Zusammenfassung
Schon im Kap. 8 wurde ausgeführt, daß die Unteransprüche vom Hauptanspruch logisch abhängig sein müssen. Diese Abhängigkeit pflegt regelmäßig durch entsprechende Bezugnahmen auf den Hauptanspruch in der Einleitung der Unteransprüche zum Ausdruck gebracht zu sein. Bei der Beurteilung des Schutzumfanges erteilter Patente kann nun leicht die Frage auftreten, ob derartige Bezugnahmen lediglich zum Ausdruck bringen, daß Unteransprüche und Hauptanspruch technologisch so zusammenhängen, daß sie gemäß § 20 Satz 2 des P.G. in einer Anmeldung geschützt werden können, oder ob die Gegenstände der Unteransprüche nur in Verbindung mit. dem Gegenstande des Hauptanspruches, nicht aber von diesem losgelöst und für sich allein geschützt sind. Es ist zurzeit nicht möglich, diese Frage mit Sicherheit allgemein gültig zu beantworten, da entsprechende Reichsgerichtsentscheidungen nicht vorliegen. Gewichtige allgemeine Gründe sprechen allerdings dafür, daß in der Regel nicht nur eine logische, sondern auch eine rechtliche Abhängigkeit angenommen werden muß. Aber diese Regel kann zweifelsohne Ausnahmen haben, wenn in einem Spezialfalle noch besondere andere Gründe hinzukommen, die erkennen lassen, daß der Gegenstand des betreffenden Unteranspruches für sich allein geschützt ist. Auf Fälle der letzteren Art wird weiter unten noch näher eingegangen werden, nachdem die allgemeinen Gründe, die eine rechtliche Abhängigkeit der Unteransprüche vom Hauptanspruch als vorliegend erscheinen lassen, angegeben sind. Es handelt sich dabei um folgende Erwägungen 1):
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Literatur
Die Erwägungen sind einem in den Mitteilungen des Verbandes Deutscher Patentanwälte veröffentlichten Gutachten des Patentanwaltes H. Heimann entnommen. (Jahrgang 1906 S. 51–54.)
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Teudt, H. (1908). Sind Gegenstände von Unteransprüchen nur in Verbindung mit dem Gegenstande des Hauptanspruches oder auch für sich allein geschützt?. In: Die Abfassung der Patentunterlagen und ihr Einfluss auf den Schutzumfang. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50879-0_42
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