Zusammenfassung
In Seinem Vortrage über die Staatsrechtliche Bebeutung des englischen Oberhauses (Voss. Ztg. 1862 Nr. 59) sagt Gneist: „Wohlbegründet war die Bewunderung dieses Staatswesens ihrer Zeit: aber selten sagte man sich, daß solche Einrichhtungen unübertragbar sind, daß vielmehr jede tüchtige Nation Verstand und Ausdauer haben muß, ihre Besitzkräfte ihrem Staatsbedürfniß dienstbar zu machen“, und.. „Gewiß läßt sich das Alte [im heutigen England] unverändert nicht wiederherstellen; denn jebe Zeit kann nur ihre Besitzkräfte ihren Staatsbedürfnissen diettstbar machen.“ Nähere Ausführungen über die anwendbaren Grundsäte des englischen Selfgovernment S. bei Gneist II. Cap, 12, S. 828–964. II. S. IX. sagt Gtteist ein absolutes Recht sei teider heute unanwendbar [b. h. ein übers wunbener Stanbpunkt]. Bb. I. S. 675 heißt es: „Auf bem Cons tinent ist man seit 100 Jahren Stets getteigt gewesen, einzelne dieser Elemente herauszunehmen, die übrigen zu ignoriren. Das Fruchtbare, das wesentlich Wahre und Uebertragbare daran sind aber nur die leitenden Grundgedanken des Ganzen: die corporativen Grundlagen der Verfassung, die gerichtliche Begränzung des Verwaltungsrechts.“ „Die Uebertragung fremder Institutionen auf Länder von verschiedener Verfassung und Nationalität kann nie eine unmittelbare, sonbern nur, Wenn ich den Ausdruck gebrauchen darf, eine parallele sein. 1) Sie barf sich nicht begnügen, das dem Wort nach Gleich
„Ueber dies Selfgovernment herrscht freilich den Augenblick eine bewunderungswürdige Begriffsberwirnmg. Wenn der König bei uns sämuntliche Rittergutgbesißer und einige Honoratioren der Städte zu lebenslänglichen Friedensrichtetn ernennen, diesen die höhere Verwaltung und einen Theil der strafjustiz übertragen und allährlich einen vornehmen Herrn zum Kreisvorstand ernennen wollte: so würde dies den Zeitgenossen sehr wenig zusagen, — und doch wäre das englische Selbstregierung, auf die matt sich in der Regel in Bausch und Bogen beruft.“ Gneist Die Geschwvrenengerichte 1849 S. 207.
Daß die amerikanische und englische Verfassung durch vielfache Verhältnisse bedingt sind, die man nicht verpflanzeu kann, heben Tocqueville, Vülau, und Gneist hervor, mährend Roscher (Colonien) und Lavergne Economie rurale de l’Angleterre darauf hinweisen, daß die reellen Voriheile, um welche man die Vereinigten Staaten und England beneidet, großentheils nicht den Verfassungen, sondern der geographischen Lage, dem Reichthum an Mineralien, dem Ueberflusse an fruchtbarem Boden zuzuschreiben sind. Vergl. Escher Politik Vd. II. 1864 S. 28 und 29.
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Walcker, C. (1865). Gneist’s Ausführungen über die Uebertragbarkeit der englischen Verfassung und Verwaltung. In: Kritik der Parteien in Deutschland vom Standpunkte des Gneist’schen Englischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50717-5_3
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