Zusammenfassung
Es ist in der literarischen Kritik unserer Tage ungewöhnlich, daß ein Buch von zirka 250 Seiten von zwei Fachleuten in demselben Organ besprochen wird1. Aber für Koschakers asssyr.-babyl. Bürgschaftsrecht erforderten die Umstände diese Zusammenarbeit des Sprachgelehrten mit dem Juristen. Ohne das Urteil des Assyriologen darf die Bewertung dieses Buches für die vergleichende Rechtswissenschaft nicht erfolgen. Erst als ein Autor, der nach dem Urteil seiner Fachgenossen in hervorragender Weise zur Beurteilung der philologischen Leistung dieses Buches legitimiert ist, den sprachlichen Unterbau dieser rechtsgeschichtlichen Untersuchung nachgeprüft hatte, durfte ein Jurist es wagen, die Ergebnisse des Verfassers sachlich einzuschätzen. Nur diese Zusammenarbeit der Fachleute konnte zu einem der bedeutenden Leistung gerecht werdenden Urteil der wissenschaftlichen Kritik führen. Daß der Assyriologe Verständnis für diese Zusammenarbeit mit dem Rechtshistoriker hatte, dafür gebührt ihm der Dank unserer Forschung.
[Göttingische Gelehrte Anzeigen 1913, 13–37]
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Referenzen
[Voran geht unter I. eine Besprechung von M. Schorr (1 – 13).]
Diese bei Koschaker S. 16 herangezogene Parallele war auch schon von mir auf Grund einer Nachfrage bei russischen, bulgarischen und polnischen Bekannten, wie auf Grund des Nachweises, den ich Leskien verdankte, beachtet! (Griech. Bürgschaftsrecht I, 47f.).
Allerdings ist dabei pro wohl nicht als räumliches vorstrecken zu verstehen, sondern als „ reichen für“, wie die ähnlichen oben angeführten Substantive und Verben in den verschiedenen Sprachen.
Griech. Bürgschaftsr. I, 92ff., 284.
Z. Sav. St. rom. Abteil. 29 (1908), 417ff.
Schuld und Haftung 273ff., 288, vgl. auch Buch, Die Übertragbarkeit von Forderungen im deutschen mittelalterlichen Recht. Breslau 1912, p. 92 ff.
Der Stab, 145ff., Die Wadiation S. 24ff., 35ff.
Daß der Handritus in der geschichtlichen Zeit schon stark abgeblaßt ist, betont Koschaker S. 240ff. M. Schorr teilt mir freundlichst mit, daß er in dieser Beziehung besonders auf die S. 241 besprochene Urkunde Gewicht lege.
Ungnad, Heft 8 der vorderasiatischen Schriftdenkmäler Nr. 26. Schorr, altbabylonische Rechtsurkunden, Heft 3 (Sitzungsber. d. Wiener Ak., phil. u. hist. Kl. 165, 2), Nr. 1.
Koschaker S. 25f.
Bürgschaftsrecht i, 22, 195 f. Ich nehme an, daß der Bürge, nachdem durch Entweichen des Schuldners der garantierte Erfolg nicht eingetreten war, anfangs selbst auch eine vertretbare Leistung nicht erbringen konnte. A.A. Koschaker S. 75.
Berl. phil. Wochenschrift 1909, nr. 42, p. 130.
Zu beachten ist die Wiederkehr dieses in der Urkunde Be. M. 84, 2–11, 172 (Peiser B. R. II 73 ff.) bei Koschaker 52 nachgewiesenen Begriffes in den hellenistischen Urkunden. P. Tebt. 75 (III. 6ff.). P- Lond. 2, 311 p. 219f. 1. 16.
Richtig widersprach Th. Reinach, Rev. des et. grecques 1909, p. 467.
lin. 188ff.
Dion. Halic. VII, 12, 2, dazu Bürgschaftsr. 1, 124, 7. Ferner die Erzählung über den Philosophen Prodikos bei Philost. V. Soph. 12 (Diels, Fragmente der Vorsokratiker 2Prodikos 1a).
Vgl. Bürgschaftsr. I, 16 A. I; 251; 282f.; 372.
Die Entscheidung ist m. E. abwegig erklärt von E. Weiss, Pfandrechtliche Studien I, 47. Der Verfasser operiert mit dem quellenfremden Gedanken, daß der Gläubiger auf Grund der Annahme der Bürgschaft eine Diligenzpflicht gegenüber dem Bürgen hatte.
Vgl. jetzt Mitteis, Grundzüge und Chrestomathie II, 1, p. 113ff. Auch Collinet, Études historiques sur le droit de Justinien 1, 124ff. (1912).
A. Schultze, Gerüfte und Marktkauf S. 40 (in: Festgabe für F. Dahn T. 1 1905). A. Schultze legt, wie er mir mitteilt, besonders auf die deutliche Darstellung in lex Salica 47 Wert.
So vergleiche fürs germanische Recht A. Schultze. Z. Sav.-St. (germ. Abt.) 17, 178.
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Koschaker, P. (1931). Babylonisch-assyrisches Bürgschaftsrecht. Leipzig 1911. In: Aus Nachgelassenen und Kleineren Verstreuten Schriften. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51974-1_17
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