Zusammenfassung
Sowohl die antike Lehre vom Staate, die ihm Autarkie zuschrieb, als auch die moderne von der Souveränetät widerspricht, folgerichtig zu Ende gedacht, der dauernden Verbindung mehrerer Staaten, da eine solche, wie immer sie auch rechtlich konstruiert werden mag, stets Unselbständigkeit oder Abhängigkeit irgendwelcher Art in sich schließt. Trotz der zahlreichen Bundesverhältnisse unter den hellenischen Staaten hat denn auch die antike Staatswissenschaft das Problem der Staatenverbindungen kaum gestreift, geschweige denn feste Rechtsbegriffe von ihnen gewonnen. Die Staatslehre der modernen Zeit hat lange gebraucht, ehe sie die Staatenverbindungen eingehend und allseitig gewürdigt hat. Auch heute noch stehen der klaren Erfassung dieser Verbindungen in vielen Punkten die herrschenden allgemeinen Lehren vom Staate entgegen, aus denen sich deduktiv die Unmöglichkeit dieser oder jener Verbindungsform ergibt. Vielleicht in keinem Teile des öffentlichen Rechtes zeigen sich die Folgen der Beurteilung des Gegebenen nach abstrakten Ideal typen schärfer als in diesem. Daher ist gerade bei dieser Lehre energisch auf induktive Erforschung des gegebenen historisch-politischen Stoffes zu dringen, der die aus dem Leben gewonnenen empirischen Typen an Stelle jener Allgemeinbegriffe setzt.
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Literatur
W. Schücking Der Staatenverband der Haager Konferenzen 1912 S. 41.
G. Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung 1872 S. 2 ff
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Jellinek, G. (1929). Die Staatenverbindungen. In: Allgemeine Staatslehre. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50936-0_21
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-50936-0_21
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