Zusammenfassung
Wenn die Verwaltungs-Bezirke (Reviere, Oberförstereien u. s. w.) gleichzeitig Staats-Waldungen und Waldungen mehrerer Gemeinden und Körperschaften umfassen, so ist zunächst eine Trennung in Wirthschafts-Bezirke nach dieser Verschiedenheit des Wald-Eigethums vorzunehmen, Jnnerhalb dieser Eigenthums-Bezirke wird eine weitere Ausscheidung nach Wirthschafts-Bezirke dann erforderlich, wenn der Holzabsatz auf die Dauer wesentlich auseinandergehende Richtungen einhalten wird. Aus diesen Waldungen des gleichen Besitzstandes faßt man dann zu Wirthschafts-Bezirken diejenigen Theile zusammen, welche gleiches Absatzgebiet haben. Es werden dabei nur durchgreifende, stabile Verschiedenheiten der Absatz-Richtung, wenn dieselben ansehnliche Theile des Eigenthums-Bezirks umfassen, berücksichtigt. Kleinere, isolirte Wald-Parzellen werden in der Regel nicht zu besobderen Wirthschafts-Bezirken ausgeschieden.
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Wagener, G. (1875). Wirthschaftliche Flächen-Eintheilung. In: Anleitung zur Regelung des Forstbetriebs nach Maßgabe der nachhaltig erreichbaren Rentabilität und in Hinblick auf die zeitgemäße Fortbildung der forstlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51324-4_3
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