom 22. November 1973”, GMB1. 1973, S. 555

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  2. Grundsätze für die Gestaltung automationsgeeigneter Rechts- und Verwaltungsvorschriften, a.a.O., Nr. 2.1

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  3. Tapper, C.: Computers and the Law, London 1973, S. 1

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  4. Tapper, C., a.a.O., S. 128

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© 1976 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg

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Motsch, R. (1976). Bemerkungen zu EDV-gestützter Rechtssetzung und -anwendung. In: Rödig, J., Altmann, E., Baden, E., Kindermann, H., Motsch, R., Thieler-Mevissen, G. (eds) Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52190-4_42

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