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Delikte gegen das Geschlechtsleben

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Schweizerisches Strafrecht
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Zusammenfassung

Die allgemeine Kennzeichnung und Umgrenzung der sog. Sittlichkeitsdelikte ist schwierig. Das Geschlechtsleben des Menschen ist der intimste und heikelste Teil der Persönlichkeitssphäre. Daß die sexuelle Sphäre gegen bestimmte Angriffe Schutz verdient, ist selbstverständlich. Das Strafrecht hat jedoch die Tendenz, den Kreis der sog. Sittlichkeitsdelikte weiter auszudehnen, als der Schutz des Einzelnen gegen fremden Eingriff es rechtfertigen würde. Die Anschauungen der Moral und auch religiöse Normen über das Geschlechtsleben beeinflussen den Gesetzgeber. Aber das geschieht auf so verschiedene Weise, daß große Unsicherheit entsteht. Daraus ergibt sich, daß kaum auf einem andern Gebiet Verschiedenheit und Änderung der Strafgesetzgebung so bedeutend sind wie hier. Bei einzelnen Delikten dieses Kapitels — insbesondere bei der sog.einfachen unzüchtigen Handlung — tritt der Schutz des Einzelnen zurück vor dem Schutz, den das Recht einem allgemein menschlichen Interesse, der geschlechtlichen Moral, gewährt. Weil über sie kaum je allgemein anerkannte Anschauungen bestehen werden, ist auch — schon innerhalb des einzelnen Landes — eine alle Kreise befriedigende gesetzgeberische Ordnung nie erreichbar1.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Hafter, E. (1937). Delikte gegen das Geschlechtsleben. In: Schweizerisches Strafrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51835-5_4

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