Zusammenfassung
Bekanntlich pflegt bei Zusatzpatenten (§ 7 des Pat.-Ges.) die Abhängigkeit vom Hauptpatente durch eine entsprechende Bezugnahme auf das letztere im Anspruch zum Ausdruck gebracht zu werden. Aber auch wenn es sich nicht um Zusatzpatente handelt, findet man bei älteren Patenten häufig Bezugnahmen von etwa folgender Art im Anspruch: „Verfahren nach Patent X, dad urch gekennzeichnet...“ Eine derartige Bezugnahme ist aber an sich noch keine rechtsverbindliche Abhängigkeitserklärung, welche feststellt, daß die hinter „gekennzeichnet“ angegebene Erfindung in den Schutzbereich des vor „gekennzeichnet“ erwähnten Patentes fällt. Das Patentamt ist zu einer derartigen Entscheidung überhaupt nicht befugt. Deckt sich eine spätere Anmeldung teilweise mit dem Patent eines früheren Anmelders, so hat das Patentamt lediglich das Recht und die Pflicht, ein Patent in entsprechender Beschränkung zu erteilen. Die Beschränkung wird in der Regel in der Weise erfolgen müssen, daß der Teil der angemeldeten Erfindung, welcher bereits Gegenstand des älteren Patentes ist, aus dem zu erteilenden Patente ausgeschieden wird. Dies geschieht dadurch, daß das durch das ältere Patent Vorweggenommene in Beschreibung und Anspruch als nicht zur. Erfindung gehörend hingestellt wird, also in derselben Weise, in welcher ein Patent einer älteren Druckschrift gegenüber abgegrenzt wird. Nur wenn dieser Weg nicht ausführbar 1) ist, wird im Patentanspruch eine direkte Bezugnahme auf das ältere Patent aufzunehmen sein, vgl. auch Ergänzungsband zum Bl. f. P. M. u. Z. 1901 S. 168–171.
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Teudt, H. (1908). Bedeutung von Erklärungen des Patentamtes über das Abhängigkeitsverhältnis mehrerer Patente voneinander. In: Die Abfassung der Patentunterlagen und ihr Einfluss auf den Schutzumfang. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50879-0_41
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