Zusammenfassung
In älteren Patentschriften findet man nicht selten Bezugnahmen auf früher erteilt gewesene Patente, die den Anschein einer Abhängigkeitserklärung erwecken, z. B. „Die vorliegende Erfindung betrifft eine Verbesserung der durch Patent 1560 geschützten Erfindung“ oder so ähnlich. In neuerer Zeit wird dagegen die direkte Nennung älterer Patente in den Patentschritten vermieden. Dieser Unterschied zwischen jetzt und früher rührt daher, daß das Patentamt früher die Abhängigkeitserklärung für sein Recht und seine Pflicht hielt, bis das Reichsgericht in wiederholten Entscheidungen grundsätzlich aussprach, daß nach § 3 Absatz 1 des P.G. dem Patentamt nur die Prüfung darüber zustehe, ob der Gegenstand einer Anmeldung mit dem Gegenstande einer früheren Anmeldung sich ganz oder teilweise deckt (Identität der Erfindungen), während die davon verschiedene Frage, ob die Ausführung eines Patentes die Benutzung einer anderen patentierten Erfindung voraussetzt (sogenannte Abhängigkeit der Patente), der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unterstehe.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1908 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Teudt, H. (1908). Bezugnahmen auf ältere Patente und Literaturstellen. In: Die Abfassung der Patentunterlagen und ihr Einfluss auf den Schutzumfang. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50879-0_24
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-50879-0_24
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-50569-0
Online ISBN: 978-3-642-50879-0
eBook Packages: Springer Book Archive