Zusammenfassung
Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet im Dritten Buch Sachenrecht zwischen dem Eigentum als Vollrecht und den beschränkt dinglichen Rechten. Letztere teilen sich auf in Nutzungs- , Pfand- und Erwerbsrechte . Zu den Nutzungsrechten gehören insbesondere der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit , die persönliche Dienstbarkeit und das obligatorisch vereinbarte Nutzungsrecht1).
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Referenzen
Vgl. M. TROLL: Renten und Nießbrauch im Steuerrecht — Ein Leitfaden durch das neue Recht, Stuttgart-Wiesbaden 1980, S . 18.
Zur Begriffsbestimmung des Nießbrauchs vgl . ERMANN: Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bearbeitet von R. RONKE u.a. , Bd. 2, 7. neubearbeitete Aufl . , München 1981 , Vorbemerkung 1 ff. zu § 1030 BGB; MÜNCHENER KOMMENTAR: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bearbeitet von R. PETZOLDT u.a. , Bd, 4, München 1981 , Vorbem. 1 ff. zu § 1030 BGB; PALANDT: Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, bearbeitet von P. BASSENGE u.a. , Bd. 7, 45. neubearbeitete Aufl. , München 1986, Anm: 1 ff. Einf. . v. § 1030 BGB; SOERGEL: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, bearbeitet von F. BAUER u.a. , Bd. 5, 1 1 . neubearbeitete Aufl. , Stuttgart 1978, Vorbem. 1 ff. zu § 1030 BGB; STAUDINGER: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, bearbeitet von G. PROMBERGER u.a. , Bd. 3, 12, neubearbeitete Aufl . , Berlin 1981 , Vorbem. 3 ff. zu §§ 1030 ff. BGB; JANSEN/JANSEN: Zivil- und Steuerrecht, S . 27 f. ; H. ROSENAU: Der Nießbrauch in rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht, Beilage Nr_ , 3, DB 1969, S. 1 .
Vgl . STAUDINGER/PROMBERGER: Vorbem. 4 zu §§ 1030 ff . BGB.
Eine Beschränkung ist weder auf einzelne Nutzungsarten noch auf einzelne Nutzungsrechte möglich . Aus dem Gesamtbereich der Nutzungen können aber bestimmte Nutzungen mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden, sofern dieses den Gesamtcharakter des Nutzungsrechts nicht beeinträchtigt (vgl . F. BAUR: Lehrbuch des Sachenrechtse 10. neubearbeitete Aufl . , München 1978 , S . 287; PALANDT/ BASSENGE: Anm. 46 zu § 1030 BGB; STAUDINGER/PROMBERGER: Anm. 41 zu § 1030 BGB) .
Vgl . dazu im einzelnen JANSEN/JANSEN: Zivil- und Steuerrecht, S . 33; H. ROSENAU : Der Nießbrauch, S . 2 .
Vgl . STAUDINGER/PROMBERGER : Vorbem. 33 f . zu §§ 1030 BGB.
Die Frage, wann ein Geschäft lediglich einen rechtlichen Vorteil zur Folge hat, ist von der Rechtsfolge des Geschäfts abhängig (vgl. BGH-Urteil vom 5 .2.1971 V ZR 91/68 LM Nr. 7 zu § 107 BGB) . Selbst die unentgeltliche Nießbrauchbestellung zugunsten Minderjähriger führt nach überwiegender Auffassung nicht nur zu rechtlichen Vorteilen (vgl. PALANDT/HEINRICHS : Anm. 2 zu § 107 BGB; MÜNCHENER KOMMENTAR/GITTER: Anm. 24 zu § 107 BGB; G. FELIX: Der Nießbrauch in der Besteuerungspraxis, StKongrRep 1975, S . 405 – 442 (437) ; G. SAUER: Steuersparender Nießbrauch, BB 1973 , S. 77; H. LANGE: Schenkungen an beschränkt Geschäftsfähige und § 107 BGB, NJW 1955, S . 1339 – 1343 (1339) sowie BFH-Urteil vom 13.5. 1980 VIII R 75/79, BStB1 II 1981 , S . 297; FG Düsseldorf — Urteil vom 28.2.1980 III 403/77 E, EFG 1980, S. 439 und vom 26.4. 1.976 VIII (VII) 84/70 F, EFG 1976, S . 555; FG Münster — Urteil vom 24 .7 .1974 VII 2143/73 E, EFG 1975, S. 67) . Demgegenüber ist Schenkung an Minderjährige unter Nießbrauchvorbehalt lediglich mit rechtlichen Vorteilen i.S. des § 107 BGB verbunden, d.h. ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers möglich (vgl. BGH-Urteil vom 27 . 10. 1982 V ZR 177/81 , NJW 1983, S . 1780; Bay OBLG-Beschluß vom 15. 2 . 1979 2 Z 29/78, Rpflg 1979, S . 179 sowie BFH-Urteil vom 8.8. 1978 VII R 125/74, BStB1 II 1978, S . 663) .
Im Ausnahmefall des § 1067 BGB (Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen) besteht das Schuldverhältnis zwischen dem Nießbrauchbesteller und dem Nießbraucher, da in diesem Fall der Nießbraucher Eigentümer der verbrauchbaren Sachen wird.
Umstritten ist, ob objektive Umstände (vgl. dazu SOERGEL/BAUR: Anm. 3 zu § 1036 BGB) oder der subjektive Wille des Eigentümers (vgl. dazu STAUDINGER/PROMBERGER: Anm. 11 zu § 1036 BGB) die wirtschaftliche Bestimmung festlegen. Für die Berücksichtigung beider Kriterien plädiert Petzold (vgl. MÜNCHENER KOMMENTAR/ PETZOLD: Anm. 5 zu § 1036 BGB) .
Hierunter sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen regelmäßig zu rechnen ist oder die durch Zufall erforderlich werden (vgl. STAUDINGER/PROMBERGER: Anm. 4 ff. zu § 1041 BGB) . Da dem Nießbraucher nur der Ertrag nach dem Maßstab einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gebührt, soll er zu außergewöhnlichen Erhaltungsmaßnahmen nicht verpflichtet werden, obwohl er berechtigt ist, diese durchzuführen (vgl. § 1043 BGB sowie ERMANN/RONKE : Anm. 1 zu . § 1043 BGB) .
Welche Schadensereignisse eine Versicherungspflicht erfordern, richtet sich danach, was der Eigentümer versichern würde (vgl. STAU DINGER/PROMBERGER : Anm. 3 zu § 1045 BGB; MÜNCHENER KOMMENTAR/ PETZOLD: Anm. 6 zu § 1045 BGB) .
Die Tragung privater Lasten ist auf solche beschränkt, die schon zum Zeitpunkt der Nießbrauchbestellung auf der Sache ruhten. Später entstehende Lasten sind gleichzustellen, wenn der Eigentümer sich dieses in der schuldrechtlichen Vereinbarung vorbehalten hat oder wenn das später entstehende Recht, z.B. aufgrund einer Vormerkung, einen besseren Rang als der Nießbrauch hat (vgl. SOERGEL/BAUR: Anm. 9 zu § 1047 m.w.N).Bei den vom Nießbraucher zu tragenden Lasten handelt es sich im wesentlichen um Zinsen für Hypothekenforderungen und Grundschulden, aufgrund einer Rentenschuld zu entrichtende Reallasten und Rentenschulden (vgl. PALANDT/BASSENGE: Anm. 4 zu § 1047 BGB) . Tilgungsbeiträge, Verzugszinsen für verspätete Kapitalzahlungen und Zinsen für vorgemerkte oder pfandrechtlich gesicherte Forderungen sind nicht vom Nießbraucher zu entrichten. Andernfalls würde während der Nießbrauchdauer eine fortlaufende Bereicherung des Eigentümers auf Kosten des Nießbrauchers stattfinden (vgl. PALANDT/BASSENGE: Anm. 4 a zu § 1047 BGB) .
Eine gesonderte Behandlung der Rechte und Pflichten des Eigentümers kann somit unterbleiben.
Vgl. §§ 1059, 1061 , 1069 Abs. 2, 1274 Abs . 2 BGB; §§ 851 Abs . 1 ZPO; Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtübertragbarkeit des Nießbrauchs enthalten die §§ 1059 a bis 1059 e BGB.
Vgl. PALANDT/BASSENGE: Anm. 2 zu § 1059 BGB sowie BGH-Urteil vom 21 .6. 1985 V ZR 37/84, BB 1985, S . 1883 .
Vgl. JANSEN/JANSEN: Zivil- und Steuerrecht, S. 71 .
Ist der Nießbrauchberechtigte eine juristische Person, endet er mit ihrem Erlöschen (vgl. aber § 1059 a BGB) .
Vgl. PALANDT/BASSENGE: Anm. 3 b Einf. v. § 1030 BGB.
D.h. die Änderungen sind in das Grundbuch einzutragen (§ 873, 877 BGB) und werden damit Inhalt des Nießbrauchrechts (vgl. STAUDINGER/PROMBERGER: Vorbem. 4 zu §§ 1030 ff. BGB) .
Vgl. Bay OBLG-Urteile vom 29.8 .1977 2 Z 25/76, Rpflg 1977 , S . 251 und vom 29.11 .1972 2 Z 61/72, Rpflg 1973 , S . 55 sowie PALANDT/ BASSENGE: Anm. 1 Einl. v. § 1030 BGB; SOERGEL/BAUR: Vorm. 11 zu 1030 BGB ; STAUDINGER/PROMBERGER: Vorbem. 7 ff . zu §§ 1030 BGB.
Vgl. Bay OBLG-Urteile vom 29.3 ,1977 2 Z 25/76, Rpflg 1977 , S . 251 und vom 29. 11 .1972 2 Z 61/27, Rpflg 1973, S . 55. Im einzelnen vgl. zu den zulässigen Modifikationen des gesetzlichen Schuldverhältnisses die Zusammenstellung bei B. HARTMANN: Testamentsvollstreckung, Nießbrauch und Vorerbschaft zur Sicherung der Nachfolge des Einzelunternehmers im Zivil- und Steuerrecht, unter Mitarbeit von B. ASCHFALK, 2 . neubearbeitete und erweiterte Auflage, Köln 1983, S . 64 ff.
Vgl. B. HARTMANN: Testamentsvollstreckung, S . 67 .
Vgl. MONCHENER KOMMENTAR/PETZOLD: Vorbem. 17 zu § 1030 BGB.
Vgl. R. CHARLIER: Gesichertes und Ungesichertes bei der Einkommensbesteuerung des Nießbrauchs, StbJb 1982/83, S. 229 – 254 (231 m.w.N.) .
Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 23. 11 . 1983 betr. einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen IV B 1 — S 2253 – 90/83, BStB1 I 1983, S . 508 (im folgenden: Nießbrauch-Erlaß I) und BMFSchreiben vom 15. 11 . 1984 betr. einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs und. anderer Nutzungsrechte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung IV B 1 — S 2253 – 139/84, BStB1 I 1984, S. 561 (im folgenden: Nießbrauch-Erlaß II) sowie die entsprechenden Kommentierungen der Erlasse: H.B. BRANDENBERG: Nießbrauch an Privatgrundstücken, Betriebsgrundstücken und Kapitalvermögen — Systematische Darstellung mit Problemfällen aus der Praxis, 2. Aufl . , Herne-Berlin 1985
R. SEITHEL: Einkommensteuerrechtliche Behandlung; R. STEPHAN: Die ertragsteuerliche Behandlung des Nießbrauchs an Grundstücken des Privatvermögens nach dem Nießbraucherlaß vom 23. 11 . 1983; DB 1984, Beilage Nr. 3/84; derselbe: Der zweite Nießbraucherlaß, DB 1985, Beilage Nr. 3/85
H. RICHTER, K.H. BOVELETH: Der neue Nießbrauch-Erlaß, SteuerTelex Sonderinformation, 3 . Aufl . , Köln 1985 .
Wie noch zu zeigen sein wird, weist die steuerrechtliche Behandlung beider Nießbraucharten erhebliche Unterschiede auf (vgl . Seite 37 ff. dieser Arbeit) ; A. BORDEWIN (Nießbrauch im Steuerrecht: Neue Aspekte, FR 1982, S. 140 f. (141)) bemerkt dazu, daß die Unterscheidung zwischen Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch nur die Entstehung des Rechts betrifft und fordert: “Die steuerlichen Konsequenzen sollten . . . in beiden Fällen gleich sein. “ Gleicher Ansicht R. CHARLIER: Einkommensbesteuerung, S. 239.
H. J. FENDT: Der Nießbrauch in betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht, Würzburg 1966, S. 49.
Vgl . ebenda .
Vgl . H .B . BRANDENBERG: Problemfälle aus der Prqxis , S . 25 .
Vgl . Nießbrauch-Erlaß II , Tz. 13 und 14.
Vgl . Seite 12 dieser Arbeit. Für den unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch bestand diese Möglichkeit während der Gültigkeitsdauer des I . Nießbrauch-Erlasses nicht mit steuerlicher Wirkung (vgl. Nießbrauch-Erlasse I und II: jeweils Tz . 21) .
Vgl. Nießbrauch-Erlaß, Tz . 10.
Ebenda . Tz . B .
Im einzelnen wird hierauf im steuerrechtlichen Teil der Arbeit eingegangen (vgl . Seite 36 f f .) .
Vgl. Nießbrauch-Erlaß II, Tz. 38.
Vgl. Seite 17 .
Vgl. hierzu bspw. M. TROLL: Renten und Nießbrauch, S. 18; M. WOLF: Sachenrecht, 3 . Aufl. , München 1980, S. 281
D. BÖKELMANN : Nutzungen und Gewinn beim Unternehmensnießbrauch. Juristische Schriften, hrsg. von Mitgliedern des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Tübingen, Bd. 32, Tübingen 1971 , S. 3
H. DIPPEL: Der Nießbrauchvorbehalt bei der Übertragung des OHG-Anteils, Diss, Regensburg 1973 m.w.N.
sowie F. BAUR: Lehrbuch des Sachenrechts, 9. Aufl. , München 1977 , S . 285, der ausführt: “Die Liebe und Ausführlichkeit, mit der der Gesetzgeber das Nießbrauchrecht geregelt hau, steht im umgekehrten Verhältnis zum Anwendungsbereich in der Praxis: er ist klein beieinander.” Diesen Satz verwendet Baur allerdings wegen der. zunehmenden Bedeutung des Nießbrauchs in seiner 10. Aufl . n i c h t m e h r (vgl . derselbe: Lehrbuch 1978, S . 285 ff.) .
Je nach Zielsetzung werden z.B. Rente oder Vorerbschaft genannt (vgl . F. FICHTELMANN: Der Nießbrauch an Unternehmen und Beteiligungen, DStR 1974, S. 267 – 277 , 299 – 310, 341 – 346 (267 f.)) .
Vgl. R. FLÖßER: Die Zurechnung der Einkünfte beim Nießbrauch am Anteil einer Personengesellschaft, Bad Honnef 1979, S . 1
C. SCHARFF: Der Nießbrauch an Aktien im Zivil- und Steuerrecht, Köln 1982, S. 1
H. PAULICK: Das Steuerrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, DStR 1975, S. 564 – 577 (572)
C, ZENK: Die Übertragung von Einkunftsquellen als Instrument betrieblicher Steuerpolitik — dargestellt am Beispiel des Nießbrauchs, Ingolstadt 1982, S. 74.
Vgl . oben Seite 1 dieser Arbeit.
Vgl. J. BEINERT: Rechtstatsächliche Aspekte der Übertragung von Einkunftsquellen, in: Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht — Möglichkeiten und Grenzen der Einkommensverlagerung durch Nießbrauch, Beteiligung und Darlehn mit einem rechtsvergleichenden Teil, hrsg. von K. Tipke, 2. unveränderte Aufl . , Köln 1979, S . 141 – 154 (146)
H. SCHMIDT: Nießbrauch zwischen Eltern und Kindern, Inf 1983 , S . 583 – 586f (583 f.)
R.D. SCHOLTZ: Die einkommensteuerrechtliche Behandlung des Nießbrauchs aus der Sicht des Bundesfinanzhofs , FR 1983 , S . 573 – 580 (574) ; R. SEITHEL: Einkommensteuerrechtliche Behandlung, S . 5 .
Unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 33, 33 a EStG kann jedoch ggf. ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Betracht kommen (vgl. D. SCHNEELOCH: Besteuerung und betriebliche Steuerpolitik, Band 1 : Besteuerung. Hagener Universitätstexte, München 1986, S. 51) .
Die dingliche Rechtsnatur des Nießbrauchs verschafft dem Berechtigten eine gesicherte Rechtsposition, die ihm für eine festgelegte Zeit nicht mehr entzogen werden kann. Nach neuerer Auffassung des Bundesfinanzhofs (vgl, BFH-Urteile vom 29.11 .1983 VIII R 215/79, BStB1 II 1984, S. 366 sowie VIII R 184/83, BStB1 II 1984, S. 371) wird eine derartig gesicherte Rechtsposition sowohl durch die Einräumung eines dinglichen als auch durch die Einräumung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts erlangt, so daß auch die zivilrechtlich weitaus schwächer ausgestatteten obligatorischen ’Nutzungsrechte die Ausschaltung des § 12 Nr. 2 EStG bewirken können (vgl. dazu N. WINKELJOHANN: Gesicherte Rechtsposition, S . 1545 ff.) .
Vgl. F. FICHTELMANN: Nießbrauch an Unternehmen, S. 268 m.w.N.
Vgl. z.B. R. STOCKINGER: Einkommensteuerliche und bilanzielle Behandlung, S, II f. EGGENSIECKER/EISENACH/SCHURNER : Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, S . 379.
Vgl. z.B. J. BEINERT: Rechtstatsächliche Aspekte, S . 145. In diesem. Fall kann die Übertragung eines Teils des selbstgenutzten Wohneigentums dazu führen, daß die Pauschalversteuerung gemäß § 21 a EStG vermieden wird.
Vgl. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.2.1983 zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von gemischten Schenkungen sowie Schenkungen unter einer Auflage, BStB1 1 1983, S. 238 f. sowie M. TROLL: Erbschaftsteuerliche Behandlung, S. 12901 D. SCHULZE ZUR WIESCHE: Vereinbarungen unter Familienangehörigen und ihre steuerlichen Folgen, 4. erweiterte Aufl. , Köln 1984, S. 206 m.w.N.
Vgl. T. MICHEL: Schenkungsteuer beim Zuwendungsnießbrauch mit nachfolgendem Erwerb des Substanzvermögens und beim Nießbrauchvorbehalt mit nachfolgendem Verzicht auf den Nießbrauch, DStR 1986, S. 462 – 468 (462 ff.) .
Vgl. H. KUSSMAUL: Unternehmerkinder: Ihre zivil- und steuerrechtliche Berücksichtigung im personenbezogenen, mittelständischen Familienunternehmen, Köln 1983, S . 332.
Der Zuwendungsnießbrauch kann zur Lösung nachfolgemäßiger Probleme beitragen, wenn er bestellt wird, um die Eignung des Vermögensnachfolgers zu überprüfen, bevor das gesamte Vermögen übertragen wird.
W. KAHRS (Steuerliche Behandlung typischer Nießbrauchfálle nach der neuen BFH-Rechtsprechung, DB 1981 , S. 2196 – 2200 (2198)) sieht den einzigen wirtschaftlichen Grund für eine vollentgeltliche Nießbrauchbestellung unter Fremden darin, daß der Eigentümer die Nießbrauchsache nicht mehr verwalten möchte.
Im einzelnen vgl. F.J. FENDT: Betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Sicht, S. 501 H. FICHTELMANN: Nießbrauch am Unternehmen, S. 269; H. KUSSMAUL: Unternehmerkinder, S. 333 .
Vgl. G. DOLLERER: Leitgedanken der Nießbrauchbesteuerung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und des Kapitalvermögens, StbJb 1984/85, S . 55 – 79 (79) .
Vgl. S. SPIEGELBERGER: Hinweise und Formulierungsvorschläge für Nießbrauchanpassungen, KÖSDI 1985, S . 5843 – 5850 (5843) .
Vgl . M. EISENACH: Entscheidungsorientierte Steuerplanung — Grundlagen, Instrumente und Konzept zur Planung der Steuerbelastung der Unternehmung mittels dynamischer Teilsteuerrechnung, Wiesbaden 1974, S. 120.
Vgl. BFH-Urteil vom 22.8.1951 IV 246/50 S, BStB1 III 1951 , S. 181 .
BFH-Urteil vom 8. 1 .1958 I 131/57 U, BStB1 III 1958, S. 97 ff. (99) , vgl. dazu auch RFH-Urteil vom 20.1 .1944 III 38/43, RStB1 1944, S. 435 (436) ; bestätigt durch OFH-Urteil vom 9.3 .1948 III (IV) 26/47, StuW Teil II 1948, Sp. 45 (46) sowie durch den Beschluß des BVerfG vom 14.4 .1959, Bvl 23/57; 1 Bvl 34/57, BStB1 I 1959, S. 204 (208) .
Seit der Veröffentlichung des Nießbrauch-Erlasses vom 15 . 11 . 1984 ist dieses möglich (vgl. Nießbrauch-Erlaß II , Tz. 21) .
Vgl . M. EISENACH: Entscheidungsorientierte Steuerplanung, S. 110; die höherwertigen Zielvorstellungen können auch in Sicherheitsaspekten bestehen.
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Winkeljohann, N. (1987). Grundlagen. In: Nießbrauch an privatem und betrieblichem Grundbesitz. Hagener betriebswirtschaftliche Abhandlungen, vol 1. Physica, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52075-4_2
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