Der Preußische Staat pp 521-599 | Cite as
Provinzen
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Zusammenfassung
Die Bezirke der Provinzialverbände fallen regelmäßig mit denen der staatlichen Berwaltung zusammen1). Gleiches gilt für den Stadtkreis Berlin2), die neben dem Provinzialverband von Hessen-Rassau bestehenden Bezirksverbände Kassel und Wiesbaden und den Kommunalverband für Hohenzollern. Eine Abweichung sindet sich nur in Schleswig-Holstein, in der der Kreis Herzogtum Lauenburg und die Insel Helgoland gesonderte Berbände bilden3). Auch die Berwaltung der Provinzialverbände besindet sich regelmäßig am Sitze des Dberpräsidenten; nur die von Brandendurg hat ihren Sitz in Berlin, die von Sachsen in Merseburg, die von Schleswig-Holstein in Kiel und die der Rheinprovinz in Düsseldorf. Die Berwaltungen fürhren Wappen; auch sind — abgesechen von Schleswig-Holstein — Provinzialsarben vorgeschrieben4).
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Literatur
- 1).PrQ. (Nr. 3) § 1 Abs.2 u. 3.Google Scholar
- 2).Das. § 2.Google Scholar
- 3).Schl.-holft. PrO. § 1a u. G. 18. Jeb. 91 (GS. 11) § 3.Google Scholar
- 5).G. 5. Juni 23 (GS. 129).Google Scholar
- 6).Nr. 3 Anm. 31.Google Scholar
- 7).Privatrechtliche Sonberbestimmungen für die Provinzen Nr. II 1 Anl. A unter I 1a, c, d u. 2a—c.Google Scholar
- 8).G. 12. März 81 (GS. 128) § 12l, 14, 15 u. 18. Juni 94 (GS. 115) § 4 u. 6. Berb. Nr. 3 Anm. 94.Google Scholar
- 9).Das. Anm. 64.Google Scholar
- 10).Bek. 17. März 90 (MB. 120) C.Google Scholar
- 11).Nr. IV 1 Abs. 1.Google Scholar
- 12).Nr. 3 Anm. 16.Google Scholar
- 13).Nr. 3 Anm. 68.Google Scholar
- 2).Die Prob. Preußen ist in die Prov. Qstpreußen u. Westpreußen geteilt G. 19. März 77 (GS. 107). Berteilung des Prov. Jonds das. § 5.Google Scholar
- 3).Der Betrag wurde erhöht um 7 440000 M G. 75 (Anl. A) § 1 u. zur Unterhaltung der Chausseen um 19 Mil. M. das. § 20, weiter um 7 Mil. M. G. 02 (Anl. B) § 1.Google Scholar
- 4).Der entsprechende Berteilungs-maßstab gilt für bie erste Erhöhung des Jonds (vor. Anm.) G. 75 § 2, ein ab-weichender dagegen für die zweite G. 02 § 2 u. 3.Google Scholar
- 5).Die ersparten Kosten beliefen sich nach dem Gtat 1873 auf 745 500 M.Google Scholar
- 7).Überweisung an die Prov. Berbände G. 75 § 3 u. 26 Abf. 2.Google Scholar
- 1).Das für ben gesamten Staat erlassene G. hat einen zweifachen Inhalt: I. Es überwetst — in Berfolg des Dotations G. § 6 — den Prov. Berbänden meitere Jonds § 1 u. 20 u. regelt deren Berteilung § 2 u. 3; II. Es bestimmt — gem. Dot G. § 5 Abs. 1 — über die Berwendung a) der Prov. Jonds § 4–25, b) der Kreisfonds § 26, 27. Den Hauptinhalt bildet der Teil IIa, der den Prov. Berbänden gewisse Bermaltungszmeige als eigene Angelegenheiten übertragen hat u. damit zum Ausgangspunkt für ihre verwaltende Tätigkeit geworden ist. Im einzelnen sind zu ben in § 4–6 angegebenen Zwecken über-wiesen: verschiedene Anstalten § 7, einzelne Jonds § 8–17 (inshesondere Prov.-Hilfskassen § 8, für Hebeammenunter-stützung nebst Lehranstalten § 12, 13, Ackerbau-, Wiesen= u. Dbftbauschulen § 14), die Staatschausseen § 18–24, Berwaltung dieser Gebiete § 25. — Quellen: Drucks. AH. 75 Nr. 28 (Entw. u. Begr.), 144 (KB.); HH. Nr. 101 (KB.).Google Scholar
- 2).Nr. 2 Anm. 2.Google Scholar
- 3).Nr. 2 Anm. 3. — Mit ber Über-weisung werden die bezeichneten Landesteile den bereits früher ausgestatteten Berbänben (Nr. 2 Anm. 1) gleichgestellt.Google Scholar
- 4).Nr. 2 Anm. 4.Google Scholar
- 5).Nr. I der B. 12. Sept. 77, Unteranlage A1. — Der solgende Schlußsaß des § 2 bestimmte die Jahres-renten bis zu der nach Maßgabe dieser B. zu bewirkenden Ausgleichung u. ist, da er keine praktische Bedeutung mehr hat, sortgelassen.Google Scholar
- 6).Abf. 2 u. 3. — Zum Gemeinde-wegebau gehört auch der von größeren Wegeverbänden unternommene Wegebau KB. AH. (Anm. 1). — Die Gewährung von Beihilsen bewirkt keine Beränderung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltungs-pflicht DB. 19. Jan. 99 (XXXV 238). — Ginen weiteren Verkehrzweck bitdet die Jörderung der Kleinbahnen G. 28. Zuli 92 (GS. 225) § 41.Google Scholar
- 7).§ 10. — Der Zusaß schließt die Beteiligung der Provinz an Melio-rationen nicht aus, an denen zwei oder mehrere Provinzen Interesse haben KB. AH. (Anm. 1). — Meliorationsfonds in Pommern G. 18. Jan. 81 (GS. 7) § 8, in ber Rheinprov. A. G. 20. Jeb. 56Google Scholar
- (MB. 159). — Landeskulturrenten-banken können von den Prov. Berbänden als Prov. Anftalten errichtet werden G. 12. Mai 79 (GS. 367) § 2, 3; zur Zeit bestehen solche für Pofen, Schlesien, Schl.-Holstein u. Westsalen.Google Scholar
- 8).Berwaltung der Angelegenheiten ber Landarmenverbände G. 8. März 71 (GS. 130) § 28. — Nr. 3 Anm. 98.Google Scholar
- 9).Dazu tritt die Unterbringung der zur Jürsorgeerziehung überwiesenen Minder-jährigen, insbes. die Errichtung von Erziehungs- u. Besserungsanstalten G. 2. Juli 00 (GS. 264) § 9, 14, 15, 17.Google Scholar
- 10).Nr. 3 Anm. 93. 11) Nr. 3 Anm. 85.Google Scholar
- 12).Anl. B § 1.Google Scholar
- 13).An Stelle diefer Berwaltungs-gerichte einschließlich der Deputationen für das Heimatwefen finb die Bezirks-ausfchüsse getreten LBG. § 153 u. Zust G. § 39, deren Kosten die Staatskasse trägt LBG. § 34.Google Scholar
- 14).Die Borschrift wird durch G. 2. Juni 02 (Anl. B) nicht Berührt, das. § 8. — Die Kreife finb durch die Ge-wahrung bezüglich ber Berwendung von Ersparniffen aus diefen Geldern nicht gebunden DB. 25. Nov. 80 (VII 61). 15) Diese betressen die Kosten der Prov. Landtage u. Landschasten, Kunft u. Wissenschaft, Wohlfahrtsanftalten, Land-straßen u. Gemeindewege u. Landes-meliorationen.Google Scholar
- 16).§ 25 Abs. 5.Google Scholar
- 17).Durch § 8 u. 9 find die Prov.-Hilfskassen-Statuten in betress der Berwaltung ausgehoben; nur die Best. über Zweck u. Berwendung der Jonds gelten fort KB. AH. (Anm. 1). — Mit den Prov. Hilfskassensonds vereinigt find die besonderen Jonds für die Neumark G. 19. Jan. 81 (GS. 10) u. für Alt- u. Neuvorpommern G. 18. Jan. 81 (GS. 7).Google Scholar
- 18).Unterstützung hilfsbedürstiget Hebeammenbezirke durch die Kreise Nr. IV 1 Anm. 3.Google Scholar
- 18a) Jetzt aufgehoben.Google Scholar
- 18b) In bet Überschrift fehlt versehentlich der Kommunalverband Kassel.Google Scholar
- 19).Die landespolizeiliche Aufficht ver-bleibt ber Staatsbehörde Bf. 8. Jan. 78 (MB. 19).Google Scholar
- 20).Die Berbänbe haben auf biefen Straßen ben burch Beschl. des Bunbesrates 25. Juni 69 im Jntereffe der Telegraphenvermaltung feftgestellten Anforberungen zu genügen, was bezüglich bes Kommunalverbanbes Kaffel befonbers ausgesprochen wirb durch G. 16. März 79 (GS. 225) § 9.Google Scholar
- 21).Dazu gehören diejenigen Brücken, die vordem aus dem Chausseebaufonds unterhalten find OV. 14. Feb. 81 (VII 1).Google Scholar
- 22).Die Provinzen bleiben auch im Fall folcher Übertragung für die übernommenen Verpflichtungen verantwortlich KB. AH. (Anm. 1).Google Scholar
- 23).Dies sind die Straßenstrecken, auf denen die Erhebung von Pflaster- u. ähnlichen Abgaben aufgehoben worden ist.Google Scholar
- 24).Dies sind die der Stadtgemeinde durch die Unterhaltung u. Verwaltung erwachfenden Koften; die einem Dritten (Straßenbahnunternehmer) obliegende Unterhaltung kommt dabei nicht in Rechnung OV. 23. Jan. 82 (VIII 1).Google Scholar
- 25).Diese Verpflichtungen beziehen sich krast Gesetzes aus die Nebenwege in Schl.-Holstein (§ 21 Abs. 1 u. 2) u. die Landwege im vorm. Kurs. Hessen u. laut Regl. aus die Bezirks- u. Prov.Straßen in Posen, Westfalen u. der Rheinprov. KB. AH. (Anm. 1).Google Scholar
- 26).Erledigt durch V. 12. Sept. 77 (Unteranl. A 1) Nr. II.Google Scholar
- 27).Das find rechtliche Verpflichtungen; der Anspruch auf Gehaltsverbesserung sällt nicht darunter OV. 6. März 82 (VIII 48).Google Scholar
- 28).Erledigte Übergangsbestimmung.Google Scholar
- 29).Der chaufsierte Ausbau nach Vorschrift der Reglements macht einen Weg nicht zur Kunststraße (Chaussee) im Rechtsfinn OV. 19. Jan. 99 (Anm. 6).Google Scholar
- 30).KrO. f. Schl.-Holstein § 146, Hannover § 109, Westfalen § 97, Hessen-Nassau § 110, die Rheinprov. § 97; Hohenzollern G. 19. Mai 85 (GS. 169).Google Scholar
- 31).Verteilung bei Auseinandersetzungen anläßlich sonstiger Grenzveränderungen Nr. 3 Anm. 6.Google Scholar
- 32).Dieser Teil der Bezeichnung ist mit Abzweigung des Min. sür Handel u. Gewerbe (G. 13. März 79 GS. 123 Art. II) fortgefallen.Google Scholar
- 1).Inhalt. Das G. erhöht die Dotation der Provinzen mit Rücksicht aus die gestiegenen Ansorderungen um 10 Mil. M. Von diesen sind bestimmt: 7 Mil. sür Armen- u. Wegelasten § 1, 8 u. 3 Mil. zum Neubau u. zur Unterhaltung von Kunststraßen § 9. Die Verwendung wurde auf Armen- u. Wegelasten beschränkt, weil diese neben den Volksschullasten — die, weil sie vielfach Sozietäts- nicht Kommunallasten u. eintretendensalls vom Staate aushilfsweise zu tragen find, unberückfichtigt bleiben mußten — die Hauptbelastung der Kommunalverbände bilden. Die Verteilung, die nach Bedürftigkeit, Belastung u. Einwohnerzahl erfolgt § 2–7, 10 u. 12, weicht von der seitherigen nach Fläche u. Einwohnerzahl zu bewirkenden (Nr. 2 d. W. § 2) ab u. soll den östl. Prov. — die srüher bei weniger ausgebildetem Kunststraßennetze mit geringeren Beträgen für die Unterhaltung der Kunststraßen bedacht u. mit deren Ausbau zurückgeblieben waren (§ 9 Abf. 2), auch bei Verschiebung der Bevölkerung nach den großen Städten u. Jnduftriemittelpunkten viele Arbeits- u. Steuerkräfte verloren hatten, ohne von der Fürforge für die auswärts wohnenden entbunden zu fein — ein Ausgleich gegenüber den westlichen Landesteilen gewähren. — Zur Ausführung erging Vf. 5. Juli 02 (MB. 147). — Ouellen Verh. 02 AH. Nr. 36 (Entw. u. Begr.) 83 (KB.).Google Scholar
- 2).G. 75 (Anl. A) § 4 Abf. 11. -Die Unterstützung des kunstmäßigen Wegebaues ist nicht ausgeschlossen, falls die für diefen bestimmten Mittel nicht ausreichen, Begr. zu § 1.Google Scholar
- 3).Die Erwähnung der Brücken ist erfolgt, weil diese in einzelnen Landesteilen nicht Teile der Wege, sondern selbständige Verkehrsanlagen bilden. Begr. zu § 1.Google Scholar
- 4).Für Berlin kommen nur die Armenlasten in Betracht, Begr. zu § 2.Google Scholar
- 5).Jm Kom.Verband Lauenburg kommen nur Gemeinden in Betracht. Dieser Verband ist — abweichend von den älteren Dotationsgefetzen (Nr. 2 u. Anl. A) infolge feiner Vereinigung mit Preußen (G. 23. Juni 76 GS. 169) als selbständiger Verband (Nr. 1 Anm. 3) hinzugetreten, wogegen der Stadtkreis Franksurt a. M., der inzwischen dem Kom.Verband Wiesbaden einverleibt war Hess.Nass. Pr.O. § 1, als selbständiger Verband sortgesallen ist. — Die Gemeinde Helgoland ist eintretendensalls vom Prov.Verband Schl.-Holstein zu unterstützen AnsfVf. (Anm. 1) Abf. 16.Google Scholar
- 6).§ 1 der V. 22. Juni 02, Unteranlage B 1. — Der zweite Satz des § 4 bestimmte die Jahresrente bis zu der nach Maßgabe dieferV. zubewirkenden Ausgleichung u. ist, da er keine praktische Bedeutung mehr hat, sortgelassen.Google Scholar
- 7).Diefe ist nur zu erteilen, wenn das Unterstützungsbedüsnis der Prov. das der zugehörigen engeren Kommunalverbände übersteigt AusfVf. Abs. 15.Google Scholar
- 8).Abs. 3. betrifft die Prov. Ostpreußen u. den Landarmenverband Breslau Nr. 3 Anm. 98.Google Scholar
- 9).Die Verteilung erfolgt nach Bedürfnis auf Kreise u. aus Gemeinden unmittelbar durch die Prov. AusfVf. Abf. 6. — Die Gutsbezirke find aus- IV. 3 gefchlossen, weil es für diefe an einem Maßstabe sür Feststellung der Leistungsschwäche fehlt.Google Scholar
- 10).§ 12. — Grundfätze für Aufstellung der Reglements enthält die AussVs. (Anm. 1). Danach soll diellnterverteilung insbes. den Steuerdruck überlasteter Kom. Verbände mildern u. die wegen Leistungsunfähigkeit rückständig gebliebene kommunale Wirksamkeit fördern.Google Scholar
- 11).Welche diefer Kom.Verbände zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach den verschiedenen Chausseebauversassungen in den einzelnen Provinzen AusfVs. (Anm. 1) Abs. 17.Google Scholar
- 12).§ 2 der V. 22. Juni 02 (Unter-anl. B 1). — Von dem zweiten Satze des § 10 gilt das in Anm. 6 Gesagte.Google Scholar
- 1).Entstehung Nr. 1 Abs. 1 d. W. Die unterm 29. Juni 75 (GS. 335) erlassene ProvO. ist — im Anschluß an die Ergänzung der KrO. (Nr. IV 2 Anm. 1) — durch G. 22. März 81 (GS. 176) ergänzt u. aus Grund der dem Min. des Jnn. durch Art. III Abs. 2 des letzteren erteilten Ermächtigung in neuer Fassung verösfentlicht Bek. 22. März 81 (GS. 233). — Nach dem Jnhalt (Übersicht am Schluß) zersällt die ProvO. in 4 Titel. Tit. I (§ 1–8) enthält die Grundlagen in 3 Abschnitten über Gebiet, Angehörigkeit u. Statuten u. Reglements. Der Tit II (§ 9–113) betrisst die Verwaltung u. Vertretung (Anm. 15), Tit. III (§ 114–122) die Aufsicht, während Tit. IV (§ 123–130) Schluß- und Übergangsbest. enthält. — Ouellen der ProvO. Verh. 75 Drucks. AH. Nr. 14 (Entw. u. Begr.), 170 (KB.), HH. Nr. 99 (KB.); des ErgänzungsG. Verh. 80/1 Druckf. AH. Nr. 10 (Entw. u. Begr.) 177 (KB.), HH. Nr. 88 (KB.). — Bearbeitung wie Nr. IV 2 Anm. 1.Google Scholar
- 2).Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Ort, wo die Verwaltung gesührt wird (Nr. 1 Abs. 1) CPO. § 17 (Nr. II 1 Anl. A unter I 2 a). — Die Vorfchrift gilt auch für das Verwaltungsstreit- u. Beschlußverfahren ; für den Prov.verband Brandenburg, der feinen Sitz in Berlin hat, sich aber über die Bezirke der Bezirksausschüsse Potsdam u. Franksnrt a. O. erstreckt, ist der Bezirksausschuß in Potsdam zuständig LVG. § 57.Google Scholar
- 3).Nr. 1 Abs. 2.Google Scholar
- 4).Vordem gehörten insbes. die in der Prov. Pommern belegenen Kreife Dramburg u. Schievelbein als Teile der früheren Neumark fowie die zu der Prov. Sachfen gelegte Altmark zum Prov.Verbande Brandenburg.Google Scholar
- 5).Als Verwaltungsbezirk war Berlin fchon durch G. 26. Juli 80 (GS. 291) § 1 aus der Prov. Brandenburg ansgefchieden.Google Scholar
- 6).Eine Auseinanderfetzung im Verwaltungswege — wie sie bei Kreisgrenzveränderungen (KrO. § 4 Abf. 5) vorgefehen ist — erfolgt sonach nicht. Auf Ansprüche auf Anteil an den Dotationsfonds (Nr. 2 d. W.) find jedoch die für Kreise ergangenen Entscheidungen (Nr. IV 2 Anm. 18 Satz 1) anwendbar, wonach eine im öffentlichen Jnteresse erfolgte Grenzveränderung zwar an sich keine Entschädigungsansprüche begründet, dagegen für die fortlaufende Unterhaltung einer beftimmten Sache (Chausseen) bemessene Fonds entsprechend zu teilen sind OV. (Wests.) 7. Feb. 87 (VB. VIII 242).Google Scholar
- 7).Entsprechend KrO. § 3 Abs. 3. 8) KrO. § 6.Google Scholar
- 9).Von den Rechten steht das zu 1 genannte. das aktive u. passive Wahlrecht umfassende — wie im Kreise (Nr. IV 2 Anm. 27) — auch den nur mit Grundbesitz in der Prov. Angesessenen zu § 17 u. 47 Abs. 4, die gem. § 106–108 auch zu den Prov.abgaben beizutragen haben.Google Scholar
- 10).Dies sind die Ordnungen für die Anstalten (§ 82 u. 120), die auch für einzelne Teile der Prov. bestimmt sein können Begr. z. PrO. (Anm. 1).Google Scholar
- 11).§ 106–113.Google Scholar
- 12).§ 35 u. 1191; Einzelfälle § 11 Abs. 1, 38, 46 Abs. 1, 47 Abs. 3, 91 Abs. 2, 93. — Verb. Nr. II 2 Anm. 46.Google Scholar
- 13).§ 35, 95 u. 120 u. G. 8. Juli 75 (Nr. 2 Anl. A) § 25 Abs. 1. u. 2.Google Scholar
- 14).Die Veröffentlichung ist Sache der Organe des Prov.verbandes u. darf erst erfolgen, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt ist Vs. 17. Jan. 77 (MB. 83).Google Scholar
- 15).Der zweite Titel handelt von der Organisation des Prov.verbandes. Seine Organe sind der Prov.landtag, der Prov.ausschuß u. der als Prov.beamter angestellte Landeshauptmann (§ 90). Der Tit. behandelt die Zufammenfetznng des Prov.landtags Abschn. 1 (§ 9–24), dessen Versammlungen Abschn. 2 (§ 25 bis 33) u. Gefchäfte Abfchn. 3 (§ 34 bis 44), den Prov.ausschuß Abschn. 4 (§ 45–61), die Prov.beamten Abschn. 6 (§ 87–98), die Prov.kommissionen Abschn. 7 (§ 99 u. 100) u. den Prov.-haushalt einschl. der Prov.abgaben Abschn. 8 (§ 101–113). Der Abschn. 5 (§ 62–86) ist sortgesallen.Google Scholar
- 16).Jeder Kreis bildet einen Wahlkreis, in dem regelmäßig 2 oder 3 Abgeordnete durch den Kreistag gewählt werden.Google Scholar
- 17).Von der Befugnis (§ 11) ist seither kein Gebrauch gemacht.Google Scholar
- 18).Dies ist die endgültig ermittelte Einwohnerzahl Vs. 30. Jan. 01 (MB. 35). — Von der ortsanwesenden Zivilbevölkerung kommen Nichtpreußen, da sie zu den Einwohnern gehören, nicht in Abzug Vf. 8. Sept. 75 (MB. 227).Google Scholar
- 19).Richtiger von den aus den Kreistagsmitgliedern gebildeten, nach der abweichenden Best. des WahlRegl. (PrO. § 16) versahrenden Wahlverfammlungen. Jhre Tätigkeit ift mit der Wahl beendet. Dem Kreistag steht deshalb die Klagegegen Ungültigkeitserklärungen (§ 24) nicht zu OV. (Rheinprov.) 6. Nov. 88 (XVII 1).Google Scholar
- 20).Nr. IV 2, Anm. 286. 21) Daf. Anm. 26.Google Scholar
- 22).Die Angehörigkeit wird solange nicht unterbrochen, als nicht Wohnsitz u. Grundbesitz in der Prov. aushören OV. 25. April 76 (I 15). 23) Rechtsmittel § 24.Google Scholar
- 24).Die Erfatzwahl steht, wenn eine Stadt aus einem Landkreise ausgeschieden ist, nur dem letzteren zu Vs. 13. Dez. 86 (MB. 87 S. 9).Google Scholar
- 25).Proteste vor der Wahl bilden keinen Einspruch OV. (Hannov.) 26. Nov. 85 (XII 1).Google Scholar
- 26).Dieser wird hierbei nicht durch seinen Vorsitzenden oder den Landeshauptmann, sondern durch den Prov.- ausschuß vertreten OV. 2. Mai 76 (I 8).Google Scholar
- 27).Anm. 19 u. Nr. IV 2 d. W. Anm. 245.Google Scholar
- 28).Dies sind Wahlen zum Ersatz für ungültig erklärte Wahlen, nicht Ersatzwahlen i. S. des § 22 OV. 17. Sept. 86 (XIV 56).Google Scholar
- 29).Hierdurch follen Staats- u. Selbstverwaltung, die sich gegenseitig zu unterstützen u. zu ergänzen haben. in sortgesetzter Verbindung mit einander erhalten werden Begr. z. PrO. (Anm. 1).Google Scholar
- 30).Nr. III 2 Anm. 132.Google Scholar
- 31).Provinzielle Gesetzentwürfe sollen den Prov.landtagen der Regel nach vorgelegt werden; eine entscheidende Mitmirkung ist als mit der VU. unvereinbar ausgeschlossen Begr. z. PrO. (Anm. 1).Google Scholar
- 32).§ 1 Abs. 1. Der Prov.verband kann seine Zuständigkeit nicht über die gesetzliche Vorschrift hinaus ausdehnen; doch hat die PrO. die Zuständigkeit nicht aus bestimmte Gegenstände befchränkt u. die Worte „nach näherer Vorfchr. diefes G.“ sind auf „zu beraten u. zu befchließen“, nicht auf „Angelegenheiten“ zu beziehen KB. AH. z. PrO. (Anm. 1).Google Scholar
- 33).Nr. 2 d. W.Google Scholar
- 34).§ 1193.Google Scholar
- 35).§ 1192, 4, 5.Google Scholar
- 36).Der Zusatz foll — ähnlich wie § 91 Abs. 2 — die Verwaltung insbes. die der Anstalten u. Ehausseen im Jnteresse rascher Gefchäftsführung vereinfachen KB. AH. z. ErgG. (Anm. 1).Google Scholar
- 37).§ 47.Google Scholar
- 38).Bürgerliches Mitglied der ObererfatzKom. MilG. 2. Mai 74 (RGB. 45) § 304. Kom. zur Mitwirkung u. Kontrolle bei den Rentenbanken G. 2. März 50 (GS. 112) § 5 Abs.2 u. § 47. -Der Prov.ausfchuß wählt die Mitglieder des Prov.rats u. der Bezirksausfchüsse LVG. § 10 u. 28 u. der Einkommensteuer Berufungs Kom. G. 24. Juni 91 (GS. 175) § 41 Abf. 1.Google Scholar
- 39).Nr. 5 Anl. A. Anm. 1Google Scholar
- 43).§ 88 Abs. 2. –– Abweichung für Hannover Han. PrD. § u. 47.Google Scholar
- 44).Fortgefallen LBG. § 17.Google Scholar
- 49).Alfo im voraus KB. HH. z. PrD. (Anm. 1).Google Scholar
- 52).§ 91 Abs. 2.Google Scholar
- 57).Nr. I 4 Anl. C.Google Scholar
- 58).Nr. II 2 Anm. 278.Google Scholar
- 59).Das. Anm. 279.Google Scholar
- 64).Nr. II 2 Anm. 280.Google Scholar
- 70).Gbenso der Gränzungsfteuer G. 24. Juni 93 (GS. 134) § 51.Google Scholar
- 77).Nr. IV 2 Anm. 59–63.Google Scholar
- 83).Nr. I 3 Anm. 281.Google Scholar
- 86).Nr.II Anm, 272.Google Scholar
- 89).Nr. III 2 Anm. 149.Google Scholar
- 90).Nr. IV 2 Anm. 288.Google Scholar
- 99).Nr. I 1 Anm. 3.Google Scholar
- 100).§ 16. –– Bedeutung Nr. IV 2 Anm. 183 a.G.Google Scholar
- 101).Nr. IV 2 Anm. 307.Google Scholar
- 102).Das. Anm. 309.Google Scholar
- 103).Das. Anm. 310.Google Scholar
- 105).Nr. IV 2 Anm. 311.Google Scholar
- 106).Nr. II 2 Anm. 135.Google Scholar
- 4).B. 15. Dez. 30(Anl. B) Art. I.Google Scholar
- 6).Anl. B. anm. 2.Google Scholar
- 7).Im Tert ftand: 24 Migtligder.Google Scholar
- 9).Anl. B. Art. II––IV.Google Scholar
- 13).Nr. IV 3 Anm. 10.Google Scholar
- 14).Forgesallen.Google Scholar
- 15).Anl. B Art. V––VII.Google Scholar
- 17).Anl. B. Art. IX.Google Scholar
- 18).Das. Art. XIII.Google Scholar
- 19).Das. Art. X.Google Scholar
- 20).Das. Art. VI.Google Scholar
- 24).Anl. B. Art. VIII.Google Scholar
- 26).Anl. B. Art. III u. IV.Google Scholar
- 29).Anl. B. Art. XV.Google Scholar
- 30).Das. Art. XIV.Google Scholar
- 38).Abweichung das. § 10.Google Scholar
- 3).Abgedruckt Nr. IV 3 Anl. A.Google Scholar
- 5).Das. § 21–23.Google Scholar
- 8).Anm. 1 letzter Satz.Google Scholar
- 9).Nr. 3. Anm. 6b W.Google Scholar
- 12).Nr. 3 An. 93.Google Scholar
- 13).Das. Anm. 94.Google Scholar
- 14).Das. Anm. 95.Google Scholar
- 15).Das. Anm. 96.Google Scholar
- 8).Übergangsbeft. § 45.Google Scholar
- 4).Nr. 3. Anm. 46.Google Scholar
- 6).Nr. 3 Anm. 48.Google Scholar
- 7).Das. Anm. 49.Google Scholar
- 8).Das. Anm. 50.Google Scholar
- 9).Das. Anm.51.Google Scholar
- 10).Das. Anm. 53.Google Scholar
- 12).Nr. I 4 Anl. C.Google Scholar
- 13).Nr. II 2 Anm. 278.Google Scholar
- 14).Das. Anm. 279.Google Scholar
- 15).Das. Anm. 280.Google Scholar
- 17).NR. 3 Anm. 64.Google Scholar
- 18).Bgl. Das. Anm. 66.Google Scholar
- 20).Nr. 3 Anm. 85.Google Scholar
- 21).Nr. II 2 Anm. 272.Google Scholar
- 24).Nr. III 2 Anm. 149.Google Scholar
- 25).Nr. IV 2 Anm, 288.Google Scholar
- 26).Nr. 3 Anm. 91.Google Scholar
- 27).Das. Anm. 92.Google Scholar
- 10).Nr. 4 § 12.Google Scholar
- 16).Nr. IV 3 Anm. 10.Google Scholar