Zusammenfassung
Es sind bisher von der Betrachtung diejenigen Ströme, deren schiffbarer Lauf mehr als einen Staat durchfliesst, ausgenommen worden, weil bei ihnen besondere rechtliche und wirthschaftliche Gesichtspunkte in Betracht kommen. Wirthschaftlich sollen die mehreren Uferstaaten angehörenden schiffbaren Flüsse keineswegs ausschliesslich oder auch nur vorwiegend dem Binnenverkehr, sondern mindestens ebenso dem Aussen- und Durchgangsverkehr dienen; rechtlich muss daher auch ihre Regelung der souveränen Willkür des Einzelstaates entrückt und nach völkerrechtlichen Gesichtspunkten auf dem Wege internationaler Vereinbarungen vorgenommen werden.
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Schumacher, H. (1901). Die Entwicklung des Binnenschiffahrtsabgabenwesens auf den mehreren Staaten gemeinsamen Flüssen in Deutschland im neunzehnten Jahrhundert. In: Zur Frage der Binnenschiffahrtsabgaben. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51366-4_3
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