Zusammenfassung
Sofort nach Annahme des Rückkaufsgesetzes durch das Schweizervolk in der Abstimmung vom 20. Februar 1898 hat das eidgenössische Eisenbahndepartement mit den Vorbereitungen für die Durchführung der Verstaatlichung begonnen. Dieselbe beschränkte sich zunächst auf das Netz von vier Hauptbahnen, der Jura-Simplon-Bahn, der Schweizerischen Zentralbahn, der Schweizerischen Nordostbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen, mit dem Rückkaufstermin des 1. Mai 1903; die Gotthardbahn kann laut Konzession erst auf den 1. Mai 1909 zurückgekauft werden. Da der Rückkauf laut gesetzlicher Vorschrift gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Konzessionen zu erfolgen hatte, mußte vorerst darauf Bedacht genommen werden, die Ankündigung des Rückkaufs innerhalb der konzessionsgemäßen Fristen rechtzeitig vorzunehmen. Der erste Termin betraf Teilstrecken der Schweizerischen Nordostbahn; gerade bei dieser Gesellschaft bestand die Schwierigkeit, daß ihre Konzessionen nicht zusammengelegt worden waren. Für jedes Teilstück mußte somit besondere Rechnungsstellung erfolgen, welche das Ergebnis hatte, daß bei den einen der kapitalisierte Reinertrag größer war, als das Anlagekapital, bei anderen das umgekehrte Verhältnis eintrat.
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Weißenbach, P. (1905). Ankündigung des Rückkaufes. In: Die Eisenbahnverstaatlichung in der Schweiz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50901-8_5
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