Zusammenfassung
Die polizeilichen Sicherheitsvorschriften und auch die Vorschriften der Unfallversicherungen verpflichten die Betriebe zur Ausrüstung mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen und zu besonderen Vorkehrungsmaßnahmen in der baulichen Gestaltung neu zu errichtender Kraftwerksanlagen. Abgesehen von den üblichen Feuerlöscheinrichtungen müssen z. B. besonders gefährdete Räume zwei Ausgänge und alle Gebäude, insbesondere das Kesselhaus, ausreichende Fluchttreppen besitzen; für Feuermauern mit feuerfesten Türen und Ölauffangmauern um Öltanks herum muß gesorgt werden. Der Feuerschutz liegt außerdem im eigenen Interesse der Betriebe, da die Folgeschäden durch Produktionsausfall erheblich sein können.
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Schneider, A. (1968). Feuerlöscheinrichtungen. In: Die Kraftwerksausrüstung. Große Dampfkraftwerke, vol 3 / B. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52108-9_19
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