Zusammenfassung
Wenn für das expropriirte Grundstück eine Entschädigung in gleichartigen und gleichwerthen Gegenständen (Kapitel IV.) nicht gewährt werden kann, so scheint uns doch die Billigkeit zu erfordern, dass die Sache nicht dadurch abgemacht wird, dass man sich mit der Ausmittelung einer Geldentschädigung begnügt und diese nun dem Eigenthümer und Denen in geforderten Summen zuweist, die von ihm ihre Rechte ableiten. Wir halten dafür, dass die Erhaltung des Eigenthümers im Besitz das erste Augenmerk des Staats sein muss. Ist es aber unabweislich, zum Besten der Gesammtheit das Recht des Eigenthümers zu brechen, so liegt es im Beruf des Staats, das Eigenthum annähernd so viel als möglich wieder herzustellen.
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Thiel, A. (1866). Die Verwendung der Entschädigung und die Wiederaneignung (Reappropriation). In: Das Expropriations-Recht und das Expropriations-Verfahren nach dem neuesten Standpunkt der Wissenschaft und der Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50860-8_6
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