Zusammenfassung
Menschliche Institoionen scheiden sich von natürlichen Vorgängen grundsätzlich dadurch, daß sie stetigen Willensprozessen ihren Ursprung und Fortgang verdanken. Menschlicher Wille wirkt aber niemals bloß nach Art einer Naturkraft, deren Effekt, sofern nicht andere Kräfte ihn aufheben, ein ununterbrochener ist. Vielmehr ist die Fortdauer von Willesaktionen stets von vernünftigen Erwägungen abhängig. Dem Einzelbewußtsein stellt sich das soziale Handeln und Leiden niemals bloß unter der Kategorie des Müssens, sondern stets auch unter der des Sollens dar.
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Z.B. Schmitthenner Grundlinien des allg. oder idealen Staatsrechts 1845 S.263
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Jellinek, G. (1929). Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50936-0_7
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