Zusammenfassung
Die Entwicklung eines besonderen Eisenbahn-Verkehrsrechts setzt in Preußen mit den sog. Eisenbahn-Betriebsreglements2) ein, d. h. allgemeingültigen Bestimmungen über die Beförderung von Personen und Gütern und die hieraus entstehenden gegenseitigen Berechtigungen und Pflichten der Eisenbahnen und der diese benutzenden Personen. Der Erlaß der Reglements ging zunächst von den Eisenbahnverwaltungen selbst aus, die, anfänglich jede für die spätere Rechtsentwicklung waren die vom Verein deutscher Eisenbahnverwaltungen (unter 3) herausgegebenen Vorschriften, deren Reihe mit den „Normativbestimmungen für die Reglements der zum deutschen Eisenbahn-Verein gehörigen Verwaltungen über die Personen-, Gepäck-, Equipagen-, Pferde- und Viehbeförderung“ (1847) und einem „Reglement für den Güterverkehr“ (1850) begann. Nachdem sodann das Allg. Deutsch Handelsgesetzbuch die Beförderungsbedingungen (wenigstens für den Güterverkehr) in den Grundzügen gesetzlich festgelegt hatte, wurde durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes (Art. 45) die Fürsorge für Einführung übereinstimmender Betriebsreglements auf allen Bahnen unter die Aufgaben der Bundesgewalt aufgenommen. Am 10. Juni 70 (BGBl. 419) beschloß der Bundesrat ein Betriebsreglement für die Eisenbahnen des Norddeutschen Bundes, welches sich an die Reglements des Vereins anlehnte und (mit einigen Änderungen) nach der Errichtung des Deutschen Reichs auf Grund Rverf. Art. 45 durch Bek. 22. Dez. 71 (RGB. 473) als Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands für alle deutschen Bahnen (ausschl. Bayerns) in Geltung gesetzt wurde. An seine Stelle trat zufolge Bek. 11. Mai 74 (CB. 179) ein neues, mit einer glechartigen Vorschrift für Österreich-Ungarn im wesentlichen übereinstimmendes Reglement.
Begriff: VI 1 Anm. 1.
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Fritsch, K. (1906). Eisenbahnverkehr. In: Die Eisenbahnen. Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, vol 19. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50899-8_7
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