Zusammenfassung
Viele Anmelder suchen es zu vermeiden, in den Patentansprüchen auf die Zeichnungen hinzuweisen, wohl weil sie fürchten, es könne dadurch der Anschein erweckt werden, daß nur die in den Zeichnungen dargestellte Form geschützt sei. Eine so enge Auslegung des Patentes dürfte jedoch bei einem zweckmäßig 1) abgefaßten Anspruch schon deshalb nicht zu befürchten sein, weil die Rechtsprechung des Reichsgerichts sich nicht an den Wortlaut des Anspruchs zu klammern pflegt, sondern auf das innere Wesen der Erfindung eingeht. Ein Patent gilt auch insbesondere dann noch als verletzt, wenn Teile der geschützten Erfindung durch andere äquivalente Mittel ersetzt werden. Es liegt daher kein Grund vor, das Verständnis der Patentansprüche durch Fortlassen der Bezugzeichen unnütz zu erschweren. Der Vorsicht wegen pflegt mau jedoch die Bezugzeichen im Anspruch gewöhnlich einzuklammern, um dadurch noch besonders zum Ausdruck zu bringen, daß der Patentschutz keineswegs auf die gerade in der Zeichnung dargestellte Form des betreffenden Konstruktionsteils beschränkt werden soll.
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Teudt, H. (1908). Über die Anwendung von Bezugzeichen im Patentanspruch. In: Die Abfassung der Patentunterlagen und ihr Einfluss auf den Schutzumfang. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50879-0_16
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