Zusammenfassung
Wenn Gierke1) den ersten Entwurf zum BGB. als ein in Paragraphen gegossenes Pandektenkompendium bezeichnet, seiner Fassung unnötige Breite und pedantische Umständlichkeit vorgeworfen hatte, so traf dieses Urteil auf keinen Teil des Werkes mehr zu als auf die Regelung des Nießbrauchs. Daran hat auch die Umarbeitung des Entwurfs nicht viel ändern können. Wohl hat man einige der ärgsten Schulmeisterstücke und Satzungetüme ausgemerzt2), aber im ganzen hat doch dieser Teil des Gesetzes seinen ursprünglichen Charakter behalten. Wie sehr er äußerlich mißraten ist, zeigt sich am besten bei einem Vergleich mit den § 745 ff. des vortrefflichen Schweizer Zivilgesetzbuchs. Wie hart und unkünstlerisch klingt die Sprache des BGB. gegen die der Arbeit Hubers, wie unerträglich wirk en die immer wiederkehrenden Verweisungen. Schlimmer noch ist es, daß das BGB. eine Art lehrbuchmäßiger Vollständigkeit anstrebt. Es ist, als wenn sich das Gesetz an den Rechtsschüiler, nicht an den Volksgenossen und Richter wendet — als wenn den Verfassern des Gesetzes jegliches Vertrauen zum gesunden Rechtsgefühl und zur Intelligenz der Richter abhanden gekommen sei.
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Literatur
Der Entwurf eines BGB. und das deutsche Recht (1889), S. 2, 28, 62.
§§ 981, 987 des I. Entw., vgl. auch §§ 985 I und 988 I.
Die oben S. 3 Anm. 2 zitierte Zusammenstellung gibt einen bequemen Überblick.
Vgl. S. 98f., 100.
Daher vermögen in Österreich auch die Freunde einer Rechtsausgleichung mit Deutschland für eine Ùbernahme des BGB. nicht einzutreten, vgl. Em. Adler in „Recht und Wirtschaft“ 1919, 91.
Von dem oben genannten Typus der Nießbrauchsprozesse abweichend sind, soweit ich sehe, nur OLG. Dresden (19. II. 14) Scuff 71, 284 (der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, das Grundstück durch Kauf- und Beleihungslustige betreten zu lassen) sowie OT. (9. VI. 71) StrA. 82, 198 (Vorgehen des Hypothekengläubigers gegen eine die hypothekarische Sicherheit schmälernde Ausnutzung des Grundstücks durch den Nießbraucher). Siehe auch
Über den Umfang der Zulässigkeit solcher dinglichen Vereinbarungen nach geltendem Rechte Wolff, Sachenrecht 8 391.
Vgl. Langerhans, DJZ. 1914, 502.
Nämlich nach § 887 ZPO., vgl. KG. (1. VII. 01) Rspr. 3, 156.
Über die hier bestehenden, der Rechtsverfolgung überaus hinderlichen Zweifel Planck 4 2 zu § 1052. Vgl. Wolff aaO. 390 Anm. 24
Staudinger-Kober, BGB. 8 2a zu § 1055, Turnau-Foerster, Liegenschaftsrecht (1906) 1 zu § 1055; Planck24 4b zu § 1055; RGR-Kommentar zum BGB. 2 3 zu § 1055; Biermann3 2a zu § 1055.
Vgl. das oben S. 53 über die Nutznießung Ausgefiihrte.
Anders das SchwZGB. Art. 758 II, das damit die Übertragung der Ausübung einer Übertragung des Rechtes stark annähert. 2) Etwa durch einen Zusatz zum § 857 III ZPO.: „Der Nießbrauch unterliegt der Pfändung, auch soweit seine Übertragung ausgeschlossen ist“. Außerdem wäre im § 857 IV 2 ZPO. das Wort „insbesondere“ zu streichen.
Unten S 107f.
Übrigens hatten schon die Römer ähnliche Bedenken, 1. 56 D. de usufr. 7, 1; 1. 8 D. de usu et usufr. 33, 2.
SchwZGB. Art. 773–775.
„Gesetzentwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für Ungarn“, veröffentlicht durch das Kg!. Ungarische Justizministerium (Budapest 1914), § 560ff.
Vgl. Wolff, Sachenrecht8 409 bei Anm. 2.
Manche, wie Hacker, HoldMschr. 1906, 191f. und Jacobi in Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechts IV 1, 471 halten ein „Indossament zu Nießbrauchszwecken“, das als solches äußerlich kenntlich sein soll, für möglich. Aber die Art. 9ff. WO., die für das Recht des Indossaments allgemein maßgebend sein müssen — vgl. HGB. §§ 365, 222 Abs. 2, 224, ScheckG. § 8 Abs. 2, RBankStatut vom 21. Mai 1875, RGB1. 203 § 5 Abs. 2 — wissen von einem derartigen Indossament nichts. Seine Zulassung würde auch der Natur des Indossaments und den Verkehrsbedürfnissen widersprechen. Das Indossament muß, das ist sein Wesen, kurz, stereotyp, eindeutig sein. Die freie Bildung von Zusätzen kann hier nicht geduldet werden. Übrigens ist der Wechsel, wie S. 35 erwähnt, aus wirtschaftlichen Gründen für den Nießbrauch ganz ungeeignet. Der Wirklichkeit dürfte demgemäß das „Indossament zu Nießbrauchszwecken“ völlig unbekannt sein, nicht einmal die Lehrbücher des Wechselrechts (Grünhut, Lehmann) wissen von ihm.
Dem Eigentümer legen das Stimmrecht bei Lehmann GZ. 51, 402; D ernburg, Sachenrecht4 (1908) 637; Kr,etzschmar, Sachenrecht (1906) 1 zu § 1083; Goldmann-Lilienthal II § 66 Anm. 21, dem Nießbraucher dagegen Jacobi in Ehrenbergs Handbuch III 1, 472 (unter Aufgabe der in seiner Schrift „Die Wertpapiere“ [1901] 356 vertretenen Meinung) und Hacker, HoldMschr. 1906, 186.
KG. (12. V. 11) Rspr. 24, 139; BayObLG. (18. I. 18) Rspr. 36, 282; Gierke aa0. 694 Anm. 75; Staub HGB. 9 Anm. 11 zu § 282, RGR.-Kommentar 3 zu § 1069 u. a.: a. M. Staudinger -Kober BGB.8 6 zu § 1082; Planck BGB.4 2 zu § 1081 ; Meili HoldMschr. 1900, 4ff.
Vgl. oben S. 36.
§§ 737, 738 ZPO. würden gleichfalls sinngemäß zu ändern sein.
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Nussbaum, A. (1919). Zur Kritik der §§ 1030–1089 BGB. In: Das Niessbrauchsrecht des BGB. Unter den Gesichtspunkten der Rechtstatsachenforschung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52003-7_3
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