Zusammenfassung
In den Anmeldungen finden sich häufig Bemerkungen, die dahin zielen, daß sich die Anmelder noch beliebige Abänderungen der angemeldeten Erfindung vorbehalten und diese Abänderungen mitgeschützt haben wollen. Solche Vorbehalte würden zur Folge haben, daß noch unbekannte Abänderungen, die überhaupt erst erfunden werden müßten, also Sachen, die überhaupt noch nicht existieren, geschützt würden. Dies aber ist ungesetzlich. Falls derartige allgemeine und unbestimmte Vorbehalte dennoch irrtümlich mit patentiert werden, unterliegen sie der Nichtigkeitserklärung (Seligsohn, Kommentar zum Patentgesetz § 20 Abs. 17). So ist z. B. ein eine Metallzange betreffendes Patent in bezug auf nachstehende im Patentanspruch enthaltene Teile nichtig erklärt worden:
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a)
daran die Form, Anordnung und Verhältnisse zu ändern,
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b)
jede passende Vorrichtung anzuwenden, um damit auf die Arme.., zu wirken,
-
c)
die Ausführung in jedem Material.
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© 1908 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Teudt, H. (1908). Zulässige und unzulässige Vorbehalte. In: Die Abfassung der Patentunterlagen und ihr Einfluss auf den Schutzumfang. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50879-0_25
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