Zusammenfassung
Die Bezirke der Provinzialverbände fallen regelmäßig mit denen der staatlichen Berwaltung zusammen1). Gleiches gilt für den Stadtkreis Berlin2), die neben dem Provinzialverband von Hessen-Rassau bestehenden Bezirksverbände Kassel und Wiesbaden und den Kommunalverband für Hohenzollern. Eine Abweichung sindet sich nur in Schleswig-Holstein, in der der Kreis Herzogtum Lauenburg und die Insel Helgoland gesonderte Berbände bilden3). Auch die Berwaltung der Provinzialverbände besindet sich regelmäßig am Sitze des Dberpräsidenten; nur die von Brandendurg hat ihren Sitz in Berlin, die von Sachsen in Merseburg, die von Schleswig-Holstein in Kiel und die der Rheinprovinz in Düsseldorf. Die Berwaltungen fürhren Wappen; auch sind — abgesechen von Schleswig-Holstein — Provinzialsarben vorgeschrieben4).
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Literatur
PrQ. (Nr. 3) § 1 Abs.2 u. 3.
Das. § 2.
Schl.-holft. PrO. § 1a u. G. 18. Jeb. 91 (GS. 11) § 3.
G. 5. Juni 23 (GS. 129).
Nr. 3 Anm. 31.
Privatrechtliche Sonberbestimmungen für die Provinzen Nr. II 1 Anl. A unter I 1a, c, d u. 2a—c.
G. 12. März 81 (GS. 128) § 12l, 14, 15 u. 18. Juni 94 (GS. 115) § 4 u. 6. Berb. Nr. 3 Anm. 94.
Das. Anm. 64.
Bek. 17. März 90 (MB. 120) C.
Nr. IV 1 Abs. 1.
Nr. 3 Anm. 16.
Nr. 3 Anm. 68.
Die Prob. Preußen ist in die Prov. Qstpreußen u. Westpreußen geteilt G. 19. März 77 (GS. 107). Berteilung des Prov. Jonds das. § 5.
Der Betrag wurde erhöht um 7 440000 M G. 75 (Anl. A) § 1 u. zur Unterhaltung der Chausseen um 19 Mil. M. das. § 20, weiter um 7 Mil. M. G. 02 (Anl. B) § 1.
Der entsprechende Berteilungs-maßstab gilt für bie erste Erhöhung des Jonds (vor. Anm.) G. 75 § 2, ein ab-weichender dagegen für die zweite G. 02 § 2 u. 3.
Die ersparten Kosten beliefen sich nach dem Gtat 1873 auf 745 500 M.
Überweisung an die Prov. Berbände G. 75 § 3 u. 26 Abf. 2.
Das für ben gesamten Staat erlassene G. hat einen zweifachen Inhalt: I. Es überwetst — in Berfolg des Dotations G. § 6 — den Prov. Berbänden meitere Jonds § 1 u. 20 u. regelt deren Berteilung § 2 u. 3; II. Es bestimmt — gem. Dot G. § 5 Abs. 1 — über die Berwendung a) der Prov. Jonds § 4–25, b) der Kreisfonds § 26, 27. Den Hauptinhalt bildet der Teil IIa, der den Prov. Berbänden gewisse Bermaltungszmeige als eigene Angelegenheiten übertragen hat u. damit zum Ausgangspunkt für ihre verwaltende Tätigkeit geworden ist. Im einzelnen sind zu ben in § 4–6 angegebenen Zwecken über-wiesen: verschiedene Anstalten § 7, einzelne Jonds § 8–17 (inshesondere Prov.-Hilfskassen § 8, für Hebeammenunter-stützung nebst Lehranstalten § 12, 13, Ackerbau-, Wiesen= u. Dbftbauschulen § 14), die Staatschausseen § 18–24, Berwaltung dieser Gebiete § 25. — Quellen: Drucks. AH. 75 Nr. 28 (Entw. u. Begr.), 144 (KB.); HH. Nr. 101 (KB.).
Nr. 2 Anm. 2.
Nr. 2 Anm. 3. — Mit ber Über-weisung werden die bezeichneten Landesteile den bereits früher ausgestatteten Berbänben (Nr. 2 Anm. 1) gleichgestellt.
Nr. 2 Anm. 4.
Nr. I der B. 12. Sept. 77, Unteranlage A1. — Der solgende Schlußsaß des § 2 bestimmte die Jahres-renten bis zu der nach Maßgabe dieser B. zu bewirkenden Ausgleichung u. ist, da er keine praktische Bedeutung mehr hat, sortgelassen.
Abf. 2 u. 3. — Zum Gemeinde-wegebau gehört auch der von größeren Wegeverbänden unternommene Wegebau KB. AH. (Anm. 1). — Die Gewährung von Beihilsen bewirkt keine Beränderung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungs-pflicht DB. 19. Jan. 99 (XXXV 238). — Ginen weiteren Verkehrzweck bitdet die Jörderung der Kleinbahnen G. 28. Zuli 92 (GS. 225) § 41.
§ 10. — Der Zusaß schließt die Beteiligung der Provinz an Melio-rationen nicht aus, an denen zwei oder mehrere Provinzen Interesse haben KB. AH. (Anm. 1). — Meliorationsfonds in Pommern G. 18. Jan. 81 (GS. 7) § 8, in ber Rheinprov. A. G. 20. Jeb. 56
(MB. 159). — Landeskulturrenten-banken können von den Prov. Berbänden als Prov. Anftalten errichtet werden G. 12. Mai 79 (GS. 367) § 2, 3; zur Zeit bestehen solche für Pofen, Schlesien, Schl.-Holstein u. Westsalen.
Berwaltung der Angelegenheiten ber Landarmenverbände G. 8. März 71 (GS. 130) § 28. — Nr. 3 Anm. 98.
Dazu tritt die Unterbringung der zur Jürsorgeerziehung überwiesenen Minder-jährigen, insbes. die Errichtung von Erziehungs- u. Besserungsanstalten G. 2. Juli 00 (GS. 264) § 9, 14, 15, 17.
Nr. 3 Anm. 93. 11) Nr. 3 Anm. 85.
Anl. B § 1.
An Stelle diefer Berwaltungs-gerichte einschließlich der Deputationen für das Heimatwefen finb die Bezirks-ausfchüsse getreten LBG. § 153 u. Zust G. § 39, deren Kosten die Staatskasse trägt LBG. § 34.
Die Borschrift wird durch G. 2. Juni 02 (Anl. B) nicht Berührt, das. § 8. — Die Kreife finb durch die Ge-wahrung bezüglich ber Berwendung von Ersparniffen aus diefen Geldern nicht gebunden DB. 25. Nov. 80 (VII 61). 15) Diese betressen die Kosten der Prov. Landtage u. Landschasten, Kunft u. Wissenschaft, Wohlfahrtsanftalten, Land-straßen u. Gemeindewege u. Landes-meliorationen.
§ 25 Abs. 5.
Durch § 8 u. 9 find die Prov.-Hilfskassen-Statuten in betress der Berwaltung ausgehoben; nur die Best. über Zweck u. Berwendung der Jonds gelten fort KB. AH. (Anm. 1). — Mit den Prov. Hilfskassensonds vereinigt find die besonderen Jonds für die Neumark G. 19. Jan. 81 (GS. 10) u. für Alt- u. Neuvorpommern G. 18. Jan. 81 (GS. 7).
Unterstützung hilfsbedürstiget Hebeammenbezirke durch die Kreise Nr. IV 1 Anm. 3.
18a) Jetzt aufgehoben.
18b) In bet Überschrift fehlt versehentlich der Kommunalverband Kassel.
Die landespolizeiliche Aufficht ver-bleibt ber Staatsbehörde Bf. 8. Jan. 78 (MB. 19).
Die Berbänbe haben auf biefen Straßen ben burch Beschl. des Bunbesrates 25. Juni 69 im Jntereffe der Telegraphenvermaltung feftgestellten Anforberungen zu genügen, was bezüglich bes Kommunalverbanbes Kaffel befonbers ausgesprochen wirb durch G. 16. März 79 (GS. 225) § 9.
Dazu gehören diejenigen Brücken, die vordem aus dem Chausseebaufonds unterhalten find OV. 14. Feb. 81 (VII 1).
Die Provinzen bleiben auch im Fall folcher Übertragung für die übernommenen Verpflichtungen verantwortlich KB. AH. (Anm. 1).
Dies sind die Straßenstrecken, auf denen die Erhebung von Pflaster- u. ähnlichen Abgaben aufgehoben worden ist.
Dies sind die der Stadtgemeinde durch die Unterhaltung u. Verwaltung erwachfenden Koften; die einem Dritten (Straßenbahnunternehmer) obliegende Unterhaltung kommt dabei nicht in Rechnung OV. 23. Jan. 82 (VIII 1).
Diese Verpflichtungen beziehen sich krast Gesetzes aus die Nebenwege in Schl.-Holstein (§ 21 Abs. 1 u. 2) u. die Landwege im vorm. Kurs. Hessen u. laut Regl. aus die Bezirks- u. Prov.Straßen in Posen, Westfalen u. der Rheinprov. KB. AH. (Anm. 1).
Erledigt durch V. 12. Sept. 77 (Unteranl. A 1) Nr. II.
Das find rechtliche Verpflichtungen; der Anspruch auf Gehaltsverbesserung sällt nicht darunter OV. 6. März 82 (VIII 48).
Erledigte Übergangsbestimmung.
Der chaufsierte Ausbau nach Vorschrift der Reglements macht einen Weg nicht zur Kunststraße (Chaussee) im Rechtsfinn OV. 19. Jan. 99 (Anm. 6).
KrO. f. Schl.-Holstein § 146, Hannover § 109, Westfalen § 97, Hessen-Nassau § 110, die Rheinprov. § 97; Hohenzollern G. 19. Mai 85 (GS. 169).
Verteilung bei Auseinandersetzungen anläßlich sonstiger Grenzveränderungen Nr. 3 Anm. 6.
Dieser Teil der Bezeichnung ist mit Abzweigung des Min. sür Handel u. Gewerbe (G. 13. März 79 GS. 123 Art. II) fortgefallen.
Inhalt. Das G. erhöht die Dotation der Provinzen mit Rücksicht aus die gestiegenen Ansorderungen um 10 Mil. M. Von diesen sind bestimmt: 7 Mil. sür Armen- u. Wegelasten § 1, 8 u. 3 Mil. zum Neubau u. zur Unterhaltung von Kunststraßen § 9. Die Verwendung wurde auf Armen- u. Wegelasten beschränkt, weil diese neben den Volksschullasten — die, weil sie vielfach Sozietäts- nicht Kommunallasten u. eintretendensalls vom Staate aushilfsweise zu tragen find, unberückfichtigt bleiben mußten — die Hauptbelastung der Kommunalverbände bilden. Die Verteilung, die nach Bedürftigkeit, Belastung u. Einwohnerzahl erfolgt § 2–7, 10 u. 12, weicht von der seitherigen nach Fläche u. Einwohnerzahl zu bewirkenden (Nr. 2 d. W. § 2) ab u. soll den östl. Prov. — die srüher bei weniger ausgebildetem Kunststraßennetze mit geringeren Beträgen für die Unterhaltung der Kunststraßen bedacht u. mit deren Ausbau zurückgeblieben waren (§ 9 Abf. 2), auch bei Verschiebung der Bevölkerung nach den großen Städten u. Jnduftriemittelpunkten viele Arbeits- u. Steuerkräfte verloren hatten, ohne von der Fürforge für die auswärts wohnenden entbunden zu fein — ein Ausgleich gegenüber den westlichen Landesteilen gewähren. — Zur Ausführung erging Vf. 5. Juli 02 (MB. 147). — Ouellen Verh. 02 AH. Nr. 36 (Entw. u. Begr.) 83 (KB.).
G. 75 (Anl. A) § 4 Abf. 11. -Die Unterstützung des kunstmäßigen Wegebaues ist nicht ausgeschlossen, falls die für diefen bestimmten Mittel nicht ausreichen, Begr. zu § 1.
Die Erwähnung der Brücken ist erfolgt, weil diese in einzelnen Landesteilen nicht Teile der Wege, sondern selbständige Verkehrsanlagen bilden. Begr. zu § 1.
Für Berlin kommen nur die Armenlasten in Betracht, Begr. zu § 2.
Jm Kom.Verband Lauenburg kommen nur Gemeinden in Betracht. Dieser Verband ist — abweichend von den älteren Dotationsgefetzen (Nr. 2 u. Anl. A) infolge feiner Vereinigung mit Preußen (G. 23. Juni 76 GS. 169) als selbständiger Verband (Nr. 1 Anm. 3) hinzugetreten, wogegen der Stadtkreis Franksurt a. M., der inzwischen dem Kom.Verband Wiesbaden einverleibt war Hess.Nass. Pr.O. § 1, als selbständiger Verband sortgesallen ist. — Die Gemeinde Helgoland ist eintretendensalls vom Prov.Verband Schl.-Holstein zu unterstützen AnsfVf. (Anm. 1) Abf. 16.
§ 1 der V. 22. Juni 02, Unteranlage B 1. — Der zweite Satz des § 4 bestimmte die Jahresrente bis zu der nach Maßgabe dieferV. zubewirkenden Ausgleichung u. ist, da er keine praktische Bedeutung mehr hat, sortgelassen.
Diefe ist nur zu erteilen, wenn das Unterstützungsbedüsnis der Prov. das der zugehörigen engeren Kommunalverbände übersteigt AusfVf. Abs. 15.
Abs. 3. betrifft die Prov. Ostpreußen u. den Landarmenverband Breslau Nr. 3 Anm. 98.
Die Verteilung erfolgt nach Bedürfnis auf Kreise u. aus Gemeinden unmittelbar durch die Prov. AusfVf. Abf. 6. — Die Gutsbezirke find aus- IV. 3 gefchlossen, weil es für diefe an einem Maßstabe sür Feststellung der Leistungsschwäche fehlt.
§ 12. — Grundfätze für Aufstellung der Reglements enthält die AussVs. (Anm. 1). Danach soll diellnterverteilung insbes. den Steuerdruck überlasteter Kom. Verbände mildern u. die wegen Leistungsunfähigkeit rückständig gebliebene kommunale Wirksamkeit fördern.
Welche diefer Kom.Verbände zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach den verschiedenen Chausseebauversassungen in den einzelnen Provinzen AusfVs. (Anm. 1) Abs. 17.
§ 2 der V. 22. Juni 02 (Unter-anl. B 1). — Von dem zweiten Satze des § 10 gilt das in Anm. 6 Gesagte.
Entstehung Nr. 1 Abs. 1 d. W. Die unterm 29. Juni 75 (GS. 335) erlassene ProvO. ist — im Anschluß an die Ergänzung der KrO. (Nr. IV 2 Anm. 1) — durch G. 22. März 81 (GS. 176) ergänzt u. aus Grund der dem Min. des Jnn. durch Art. III Abs. 2 des letzteren erteilten Ermächtigung in neuer Fassung verösfentlicht Bek. 22. März 81 (GS. 233). — Nach dem Jnhalt (Übersicht am Schluß) zersällt die ProvO. in 4 Titel. Tit. I (§ 1–8) enthält die Grundlagen in 3 Abschnitten über Gebiet, Angehörigkeit u. Statuten u. Reglements. Der Tit II (§ 9–113) betrisst die Verwaltung u. Vertretung (Anm. 15), Tit. III (§ 114–122) die Aufsicht, während Tit. IV (§ 123–130) Schluß- und Übergangsbest. enthält. — Ouellen der ProvO. Verh. 75 Drucks. AH. Nr. 14 (Entw. u. Begr.), 170 (KB.), HH. Nr. 99 (KB.); des ErgänzungsG. Verh. 80/1 Druckf. AH. Nr. 10 (Entw. u. Begr.) 177 (KB.), HH. Nr. 88 (KB.). — Bearbeitung wie Nr. IV 2 Anm. 1.
Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Ort, wo die Verwaltung gesührt wird (Nr. 1 Abs. 1) CPO. § 17 (Nr. II 1 Anl. A unter I 2 a). — Die Vorfchrift gilt auch für das Verwaltungsstreit- u. Beschlußverfahren ; für den Prov.verband Brandenburg, der feinen Sitz in Berlin hat, sich aber über die Bezirke der Bezirksausschüsse Potsdam u. Franksnrt a. O. erstreckt, ist der Bezirksausschuß in Potsdam zuständig LVG. § 57.
Nr. 1 Abs. 2.
Vordem gehörten insbes. die in der Prov. Pommern belegenen Kreife Dramburg u. Schievelbein als Teile der früheren Neumark fowie die zu der Prov. Sachfen gelegte Altmark zum Prov.Verbande Brandenburg.
Als Verwaltungsbezirk war Berlin fchon durch G. 26. Juli 80 (GS. 291) § 1 aus der Prov. Brandenburg ansgefchieden.
Eine Auseinanderfetzung im Verwaltungswege — wie sie bei Kreisgrenzveränderungen (KrO. § 4 Abf. 5) vorgefehen ist — erfolgt sonach nicht. Auf Ansprüche auf Anteil an den Dotationsfonds (Nr. 2 d. W.) find jedoch die für Kreise ergangenen Entscheidungen (Nr. IV 2 Anm. 18 Satz 1) anwendbar, wonach eine im öffentlichen Jnteresse erfolgte Grenzveränderung zwar an sich keine Entschädigungsansprüche begründet, dagegen für die fortlaufende Unterhaltung einer beftimmten Sache (Chausseen) bemessene Fonds entsprechend zu teilen sind OV. (Wests.) 7. Feb. 87 (VB. VIII 242).
Entsprechend KrO. § 3 Abs. 3. 8) KrO. § 6.
Von den Rechten steht das zu 1 genannte. das aktive u. passive Wahlrecht umfassende — wie im Kreise (Nr. IV 2 Anm. 27) — auch den nur mit Grundbesitz in der Prov. Angesessenen zu § 17 u. 47 Abs. 4, die gem. § 106–108 auch zu den Prov.abgaben beizutragen haben.
Dies sind die Ordnungen für die Anstalten (§ 82 u. 120), die auch für einzelne Teile der Prov. bestimmt sein können Begr. z. PrO. (Anm. 1).
§ 106–113.
§ 35 u. 1191; Einzelfälle § 11 Abs. 1, 38, 46 Abs. 1, 47 Abs. 3, 91 Abs. 2, 93. — Verb. Nr. II 2 Anm. 46.
§ 35, 95 u. 120 u. G. 8. Juli 75 (Nr. 2 Anl. A) § 25 Abs. 1. u. 2.
Die Veröffentlichung ist Sache der Organe des Prov.verbandes u. darf erst erfolgen, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt ist Vs. 17. Jan. 77 (MB. 83).
Der zweite Titel handelt von der Organisation des Prov.verbandes. Seine Organe sind der Prov.landtag, der Prov.ausschuß u. der als Prov.beamter angestellte Landeshauptmann (§ 90). Der Tit. behandelt die Zufammenfetznng des Prov.landtags Abschn. 1 (§ 9–24), dessen Versammlungen Abschn. 2 (§ 25 bis 33) u. Gefchäfte Abfchn. 3 (§ 34 bis 44), den Prov.ausschuß Abschn. 4 (§ 45–61), die Prov.beamten Abschn. 6 (§ 87–98), die Prov.kommissionen Abschn. 7 (§ 99 u. 100) u. den Prov.-haushalt einschl. der Prov.abgaben Abschn. 8 (§ 101–113). Der Abschn. 5 (§ 62–86) ist sortgesallen.
Jeder Kreis bildet einen Wahlkreis, in dem regelmäßig 2 oder 3 Abgeordnete durch den Kreistag gewählt werden.
Von der Befugnis (§ 11) ist seither kein Gebrauch gemacht.
Dies ist die endgültig ermittelte Einwohnerzahl Vs. 30. Jan. 01 (MB. 35). — Von der ortsanwesenden Zivilbevölkerung kommen Nichtpreußen, da sie zu den Einwohnern gehören, nicht in Abzug Vf. 8. Sept. 75 (MB. 227).
Richtiger von den aus den Kreistagsmitgliedern gebildeten, nach der abweichenden Best. des WahlRegl. (PrO. § 16) versahrenden Wahlverfammlungen. Jhre Tätigkeit ift mit der Wahl beendet. Dem Kreistag steht deshalb die Klagegegen Ungültigkeitserklärungen (§ 24) nicht zu OV. (Rheinprov.) 6. Nov. 88 (XVII 1).
Nr. IV 2, Anm. 286. 21) Daf. Anm. 26.
Die Angehörigkeit wird solange nicht unterbrochen, als nicht Wohnsitz u. Grundbesitz in der Prov. aushören OV. 25. April 76 (I 15). 23) Rechtsmittel § 24.
Die Erfatzwahl steht, wenn eine Stadt aus einem Landkreise ausgeschieden ist, nur dem letzteren zu Vs. 13. Dez. 86 (MB. 87 S. 9).
Proteste vor der Wahl bilden keinen Einspruch OV. (Hannov.) 26. Nov. 85 (XII 1).
Dieser wird hierbei nicht durch seinen Vorsitzenden oder den Landeshauptmann, sondern durch den Prov.- ausschuß vertreten OV. 2. Mai 76 (I 8).
Anm. 19 u. Nr. IV 2 d. W. Anm. 245.
Dies sind Wahlen zum Ersatz für ungültig erklärte Wahlen, nicht Ersatzwahlen i. S. des § 22 OV. 17. Sept. 86 (XIV 56).
Hierdurch follen Staats- u. Selbstverwaltung, die sich gegenseitig zu unterstützen u. zu ergänzen haben. in sortgesetzter Verbindung mit einander erhalten werden Begr. z. PrO. (Anm. 1).
Nr. III 2 Anm. 132.
Provinzielle Gesetzentwürfe sollen den Prov.landtagen der Regel nach vorgelegt werden; eine entscheidende Mitmirkung ist als mit der VU. unvereinbar ausgeschlossen Begr. z. PrO. (Anm. 1).
§ 1 Abs. 1. Der Prov.verband kann seine Zuständigkeit nicht über die gesetzliche Vorschrift hinaus ausdehnen; doch hat die PrO. die Zuständigkeit nicht aus bestimmte Gegenstände befchränkt u. die Worte „nach näherer Vorfchr. diefes G.“ sind auf „zu beraten u. zu befchließen“, nicht auf „Angelegenheiten“ zu beziehen KB. AH. z. PrO. (Anm. 1).
Nr. 2 d. W.
§ 1193.
§ 1192, 4, 5.
Der Zusatz foll — ähnlich wie § 91 Abs. 2 — die Verwaltung insbes. die der Anstalten u. Ehausseen im Jnteresse rascher Gefchäftsführung vereinfachen KB. AH. z. ErgG. (Anm. 1).
§ 47.
Bürgerliches Mitglied der ObererfatzKom. MilG. 2. Mai 74 (RGB. 45) § 304. Kom. zur Mitwirkung u. Kontrolle bei den Rentenbanken G. 2. März 50 (GS. 112) § 5 Abs.2 u. § 47. -Der Prov.ausfchuß wählt die Mitglieder des Prov.rats u. der Bezirksausfchüsse LVG. § 10 u. 28 u. der Einkommensteuer Berufungs Kom. G. 24. Juni 91 (GS. 175) § 41 Abf. 1.
Nr. 5 Anl. A. Anm. 1
§ 88 Abs. 2. –– Abweichung für Hannover Han. PrD. § u. 47.
Fortgefallen LBG. § 17.
Alfo im voraus KB. HH. z. PrD. (Anm. 1).
§ 91 Abs. 2.
Nr. I 4 Anl. C.
Nr. II 2 Anm. 278.
Das. Anm. 279.
Nr. II 2 Anm. 280.
Gbenso der Gränzungsfteuer G. 24. Juni 93 (GS. 134) § 51.
Nr. IV 2 Anm. 59–63.
Nr. I 3 Anm. 281.
Nr.II Anm, 272.
Nr. III 2 Anm. 149.
Nr. IV 2 Anm. 288.
Nr. I 1 Anm. 3.
§ 16. –– Bedeutung Nr. IV 2 Anm. 183 a.G.
Nr. IV 2 Anm. 307.
Das. Anm. 309.
Das. Anm. 310.
Nr. IV 2 Anm. 311.
Nr. II 2 Anm. 135.
B. 15. Dez. 30(Anl. B) Art. I.
Anl. B. anm. 2.
Im Tert ftand: 24 Migtligder.
Anl. B. Art. II––IV.
Nr. IV 3 Anm. 10.
Forgesallen.
Anl. B Art. V––VII.
Anl. B. Art. IX.
Das. Art. XIII.
Das. Art. X.
Das. Art. VI.
Anl. B. Art. VIII.
Anl. B. Art. III u. IV.
Anl. B. Art. XV.
Das. Art. XIV.
Abweichung das. § 10.
Abgedruckt Nr. IV 3 Anl. A.
Das. § 21–23.
Anm. 1 letzter Satz.
Nr. 3. Anm. 6b W.
Nr. 3 An. 93.
Das. Anm. 94.
Das. Anm. 95.
Das. Anm. 96.
Übergangsbeft. § 45.
Nr. 3. Anm. 46.
Nr. 3 Anm. 48.
Das. Anm. 49.
Das. Anm. 50.
Das. Anm.51.
Das. Anm. 53.
Nr. I 4 Anl. C.
Nr. II 2 Anm. 278.
Das. Anm. 279.
Das. Anm. 280.
NR. 3 Anm. 64.
Bgl. Das. Anm. 66.
Nr. 3 Anm. 85.
Nr. II 2 Anm. 272.
Nr. III 2 Anm. 149.
Nr. IV 2 Anm, 288.
Nr. 3 Anm. 91.
Das. Anm. 92.
Nr. 4 § 12.
Nr. IV 3 Anm. 10.
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de Grais, G.H. (1905). Provinzen. In: Der Preußische Staat. Handbuch der Geseßgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, vol 4. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50711-3_5
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