Zusammenfassung
Es ist Pflicht der Betriebsbeamten, in jeder zulässigen Weise für die pünktliche Durchführung der Züge zu sorgen. Bei Verspätungen haben auf den Pr.St.B. die Züge behufs pünktlitcher Beförderung in nachstehender Reihenfolge den Vorrang vor ein-ander2): Sonderzüge Allerhöchster und Höchster Herrschaften, Schnellzüge, Personenzüge, gemischte Züge, Militärzüge, Vieh- und Eilgüterzüge, Güterzüge, Arbeitszüge. Güterzüge und einzeln fahrende Lokomotiven dürfen unter Beobachtung der gegebenen besonderen Vorschriften vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit abgelassen werden. Diese besonderen Vorschriften werden von jeder Direktion für ihren Bezirk erlassen. Hiernach dürfen in der Regel die nicht zur Beförderung von Personen bestimmten Züge, nach vorheriger Verständigung zwischen den Stationen und, soweit der Fahrplan anderer Züge dies erlaubt, 15–20 Minuten vor der fahrplanmäßigen Zeit abgelassen werden, wenn Verspätungen dadurch vermieden oder vermindert werden.
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Cauer, W. (1897). Besonderheiten bei Ausführung des Fahrplanes. In: Betrieb und Verkehr der Preußischen Staatsbahnen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50840-0_12
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