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Die Buchführungspraxis oder die wirtschaftlichen Grundlagen der Buchhaltung

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Zusammenfassung

Nachdem wir die Buchhaltung vom theoretisch-mathematischen Standpunkte aus betrachtet haben, erwächst uns die Aufgabe, die praktische Anwendung im Wirtschaftsleben zu besprechen, um zu zeigen einmal, in welchem Zusammenhang die Buchhaltung zu dem Wirtschaftsbetrieb steht, sodann wie das System allen verschiedenen Wirtschafts- und Unternehmungsformen angepaßt werden kann. Zu diesem Zwecke schicken wir eine Definition des Wirtschaftsbetriebes voraus.

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Literatur

  1. Mit Genehmigung des Verfassers aus „Organisation der Warenhäuser“ von Dr. H. Wagner.

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  2. Die Bezeichnungen: wie italienische, amerikanische und deutsche oder französische Buchhaltungsform sind insofern irreführend, als sie mit den Gewohnheiten der betreffenden Länder nichts zu schaffen haben.

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  3. Lucas Paccioli gibt im Jahre 1494 in seiner Schrift: Summa de Arithmetiea Geometria Proportioni, et Proportionalita, die erste gedruckte vollständige Darstellung der doppelten Buchhaltung.

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  4. Für genaue Belehrung über das Sammeljournal sei auf „Kaufmännische Unterrichtsstunden, Kursus I, Buchhaltung“, S. 371 ff., verwiesen.

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  5. Kaufmännische Unterrichtsstunden, Kursus I, Lektion 17.

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  6. Eine Differenz in der Probebilanz, die wegen Zeitmangels nicht in der nützlichen Zeit aufgefunden werden kann, muß durch ein besonderes Konto, das Bilanz-differenzkonto, ausgeglichen und die Aufsuchung des Fehlers auf gelegenere Zeit verschoben werden. Der Versuch, eine Probebilanz zu verschleiern, durch falsche Addition oder fingierte Posten zum Stimmen zu bringen, muß als Bilanzfälschung verurteilt werden.

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  7. Simon: Bilanzen, S. 290. Passow: Bilanzen, S. 85.

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  8. Seheffler: Über Bilanzen in der Vierteljahrsschrift für Volkswirtschaftl. Politik und Kulturgeschichte 1879, Bd. 62, S. 1ff.

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  9. Simon: S. 299ff.

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  10. Staub: Kommentar zum HGB.

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  11. Siehe auch: Fischer, Die Bilanzwerte, was sie sind und was sie nicht sind I, S.48ff. — Reisch-Kreibig I, S. 315ff. — Rehm, Bilanzen, S. 351ff.; Die Bilanzwahrheit und ihr Wesen in Zeitschr. f. Handelswissenschaft u. Handelspraxis, I. Jahrg., S. 41. — Neukamp: Das Dogma von der Bilanzwahrheit in Zeitschr. für das gesamte Handelsrecht, Bd. 48, S. 450ff.

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  12. Anmerkung des Herausgebers zur 6. Aufl. Die Äußerungen von Schär über die Grundsätze der Bewertung finden sich zerstreut in den einzelnen Teilen des Werkes; es ist im Text versucht worden, sie —im Sinne von Schär — zusammenzustellen. Es war dies nicht ganz leicht, weil offenbar die diesbezüglichen Äußerungen zu verschiedenen Zeiten in die betreffenden Auflagen des Buches hineingebracht worden sind. Daß Schär nicht — wie man vielfach glaubt — für seine „Vermögens“-bilanz einfach den Tageswert oder gar den Liquidationswert eingesetzt wissen will, geht aus dem Text hervor, wo er von der Bewertung der lebenden Wirtschaft spricht an Stelle einer toten Wirtschaft im Falle einer Liquidation. Vgl. auch die untenstehende Anmerkung. Wenn man die Bilanz als eine Kapitalrechnung ansieht, so wird man die Bewertung grundsätzlich auf den Anschaffungs- bzw. Herstellungspreis abstellen, freilich unter dem Gesichtspunkte der kaufmännischen Vorsicht (Berücksichtigung der besonderen Lage [des Betriebs, der Branche und der Volkswirtschaft im allgemeinen] zur Zeit der Bilanzaufstellung).

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  13. Ob sie es wirklich tun oder nicht, ist eine Frage der geschäftlichen Klugheit und Vorsicht. In allen den Fällen, wo der bilanzmäßigeGewinn nicht in irgendeiner Form zum Eigenkapital geschlagen, sondern zu privaten Zwecken verbraucht oder verteilt und dadurch zu einer Schuld der Unternehmung umgewandelt wird, halte ich die Bilanzierung dieses latenten Gewinns für eine geschäftliche Unklug-heit und Gefahr, weil dadurch die finanzielle Kraft der Unternehmung geschwächt wird, sogar zu einem Selbstbetrug ausarten kann, wenn der latente Gewinn auf einer Konjunktur beruht, deren zukünftige Gestaltung bekanntlich niemand vorauszusagen vermag. „Man soll das Fell nicht verteilen, ehe man den Bär erlegt hat!“

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  14. Nach dem Schweizerischen Gesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahnen sind die Eisenbahngesellschaften verpflichtet, eine der jährlichen Abnutzung des Oberbaues und des Fahrparkes entsprechende Quote in den Erneuerungsfonds zu legen und für den ganzen Betrag dieses Fonds leicht flüssige Mittel abzusondern, damit sie jederzeit in der Lage sind, aus diesen Mitteln die Kosten für die Erneuerung aufzubringen. Für die Schweizerischen Bundesbahnen wurde jedoch 1920 bei Anlaß der Revision des Rückkaufsgesetzes diese Bestimmung fallen gelassen; sie gilt jetzt nur für die Privateisenbahnen.

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  15. Im gemischten Warenkonto, wo der Gewinn nicht ausgerechnet, noch verbucht wird, wächst die Habensumme von Monat zu Monat nicht nur um die neuen Verkaufswerte, sondern in und mit ihnen auch um den Gewinn. Solange der erzielte, aber nicht verbuchte Gewinn den Wert der Vorräte nicht erreicht, ergibt sich ein Sollsaldo; sobald aber der erstere größer ist als der letztere, dann schlagt der Sollsaldo in einen Habensaldo um, was namentlich bei Warengeschäften gegen Ende des Jahres sehr häufig vorkommt. Der Gewinn ist gleich Habensaldo plus Vorratswert.

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  16. Da in den zur Bilanz gebrachten Konten weder ein Sollsaldo noch ein Habensaldo vorhanden ist, also weder Aktiven noch Passiven, weder Gewinn noch Verlust anzeigt, da ferner das äußere Merkmal der vollzogenen Schlußbilanz in der Abstimmung jedes Kontos auf Summengleichheit zwischen Soll und Haben besteht, so kann man sagen: Der Abschluß des Hauptbuches besteht darin, daß man sämtliche Konten auf Null reduziert.

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  17. Oft auch umlaufendes oder flüssiges Vermögen genannt.

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  18. Oft auch stehendes Kapital oder festes Vermögen genannt.

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  19. Der schweizerische Bundesrat hat 1919 den Banken und anderen Unternehmungen, die infolge der unerhörten Entwertung der fremden Valuten — Mark, Krone, Rubel, Lei, Dinar, italienische Liren, französische und belgische Franken — sehr große Verluste erlitten haben, gestattet, den Valutaverlust auf 20 Jahre zu verteilen. Dadurch sind sie berechtigt, das erste Jahr nur 1/20, das zweite 1/19% usw. dieser Verluste zu amortisieren und das erste Jahr 19/20 das zweite 18/19% usw.der auf den Bilanztag berechneten aber noch nicht amortisierten Kursverluste als Aktiva in die Bilanz einzusetzen.

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  20. Dieser Teil des Delkrederekontos kann auch als Kapitalreserve zu II.. 1b aufgefaßt werden.

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  21. Wird das Wecselgeschäft in größerem Maßstabe gepflegt, so wird man in der Ertragsbilanz eine besondere Abteilung bilden: Ertrag aus dem Wechselgeschäft. In kommerziellen und industriellen Betrieben wird Kassa-Skonto und Wecheldiskont in das Zinsen- und Diskontokonto gebucht.

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  22. Wenn der Wertschriftenbestand und -verkehr einen größeren Umfang annimmt, so wird auch hierüber in der Ertragsbilanz eine besondere Abteilung gebildet: Ertrag aus dem Effektengeschäft.

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  23. Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus, ob auch rechtlich, ist eine andere Frage, die hier nicht zu beantworten ist.

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  24. Die Aufstellung dieses neuen Schemas war erst möglich, nachdem mir die Verwaltung, der ich 13 Jahre lang als Präsident angehörte, die notwendigen ergänzenden Angaben gemacht hatte.

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  25. In der 5. Auflage dieses Werkes war diesem Abschnitt: Die Bilanzverschleierung, der als I. Anhang abgedruckt war, der nachfolgende Vermerk beigegeben: Ich (d.h. Schär) habe dazu im wesentlichen die Seminararbeit einer meiner Schülerinnen, der diplomierten Handelslehrerin Edith Stillmann benutzt; sie war während ihrer Studienzeit meine Privatsekretärin. Auf Grund einlässiger Studien der einschlägigen Literatur und unter Verwertung unserer bezüglichen Besprechung hat sie das vorwürf ige Thema allerdings nur nach der wirtschaftlichen Seite bearbeitet, aber in dieser Beschränkung eine systematisch erschöpfende Zusammenstellung der Methoden der Bilanzverschleierungen gegeben. Mir blieb die Aufgabe, durch die notwendigen Ergänzungen und Verbesserungen die Abhandlung in Einklang mit meinem Werke zu bringen, so daß sie in der vorliegenden Gestalt als ein integrierender Bestandteil desselben gelten kann.

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  26. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 37, S. 433.

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  27. § 314 HGB. „Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates werden ... bestraft, wenn sie wissentlich ... den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern.“

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  28. Loeb: Schriften des Vereins für Sozialpolitik Bd. 110, S. 265.

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  29. Auch Conto dubioso, Reserve für Dubiose, Debitorenreserve usw. genannt.

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  30. Simon: Die Bilanzen der Aktiengesellschaften, S. 131.

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  31. Beigel: Theorie und Praxis der Buchführungs- und Bilanzrevision, S. 103.

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  32. Leipziger Zeitschrift 1908, S. 468.

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  33. Rehm: Die Bilanzen der Aktiengesellschaften, S. 495.

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  34. Hecht in Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 111, S. 343.

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  35. Leitner in Deutsche Handelslehrerzeitung, Jahrg. IX (Sonderdruck).

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  36. Leitner: Grundriß II, S. 146.

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  37. Rehm: a. a. O. S. 494.

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  38. Obst: Bas Bankgeschäft, 2. Teil, S. 368.

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  39. Prion: Das deutsche Wechseldiskontgesehäft, S. 233.

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  40. Rehm: a.a.O., S. 479.

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  41. Bamberger in Anlagen zu den preußischen Berichten über die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses während der 1. Session der 12. Legislaturperiode, 3. Bd., 1873/74, S. 1816/17; zit. bei Passow: a.a.O., S. 129.

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  42. Die Steuerbehörden haben allerdings für viele Sachen Abschreibungssätze zusammengestellt und betrachten darüber hinausgehende Abschreibungen als steuerpflichtig, wenn nicht die berechtigten höheren Abschreibungen im einzelnen Falle nachgewiesen werden. Vgl. III. Teil, S. 352 f.

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  43. Eine weitere Folge ist, daß, da die Abschreibungen auf Anlagen einen Teil der Herstellungskosten der Fabrikate bilden, bei einer zu niedrigen Bemessung der Abschreibungen der Herstellungspreis der Fabrikate sieh zu niedrig ergibt.

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  44. §261, 4 HGB.

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  45. Passow: a. a. O., S. 268.

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  46. Siehe Schär: Kaufm. Unterrichtsstunden, Bd. I, S. 486, auch Buchhaltung und Bilanz S. 105 ff.

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  47. Man vergleiche die Lehre von den Zwischenkonten.

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  48. Frankfurter Zeitung vom 25. 6.1914.

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  49. Rosendorff: Die stillen Reserven der Aktiengesellschaften, S. 8.

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  50. Rosendorff: a. a. O., S. 11 ff.

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  51. Beispiele dafür, wie auf diese Weise von der A. E. G. und anderen Gesellschaften stille Reserven geschaffen worden sind, gibt Rosendorff a. a. O., S. 11 u. ff.

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  52. Literatur: Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 110, S. 373–389. — Stern: Kaufmännische Bilanz, S. 187/196. — Der Leipziger Bankprozeß. Leipzig 1905.

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  53. Das Deutsche Handelsgesetzbuch erwähnt die Zwischenbilanz in § 240. Hiernach hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft unverzüglich die Generalversammlung zu berufen, wenn bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Grundkapitals verloren ist, oder den Konkurs zu beantragen, wenn bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.

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  54. Als Zwischenbilanz ohne Inventur muß auch eine jährliche Aufstellung der Bilanz nach §39, 3 des HGB. aufgefaßt werden. Ein Kaufmann, der nur jedes zweite Jahr zur Inventuraufnahme seines Warenlagers verpflichtet ist, aber dennoch einen jährlichen bilanzmäßigen Abschluß machen muß, ist genötigt, den Wert der Warenvorräte indirekt zu bestimmen, aber sehr selten auf Grund von Warenskontri, weil in solchen Handelsbetrieben mit tausenderlei Artikeln die Mengenverrechnung zu umständlich und kostspielig ist. Er wird vielmehr zur Schätzung Zuflucht nehmen müssen oder mit Hilfe einer kalkulierten Gewinnquote den Umsatz bzw. den Verkaufswert zerlegen in Ankaufswert der verkauften Waren und Bruttogewinn auf denselben. Weitere Ausführungen über die Zwischenbilanzen finden sich in dem nächsten Kapitel Fc unter IV, wo die Zwischenbilanz des industriellen Betriebes behandelt wird.

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  55. Wie man sieht, ist es unmöglich, den Saldo des unzerlegten Speditionskontos in Aktiva und Gewinn zu zerlegen, daher kann auch keine Zwischenbilanz aufgestellt werden.

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  56. Diese Formel, sinngemäß schon von mir in kaufmännischen Unterrichtsstunden entwickelt, ist aufgestellt von F. Huber: „Wie liest man eine Bilanz?“

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  57. Man könnte auch sagen: Kalkulatorische Auswertung der Buchhaltungs-ergebnisse.

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  58. Vgl. Schär: Handelsbetriebslehre, Band I, IV. Aufl., S. 161.

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  59. Ausführliche Studien hierüber finden sieh in meinem Buche: Kalkulation und Statistik im genossenschaftlichen Großbetrieb (Verlag Verband schweizerischer Konsumvereine, Basel), sowie in meiner Abhandlung: Konsumverein und Warenhaus im Licht der Kalkulation (im Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, 31. Bd. 2. Heft, Verlag von J. C. B. Mohr, Tübingen.

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  60. Es sei hier auf die Erklärungen auf S. 68–77 (Kontensystem); 140 (Grundbegriffe); 150 (Produktivausgaben); 230 ff. (Kalkulatorische Buchhaltung) verwiesen.

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  61. Nicht nur bei der Inventur zum Zwecke der Bilanzaufstellung, sondern überhaupt in jedem Zeitpunkt der Bewertung darf ein Ganz- oder Halbfabrikat nur mit der Summe von Kosten belastet werden, die bis zum betreffenden Zeitpunkt tatsächlich aufgewendet worden sind (vgl. S. 247). Eine Bilanz müßte daher als falsch bezeichnet werden, die auf Grund einer Bewertung der Fertigfabrikate aufgestellt ist, welche die Verkaufskosten, die ja in Wirklichkeit noch nicht entstanden sind, enthalten würde. Anders verhält es sich mit den Kosten für die in Auftrag genommenen, abgeschlossenen Fabrikationsaufträge; der wirklich gemachte Kostenaufwand für Gewinnung dieser Aufträge bildet selbstverständlich ein Kalkulationselement, das bei der Bewertung zu berücksichtigen ist.

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  62. Vgl. hierzu auch den voraufgegangenen Abschnitt Fa: Die Zwischenbilanz.

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  63. Preisausschreiben über „Beiträge zur Theorie und Praxis der monatlichen Erfolgsreehnuug in Wirtschaftsbetrieben“. Zeitschrift des Verbandes deutscher Diplomkaufleute e.V., Jahrgang 1925, Heft 10. Von den eingereichten 50 Arbeiten wurden die folgenden ausgezeichnet:

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  64. Krähe: Die monatliche Gewinnrechnung eines Edelstahlwerks.

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  65. Piltz: Monatliche Erfolgsrechnung in einer Eisengroßhandlung.

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  66. Breil: Monatliche Erfolgsrechnung in einem Walzwerk.

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  67. Bergmeir: Die kurzfristige (monatliche) Erfolgsrechnung in Wirtschaftsbetrieben.

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  68. Kleinstücke: Die monatliche Erfolgsrechnung in Verkehrs- und Versorgungsbetrieben.

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  69. Koppitz: Monatliche Erfolgsrechnung in einer Fabrik landwirtschaftlicher Futtermittel.

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  70. Vgl. hierzu den Abschnitt: Das Kontensystem, S. 59 und die daselbst aufgestellten Pläne.

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  71. Veröffentlicht im Maschinenbau-Verlag m. b. H., Berlin.

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  72. In der Münzgeschichte gibt es sehr viele Beispiele dafür, daß zur Einführung der Währungsreform die betreffenden Staaten zuerst ihr Silber- oder Papiergeld auf dem Wechselmarkt zu stabilisieren suchten und erst nachher zur neuen Goldwährung übergingen. Z. B. Baßland 1899: 2 alte Goldrubel = 3 Papierrubel = 3 neue Goldrubel; ein alter Goldrubel = 3,20, ein neuer = 2,16 M. Japan 1897: 1 alter Goldyen = 2 Papieryen = 2 neue Goldyen. Manila 1899: 2 Silberpiaster = 1 nordamerikanischer Golddollar. Ostindien 1893: 1 alte Silberrupie = 11–18 Pence, stabilisiert: 1 neue Rupie = 16 Pence. Straits Settlements 1906: 1 mexikanischer Piaster = 20–30 Pence, 1 neuer britischer Handelspiaster = 28 Pence fest. Österreich 1899: 1 Papiergulden = 1,50 bis 2,50 Fr., stabilisiert auf 2,10 Frs. = 2 Kronen Goldwährung (1,05 Fr.). Mexiko 1905: 1 alter mexikanischer Piaster = 40–60 Cents; stabilisiert 2 neue Goldpiaster = 1 nordamerikanischer Dollar. Argentinien 1900: 1 Goldpeso =2–4 Papierpeso, stabilisiert durch die Konversionskasse: 44 Goldpesos = 100 Papierpesos (Goldagio fest 1273/11%); ähnlich in Brasilien 1906: 1 Papiermilreis = 6–19 Pence, stabilisiert durch Konversionskasse: 1 Papiermilreis — 16 Pence. Deutsch-Ostafrika 1905: 1 deutsche Silberrupie = 70–80 Pfennig; stabilisiert durch feste Wertrelation zur Goldmark, 15 Rup. = 20 M. Gold, 1 Rup. = 1,33 M. fest usw.

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  73. Zwei Vorträge über Seheingewinne: a) Die steuerreehtliche Behandlung der Scheingewinne von Prof. Dr. E. Schmalenbach; b) Die Finanzpolitik der Unternehmung im Zeichen der Seheingewinne von Prof. Dr. W. Prion. Jena, im Verlag von Gustav Fischer, 1922.

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  74. Es sei hier auf zwei vorausgehende Abschnitte dieses Werkes verwiesen: Kalkulatorische Buchhaltung (S. 230) und Prinzipien der Fabrikbuchhaltung (S. 246).

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  75. Schmidt, F.: Die organische Bilanz, Leipzig bei G. Glöckner, 1921, S. 102.

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  76. Das Widersinnige ist, daß man die Aushöhler dieses Goldwürfels nicht, wie im Mittelalter die Wipper und Kipper, ins Gefängnis steckt, sondern daß die valutakranken Staaten in ihren Geldnöten selbst den Goldwürfel aushöhlen, ihn mit Papier füllen und alle ihre Staatsangehörigen zwingen, diesen Würfel nach seinem ursprünglichen vollen Wert als Preismaßstab zu gebrauchen und als vollgültiges Zahlungsmittel anzunehmen. Dante hat in seiner göttlichen Komödie die Geldverschlechterer in den zweituntersten Höllenpfuhl versetzt. Wollte man alle diejenigen, die direkt oder indirekt an der Geldverschlechterung der Gegenwart schuldig sind, in gleicher Weise verdammen, so wäre der siebente „Höllenbogen“ zu klein, sie alle aufzunehmen. Gnade für sie alle: Denn sie wußten nicht, was sie taten! Sie glaubten dadurch den Staat zu retten und hatten wohl keine Ahnung, daß dieses Verfahren Staatshaushalt und Privatwirtschaft zum Abgrund führt.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Schär, J.F., Prion, W. (1932). Die Buchführungspraxis oder die wirtschaftlichen Grundlagen der Buchhaltung. In: Buchhaltung und Bilanz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51993-2_3

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