Zusammenfassung
Die Dorfverfassung befindet sich in dieser Periode im tiessten Verfalle. Die Zeit, in der persönlich freie Bauergemeinden unter der Leitung eines vom Landesherrn belehnten Schulzen gestanden hatten, war längst vorüber, da der Großgrundbesitz sich alle staatlichen Rechte über den Kleingrundbesitz angeeignet hatte. Die öffentlich rechtlichen Dienste und Lasten der Bauern waren fast überall veräußert worden und hatten daher einen privatrechtlichen Charakter angenommen. Aber auch in den landesherrlichen Dörfern besaß der Kurfürst die Dienste und Abgaben nur noch als Domäneneigentümer. Der Bauernstand war damit in eine privatrechtliche Abhängigkeit vom Groß grundbesitz geraten, Der ehemals landesherrliche Beamte des Dorfes, der Schulze, war ebenfalls in der großen Mehrzahl der Dörfer zum Patrimonialbeamten geworden.
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Literatur
Urkunden und Aktenftücke zur Geschichte des großen Kurfürsten (u. A.), Berlin 1864 ff. X, S. 250.
u. A. X, S. 275; Mylius, C. C. M. VI, 1, Nr. 118.
ßreußische Landesorduung v. 1640 bei Grube, Corpus Constitutionum Prutenicarum II, Nr. 6.
Scottti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen für Kleve-Mark, Düsseldorf 1826, Bd. 1, S. 435, Nr. 291.
Konfirmation ber ßrivilegien der kleveschen Ritterschaft den U. A V, S. 398 v. 16.12. 1649.
Landtagsabschied v.. 26. 7. 1653 Nr. 11 für die Mark in den U. A X, S. 275 nnb (Sulemmann, Sammlung der vornehmsten Landesverträge des Fürstentums Minden, Minden 1748, S. 263, Nr. 37.
Riedel, Beiträge zur Kunde des deutschen Rechts I, S. 37, N 2. Erkenntnis des Kammergerichls zu Berlin in Sachen von ßfuhl ca. von ßlaten v. 20.6. 1622: „Schulzen müssen mit derer fämtlichen Gerichts-Junckeren Bewilligung angenommen, anch also wieder abgesetzt werben.“
Riedel, a. a. D. S. 68, N 9. Erkenntnis des Kammergerichts in Sachen der Bauern zu Keisten ca. von Rohr v. 24. 3. 1617: „Wann ein Schultzen Serichte an einen bon Adel sich erledigt, muß er dargegen einen andern Schultzen im Dorfe fetzen oder aber des Schultzen Ambt durch) eine dazu Taugliche ßerson bestellen, bamit bie nnorbnnngen, welche ans Mangel eines Schulßen zu entstehen pflegen, vermieden werben.“
Nenmürkische Bauernordnung v. 1685, Tit. III, § 1: „Die Schulzen und Ge richte in ben Dörfern sollen jederzeit von ehrlichen, aufrichtigen und verftändigen Leuten bestellet sein, welche keine öffentliche Laster anf sich haben.“
Mylius, C. C. M. VI, 2, Nr. 26. Das Edikt bezieht sich nur auf die Schulzen ber Amtsdörfer, dereu Stellung aber der der herrschaftlichen vollständig entsprach.
Riedel, a. a. D. S. 47, N. 12. Dorfordnung des Ellernwaldes in ßreußen von 1623, cap. 2, art. 1: Schulzen und Ratlente sollen ehrbare und unbescholtene Männer sein, welche sich vor allen Dingen eines gottesfürchtigen und christlichen Lebens wandels nebst den Jhrigen befleißigen, dabei vollständig nüchtern, ihrer Herrschaft treu, in ihrem Amte sorgfältig und in ihrer eigenen Haushaltung gute Wirte.
Kammergerichtsordnung von 1709 bei Mylius, C. C. M. IT, 1, Nr. 119.
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Siebert, D. (1903). Die Dorfverwaltung. In: Bautechnische Regeln und Grundsätze. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51990-1_23
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