Zusammenfassung
Äußerlich blieb die Staatsverfassung und Verwaltung in den letzten zwanzig Jahren des alten Regiments fast dieselbe wie unter Friedrich Wilhelm I. und Friedrich dem Großen. Ober die Verhältnisse, unter denen diese Verfassung und Verwaltung entstanden, hatten sich vollständig geändert, und deshalb war die Organisation des Staates selbst eine andere geworden. Die Verwaltungsorganisation Friedrich Wilhelms I. war berechnet anf den Krampf mit dem Ständetum und die Vereinigung aller Gewalt in der Hand des Königs. Die Organe der Staatsverwaltung bildete daher allein das berufsmäßige Beamtentum, nur in den unteren Instanzen, in der Kreisverfassung, verstärkt durch einige Elemente der adligen Selbstverwaltung. Mit Beendigung des Kampfes gegen die Stände hatte diese Verwaltungsorganisation ihre Schuldigkeit gethan, und die Wiederheranziehung der Unterthanen zur Staatsverwaltung war ein dringendes Bedürfnis geworden, wenn der Staat nicht durch die Teilnahmlosigkeit der Unterthanen an allen öffentlichen Angelegenheiten zu Grunde gehen wollte.
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Bornhak, C. (1885). Die königliche Gewalt. In: Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51989-5_21
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