Zusammenfassung
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom \(\frac{14.\ \operatorname{Mai}\ 1879}{29.\ \operatorname{Juni}\ 1887},\) betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, sowie der im Anschluß daran erlassenen Gesetze und Verordnungen wird unter Aufhebung des Ausschreibens vom 10. Dezember 1901 mit Höchster Genehmigung folgendes bestimmt:
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§ 1.
Mit dem 1. Januar d. J. ist an der Universität Jena in Verbindung mit der Anstalt für Pharmazie und Nahrungsmittel-Chemie ein Nahrungsmittel-Untersuchungsamt zur technischen Untersuchung von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen in Tätigkeit getreten. Dieses Untersuchungsamt wird hiermit für das Gebiet des Herzogtums als öffentliche Anstalt bis auf weiteres bestellt (vergl. auch Nr. 163).
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§ 2.
Alle auf Grund des vorgedachten Reichsgesetzes auferlegten Geldstrafen sind, soweit sie dem Staat zustehen und die Untersuchung von dem genannten Untersuchungsamt vorgenommen worden ist, an das Universitätsrentamt in Jena abzuführen.
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§ 3.
Für die von dem Untersuchungsamt ausgeführten Untersuchungen werden Gebühren nach Maßgabe des unter A anliegenden Tarifs erhoben. Die Anstalt ist jedoch ermächtigt, die dauernde Kontrolle der von ihr zu untersuchenden Gegenstände für Behörden und Privatpersonen gegen eine Pauschgehühr zu übernehmen.
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§
4. Für die Untersuchung von Trinkwasser bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
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© 1907 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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König, J., Juckenack, A. (1907). Sachsen-Meiningen. In: König, J., Juckenack, A. (eds) Die Anstalten zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln sowie Gebrauchsgegenständen, die im Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50883-7_13
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