Der Preußische Staat pp 410-520 | Cite as
Kreise
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Zusammenfassung
Geschichte. Die Kreise waren zunächst nur Berwaltungsbezirfe und haben erst durch die in den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts nach dem Borbilde der älteren ständischen Bersassungen für die einzelnen Provinzen ergangenen Kreisordnungen die Bedeutung von Körperschasten zur Ersüllung öffentlicher Zwecke erlangt. Durch das ihnen in den vierziger Jahren beigelegte Besteuerungsrecht ist diese Bedeutung dann noch erweitert worden. Diese Gesetze traten nach aushebung einer aus den ganzen Staat berechnet gewesenen Einrichtung1) wieder in Krast und führten zu ähnlichen Bildungen in den neuen Provinzen. Zu vollen Rommunalverbänden mit wesentlich erweiterter Selbstvervaltung haben die Kreise sich aber erst in der neuesten Resormgesetzgebung entwickelt, welche die Kreisvertretung statt der früheren Stände auf die gesellschaftlichen Gruppen des größeren und des kleineren Grundbesitzes und der Städte ausgebaut und dem als Berwaltungsstelle des Kreises gebildeten Kreisausschuß zugleich Geschäste der allgemeinen Landesvertretung übertragen hat2).
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Literatur
- 1).Kr.-, Bezirks- u. Brov.O. 11. März 50 (GS. 251).Google Scholar
- 2).Nr. 2 Anm. 268.Google Scholar
- 3).Aufbringung von Kriegsleistungen (Landlieferungen) G. 13. Juni 73 (RGB. 129) § 17 u. der Unterstützung von Familien der bei Mobilmachungen in Dienst getretenen Mannfchaften G. 28. Jeb. 88 (GS. 59) § 3 u. 4 u. Nr. 2 d. W. Anm. 248; Tragung der durch das G. 8. April 74 (RGB. 31) erwachsenden Impfkoften G. 12.April 75 (GS. 191) nebft Bf. 19. April u. 8. Juni 75 (MB. 99 u. 181), zu denen die persönlichen und sachlichen Kosten des Impsgefchäfts, einschl. der Druckkosten gehören, soweit es sich um Borschriften für die Arzte u. Bflichtigen — nicht für die Ortspolizeibehörden — handelt OB. 12. März 87 (XIV 14); Unterstützung der Hebammenbezirke im Tall der Leistungsfähigkeit G. 28. Mai 75 (GS. 223) § 3, deren Koften den Gemeinden u. Gutsbezirken nicht obliegen OB. 9. Mai 85 (XII 167), von den Kreisen aber im Fall der Leiftungsfähigkeit nur unter Genehmigung (KrO. § 176 Abs. 16) übernommen werden können 2. Okt. 86 (XIV 20); Fürforge für Geifteskranke, Geistesschwache, Fallsüchtige, Taubstumme, Blinde und Sieche (außerordentliche Armenlast) G. 11. Juli 91 (GS. 300) Art. I u. III; Geschäfte der Sektionen für die land- und forftwirtfchaftliche Unfallversicherung G. 16.Juni 02 (GS. 261) Art. IV. — Ferner liegt dem Rreistage die Wahl zu Rommiffionen ob für die Heeresmusterung (Ersatzkommiffionen) MilG. 2. Mai 74 (RGB. 45) § 304, für die Berteilung der Ouartierleiftungen auf Gemeinden u. Gutsbezirke G. 25. Juni 68 (BGBl. 523) § 7, für die Abschätzung der Mobilmachungspferde KriegsleiftG. 13. Juni 73 (RGB. 129) § 26 Aba. 1 u. der Flurschäden FriedensleiftG. 98 (RGB. 361) § 14; zur Beranlagung der Gebäudefteuer G. 2. Mai 61 (GS. 317) § 9 u. der Einkommenfteuer G. 24. Juni 91 (GS. 175) § 34; für die Wahl der Bertrauensmänner zur Bestimmung der Gefchworenen u. Schöffen G. 24. April 78 (GS. 230) § 35; für Abgrenzung der Schiedsmannsbezirke u. Wahl der Schiedsmänner in zufammengefetzten Bezirken SchiedsmO. 29. Mai 79 (GS. 321) § 1 Abs. 22 u. § 3 Abs. 1; für die Bermittelung landwirtfchaftlicher Auseinanderfetzungen B. 30. Iuni 34 (GS. 96) § 2; für die Abfchätzung der bei Biehseuchen gefallenen oder getöteten Tiere G. 12. März 81 (GS. 128) § 18.Google Scholar
- 4).DotG. 30. April 73 (Nr. V 2). — § 1–3 u. G. 8. Juli 75 (Nr.V2 Anl. A) § 26, 27. — Überweisung sonstiger Einnahmen Nr. 2 Anm. 36.Google Scholar
- 5).KrO. für SchlHolstein 26. Mai 88 (GS. 139), Hannover 6. Mai 84 (GS. 181), Weftfalen 21. Juli 86 (GS. 217), HessRassau 7. Juni 85 (GS. 193), die Rheinprov. 30. Mai 87 (GS. 209). Mehrfache Abweichnngen bestehen für Hohenzollern, das an Stelle der Kreise Amtsverbände, an Stelle der Landräte Oberamtmänner befitzt Amts- u. Landes-O. 2. Juli 00 (Neufassung GS. 324).Google Scholar
- 1).Entstehung Nr. 1 d. W. Die unterm 13. Dez. 72 (GS. 166) erlassene RrO. ist durch G. 19. März 81 (GS. 155) vielfach ergänzt u. auf Grund der dem Min. des Inn. durch Art. V Abs. 2 des letzteren erteilten Ermächtigung in neuer Fassung veröffentlicht Bek. 19. März 81 (GS. 179). — Nach dem Inhalt (übersicht am Schluß) zerfällt die KrO. in 7 Titel. Auf die Grundlagen Tit. I (§ 1–20, Anm. 2) folgen Gliederung u. Amter des Kreises Tit. II (§ 21–77), die nicht eigentlich in die KrO. Gehören (Anm. 102) u. auch größtenteils (§ 22 bis 45, 53, 78–83) durch spätere Gesetze wieder beseitigt find. Den wesentlichsten, die Bertretung u. Berwaltung des Rreises betreffenden Teil enthält Tit. III (§ 84–168, Anm. 182), den die folgenden Titel nur in einzelnen Bunkten ergänzen, in betreff der Stadtkreise Tit. IV (§ 169–175), der Oberaussicht Tit. V (§ 176–180), der Grafschaften Stolberg Tit. VI (§ 181) u. des Übergangs u. der Ausführung Tit. VII (§ 182–200). Angeschlossen ist ein Wahl-Regl. — Mehrfache wesentliche Änderungen brachten das ZustG. (Tit. II, § 2–4), Anm. 4, 19, 97 n. 298), die LGO. (Nr. II 2 d. W.), die laut § 146 die § 22–45 u. 53 der KrO. ersetzt hat, u. das KAG. (Nr. I 3 d. W.). — Zur Ausführung ergingen mehrere Anweifungen (Anm. 36, 103 u. 183). -Ouellen der KrO. 72. Berh. 1871/2. AH. Drucks. Nr. 89 (Begr.). 239 (KB.), StB. S. 227, 1277; HH. Drucks. Nr. 116 (KB.), StB. S. 365; des ErgänzungsG. 81. Berh. 1880/1 AH. Drncks. Nr. 9 (Begr.), 177 (KB.) u. 264; HH. Nr. 88 (KB.). — Bearbeitung (Brauchitsch Bd. 2 Aufl. 17) von Trick (Berl. 03).Google Scholar
- 2).Grundlagen des Kreises bilden sein Bezirk Abschn. 1 (der gleichzeitig Berwaltungsbezirk § 1 u. Kommunalverband § 2 ist, u. nur unter bestimmten Borausfetzungen geändert werden kann § 3–5) u. feine Bewohner Abschn. 2 (§ 6–19 nebst Anm. 21); der Abschn. 3 (§ 20) betrisst den Erlaß von Statuten u. Reglements.Google Scholar
- 3).§ 21 Abs. 3, 76 u. 1345.Google Scholar
- 4).Umfang Nr. III 2 Anm. 47. — Die Bertretung haben Rreistag § 115 u. Rreisausschuß § 134, die im Berwaltungsstreitversahren einen Bertreter bestellen könen § 113 Abas. 5, 178 Abs. 2, 180 Abs. 3 u. ZnstG. § 4 Abs. 3.Google Scholar
- 5).Nr. II 2 Anm. 44. — Sonderrechtsbestimmungen für Kommunalverbände bei Zahlungen (Nr. II 1 Anl. A unter I 1a, Grundstücksübertragungen das. c, Gerichtsstand das. 2a, Zustellungen das. b, Borrechte im Konkurse das. c, Zwangsvollstreckungen Nr.II 2 Anm. 245.Google Scholar
- 6).Ausnahme Abs. 3.Google Scholar
- 7).Der Bezirksausschuß ist an Stelle des Bezirksrats u. des Bezirksverwaltungsgerichts getreten LBG. § 153.Google Scholar
- 8).Anm. 13. Der Beschluß über die Auseinandersetzung setzt die rechtskrästig ersolgte Beränderung vorausGoogle Scholar
- 7.Feb. 02 (XLII 1). Die Entscheidung erfolgt nach Recht und Billigkeit. Gine im öff. Interesse erfolgte Bezirksveränderung begründet — soweit nicht bes. Rechtstitel vorliegen (§ 5) — keinen Entschädigungsanspruch wegen verminderter Stenerkrast oder vermehrter Bedürsnisse, insbes. bei Abtrennung kleinerer Teile 28. Feb. 77 (II 1) u. (Chausseeunterhaltung) 6. Dez. 79 (VI 9). Solche übt deshalb auf Berteilung des Rreisordnungsfonds keinen Einflnß 22. Nov. 80 (VII 57).Google Scholar
- 9).Die Klagesrist beträgt 2 Wochen ZuftG. § 2 (Anm. 19). Mit ihrem Ablauf wird der zunächst vorläufig wirkfame Beschluß zum endgültigen OB. 26. Nov. 89 (BB. XI 223).Google Scholar
- 10).Auch rechtsgültige Grenzfeststellungen gem. LGO. § 4.Google Scholar
- 11).LGO. § 2 3,4.Google Scholar
- 12).Das. § 2 1).Google Scholar
- 13).Die notwendige Auseinandersetzung erfolgt auch in diesem Fall in dem in Abs. 2 vorgeschriebenen Berfahren. Der Beschluß über die Auseinandersetzung kann, da diese die Beränderung voraussetzt, nicht mit dem Umgemeindungsbeschlusse (LGO. §21,3,4) verbunden werden OB. 7. Feb. 02 (XLII 1).Google Scholar
- 14).Dies betrisst insbes. die Wahlkreise für das AH., nicht die für den Reichstag, die durch Reichsgefetz festgestellt find. Ahnliche Einwirkung auf die Amtsbezirke § 49 Abs. 4, Regierungsbezirke Bf. 14. Juli 78 (MB. 79 S. 3), Brovinzen BrO. § 4 Abs. 3, Amtsgerichtsbezirke G. 24. April 78 (GS. 230) § 21 Abs. 3.Google Scholar
- 15).Die Zugehörigkeit bestimmt RMilG. 2. Mai 74 (RGB. 45) §38; der Begriss ist umfassender als der der servisberechtigten Militärpers. in § 6.Google Scholar
- 16).Die Ausnahme ist auf Städte berechnet, die eine geschichtlich oder kulturgeschichtlich hervorragende Stelle einnehmen oder nach Lage der Berhältnisse nur unter erheblichen Unzuträglichkeiten im Kreise verbleiben können StB. AH. (80/1) S. 1713.Google Scholar
- 17).Abweichend von § 3.Google Scholar
- 18).Ehausseen bilden keine Erwerbsquelle u. kein Aktiv- oder Bassivvermögen, unterliegen aber insoweit der Auseinandersetzung, als sie fortdauernd den gemeinsamen Zwecken beider Teile unmittelbar dienen; Shausseebauschulden sallen unabhängig von dieser Boraussetzung darunter, wie auch Aktivkapitalien (Kreisordnungsfonds) ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung zu verteilen find, falls ihre Berwendung nicht der Berfügung der Kreise entzogen ist OB. 27. Juni 77 (II 15); 6. Dez. 79 (VI 9) u. 25. Nov. 80 (VII 61). Aus Kreishaus u. Kreissparkasse samt Reservefonds, die in ihrer öffentlichen Bestimmung unteilbar find, hat die ausscheidende Stadt keinen Anspruch 28. Juni 83 (X 10). Bei der Auseinandersetzung ist eine vom Kreise bewilligte u. von den Beteiligten angenommene Wegebauhilfe zu berücksichtigen, nicht aber eine nur zugesagte Aktienzeichnung, weil diese nach HGB. § 189 noch keine rechtliche Berpflichtung begründet 12. Jan. 04 (BB. XXV 555). — Der Dotationsanteil, der nach G. 30. April 73(Nr.V3) auf die ausgeschiedene Stadt entfällt, wird auf alle Landkreise der Brov. verteilt G. 8. Juli 75 (Nr. V 3 Anl. A) § 27.Google Scholar
- 19).Über Zuständigkeit u. Bersahren in den Fällen der § 3 u. 4 bestimmt jetzt das ZustG. §2: §. 2. In den Fällen der Beränderung der Kreisgrenzen und der Bildung neuer Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande beschließt der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der betheiligten Kreise, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei dem Bezirksauschusse. Boranssetzung für die Klage ist eine sachliche Borentscheidung — nicht eine bloße Ablehnung der Entscheidung — durch den Bezirksausschuß OB. 8. Juni 95 (XXVIII 6).Google Scholar
- 20).Richtiger „Brivatrechte dritter“ (BrO. §3), da durch die Auseiuaudersetzuug auch privatrechtliche Beziehungen der beteiligten Kommunalverbände geregelt werden.Google Scholar
- 21).Abschnitt 2 behandelt die Eigenschaft der Kreisangehörigen § 6, deren Rechte § 7, Ämterpflicht § 8 u. Abgabenpflicht § 9–19. Auf Stadtkreife findet er keine Anwendung § 169 Abs. 2.Google Scholar
- 22).Die Rreisangehörigkeit entspricht der Gemeindeangehörigkeit (LGO. § 7 Abs. 1 u. StO. § 3 Abs. 1).Google Scholar
- 23).Durch Grundbesitz oder Gewerbebetrieb. Die angesessenen Militärpers. find wahlherechtigt und wählbar zum Kreistage StB. AH. 72 S 69.Google Scholar
- 24).Nr. I 3 Anl. D Anm. 4.Google Scholar
- 25).Das Wort „einen“ schließt den Fall des doppelten Wohnsitzes ein.Google Scholar
- 26).Dies ist der Wohnsitz des bürgerlichen Rechts, der sich mit dem fteuerlichen nicht ganz deckt Nr. I 3 Anl. A Art. 23 1a Abs. 2 nebst Anm. 43 **d. W.; verb. LGO. (Nr. II 2) § 7 Abs. 2.Google Scholar
- 27).Bon den Rechten steht das zu 1 genannte, das das aktive u. passive Wahlrecht umfaßt u. dem Gemeinderecht in den Landgemeinden (LGO. § 40) u. dem. Bürgerrecht in den Städten (StO. § 5) entspricht, nach näherer Maßgabe der § 86, 87, 96, 97 u. 106 auch deu Forenfeu u. juristischen Bersonen — in Hinblick auf deren Abgabeupflicht (§ 14) — zu (erweiterte Kreisangehörigkeit).Google Scholar
- 28).Kreisämter find die der Mitglieder der Kreistage (§ 106), Kreisausschüsse (§ 131) u. Kreiskommissionen (§ 167) sowie der Kreisdeputierten (§ 75). Dazu treten nach der besonderen Gestaltung der KrO. (Anm. 1) auch Amtsvorsteher u. deren Stellvertreter (§ 56, 57) u. Mitglieder der Amtsausschüsse (§ 51). § 8 ist sinngemäß aus Mitglieder der Einkommensteuer — Beranlagungskommission anwendbar Nr. I 3 Anl. F Anm. 9. — Besitzern selbständiger Gutsbezirke kann bei ungerechtfertigter Ablehnung des Schiedsmannsamtes vom Kreisausschuß eine Erhöhung der Kreisabgabe um 1/3 bis ¼ auf 3–6 Fahre auferlegt warden SchiedsmO. 29. März 79 (GS. 321) § 10 Abs. 2. — Entsprechende Bflicht in den Landgemeinden LGO. § 65 u. Städten StO. § 74.Google Scholar
- 29).Anm. 221.Google Scholar
- 30).Drei Jahre § 8 Abs. 3 u. 5.Google Scholar
- 31).Gleichartig ist ein Amt, welches denselben Umfang an Wirkfamkeit, Leistung u. Zeit erfordert StB. AH.(Anm.1) S. 1316. Das Amt eines Stellvertreters ist dem Hauptamte nicht gleichartig OB. 15. Dez. 94 (BB. XVI 222).Google Scholar
- 32).Nr. II 2 Anm. 141.Google Scholar
- 33).Nr. III 2 Anm. 222.Google Scholar
- 34).Darunter fällt das aktive wie das passive Wahlrecht B. 11. März 74 (MB. 99).Google Scholar
- 35).Nr. II 2 Anm. 143 u. Nr. III 2 Anm. 223.Google Scholar
- 36).Abschnitt b betrisst die Kreisabgaben (die Überschrift ist zu eng gefaßt) der natürlichen Bersonen § 9–13 u. der natürlichen u. juristischen Berfonen § 14–19. Er umsaßt die Abgabenpsflicht § 9 mit Erweiterung § 14, 15 u. Einschränkung § 16–18 (Anm. 37), die Abgabenverteilung (Grundsätze § 10, 12, 13, Berfahren § 11), wozu die Bs. 31. Dez. 97, Anlage A erging u. die Rechtsmittel § 19. — Die Kreisabgaben bestehen nur in Geldbeiträgen Nr. I 3 Anm. 3 d. W., OB. 18. Dez. 79 (BB. I 275), Abweichung § 13 Schlußsatz. — Als besondere Einnahmen find den Kreisen überwiesen, die Erträge der Betriebsstener, der Warenhausteuer in Gutsbezirken u. der Wanderlagersteuer in Gemeinden bis zu 2000 Einwohnern Nr. I 3 Anm. 97, ferner der Jagdscheingelder G. 31. Juli 95 (GS. 304) § 4 Abs. 4. — Friedrichs, die KrAbg. im Ber. der KrO. 13. Dez. 72 (Berl. u. Leipz. 82).Google Scholar
- 53).Bf. 97 (Anl. A) Nr. II Satz 2.Google Scholar
- 54).GewstG. 24. Juni 91 (GS. 205) § 80 (im Terate stand: Klasse A I).Google Scholar
- 55).An Stelle diefer Steuerpflichtigen find nach Erfatz des § 10 Abs. 3 durch das EinkftG. (Anm. 45) die Bersonen mit Einkommen von nicht mehr als 900 M. getreten.Google Scholar
- 56).Bf. 97 (Anl. A) Nr. IX Abs. 1.Google Scholar
- 57).Erfordernisse § 119 u. 124 Abs. 3.Google Scholar
- 58).Erledigte Übergangsbestimmung.Google Scholar
- 59).Auch vorhandene OB. 25. Okt. 80 (VII 49) u. solche, die der Kreis nur durch Beteiligung fördert 12. Nov. 85 (XII 27).Google Scholar
- 61).KAG. § 91 Abs. 13.Google Scholar
- 72).Die Klassen- u. klassifizierte Einkommenst. ist durch die Einkommens. Ersetzt G. 24. Juni 91 (GS. 175) § 84 Abs. 4.Google Scholar
- 74).Satz 1 enthält den Grundsatz, Satz 2 u. 3 (Anm. 78) die Ausführung.Google Scholar
- 76).Das find die in dem Kreise zu den persönlichen Steuern veranlagten Abgabenpflichtigen, die sonstigen (Forensen) werden nach § 14, 15 herangezogen.Google Scholar
- 79).Auch dem Reiche G. 25 Mai 73 (RGB. 113) § 1 Abs. 2.Google Scholar
- 80).Nr. I 3 d. W. Anm. 69.Google Scholar
- 85).Den § 2, 3 u. 10 des G. 11. Juli 22 entsprechen die § 4, 5 u. 1 der jetzt anwendbaren B. 23. Sept. 67 (Nr. I 3 Anl. D d. W.).Google Scholar
- 86).Die Überschrist trisst mit Rücksicht auf die durch das ErgG. 81 (Anm. 1) eingefügte Nr. 1 des Abs. 1 nicht mehr zu.Google Scholar
- 87).Beschwerden find gegen vollzogene, Einsprüche gegen zu vollziehende Maßregeln gerichtet; über letztere Nr. I 3 Anm. 258.Google Scholar
- 88).Nr. III 2 Anl. A Anm. 47.Google Scholar
- 89).Nr. I 3 Anm. 257.Google Scholar
- 91).Bei Heranziehung in mehreren Kreisen kommt neben diesen Rechtsmitteln das in Anm. 78 Satz 4 angeführte Bersahren in Betracht.Google Scholar
- 92).Nr. I 3 Anm. 259.Google Scholar
- 99).Nr. I 3 Anm. 281.Google Scholar
- 100).§ 1161 u. 1761. — Berb. Nr. II 2 Anm. 46.Google Scholar
- 101).Die Unterlassung der Bekanntmachung hat die Ungültigkeit nicht zur Folge OB. 25. Okt. 80 (VII 49).Google Scholar
- 102).Weitere Ausführung enthält LGO. § 123–127.Google Scholar
- 106).Instr. (Anl. B) Art. 21 nebst Zus. 2.Google Scholar
- 106.a) Das. Art. 22 nebst Zus. 3.Google Scholar
- 107).§ 71 u. Instr. Art. 23.Google Scholar
- 107a) § 71 u. Instr. Art. 24.Google Scholar
- 107b) Desgl. Zweckverbände LGO. § 128 bis 138. — Instr. Art. 25 u. (Remnneration) KrO. § 69 Abs. 2.Google Scholar
- 108).Geschäftliche Behandlung der Abänderungsanträge Bf. 15. Ian. 87 (MB. 20). Änderungen der Benennung kann der Ob. Bräs. genehmigen, der dem Min. des Inn. Anzeige zu machen hat Bf. 17. März 74 (MB. 99).Google Scholar
- 109).ZustG. § 6 (nach dem Tert stand die Befngnis dem Brovinzialrat im Einvernehmen mit dem Min. des Inn. zu).Google Scholar
- 110).Dies find der Amtsausschuß u. die betroffenen Gemeinden u. Gutsbezirke Bf. 28. Sept. 94 (MB. 201).Google Scholar
- 112).§ 51 ist gleich § 51 a u. 55 a Abs. 2 aufrecht erhalten in LGO. § 146 Abs. 2 Schlußsatz.Google Scholar
- 113).Nach Maßgabe des Wahlregl. (am Schluß der KrO.).Google Scholar
- 114).Diese werden vom Gutsvorsteher oder dem von ihm beftallten Stellvertreter geführt OB. 7. März 91 (XXI 20).Google Scholar
- 115).Eine zu große Mitgliederzahl ist zu vermeiden u. dieserhalb auf unerhebänderungsanträge Unterschiebe in ber Steuerleistung u. Einwohnerzahl keine Rücksicht zu nehmen Bf. 18. Dez. 73 (MB. 74 S. 13), bie zngleich einen Statutentwurf mitteilt.Google Scholar
- 116).Außer demjenigen, der Einspruch erhoben hatte.Google Scholar
- 10).Zusatz Nr. 9.Google Scholar
- 11).Nr. 2 d. W. Anm. 117.Google Scholar
- 12).An Stelle des G. 7. März 22 getreten.Google Scholar
- 13).Ietzt § 123 der LGO., der an Stelle der betreffenden Bestimmnng des § 31 der KrO. getreten ist.Google Scholar
- 14).Übergangsbest. betr. Ansf. d. KrO. § 185.Google Scholar
- 15).Im Text war anf den anfgehobenen § 31 der KrO. u. die dazu zn erlassende Instr. verwiesen.Google Scholar
- 16).Ietzt § 125 der LGO., der an Stelle des § 33 der KrO. getreten ist.Google Scholar
- 17).Für den Stellvertreter ist die besondere Ernennnng gem. KrO. § 57 Abs. 1 u. 4 erforderlich Nr. 2 d. W. Anm. 130.Google Scholar
- 18).Nicht abgedruckt. A betraf die Übersichten der Amtsbezirke u. bezog sich auf den Art. 3, der nicht mehr an-wendbar ist (Anm. 1).Google Scholar
- 1).Die frühere Prov. Preußen ist in die Provinzen Ost- u. Westpreußen geteilt G. 19. März 97 (GS. 107).Google Scholar
- 2).Die zunächst für die erstmaligen Wahlen (1873) ergangene Instruktion gilt auch für die späteren Ergänzungs-u. Ersatzwahlen Instr. Art. 17 Abs. 1 u. hat dieserhalb (gem. Art. 17 Abs. 2) wiederholte Ergänzungen erfahren; die dazu ergangene Vf. 2. Mai 88 (MB. 103) — durch welche die bis da-hin für Ladung der Wähler, Anberau-mung des Wahltermins u. das zeitliche Verhältnis zn den Wahlen im Verbande der Landgemeinden durch ministerielle AnsfAnw. angeordneten Termine u. Fristen beseitigt sind OV. 3. Dez. 89 (XIX 1) — ist, soweit sie noch gilt, in den Anm. nachgewiesen. Die anßerdem in der die Instr. begleitenden Rund-Vers. gegebenen Erläuterungen sind (in kleinerem Druck) den einzelnen Artikeln angefügt. — Inhalt. Die Instr. be-handelt die Vorbereitungen zur Wahl (Verzeichnisse der Wahlberechtigten Art. 1 bis 4; Verteilnng der letzteren ans die Wahlverbände Art. 5 u. innerhalb dieser ans die Wahlbezirke der Landgemeinden Art. 6 u. der Städte Art. 7) u. die Voll-ziehnng der Wahl (überhaupt Art. 11, im Verbande der Landgemeinden Art. 12, 13, der größeren Erundbesitzer Art. 14 u. der Städte Art. 15); dieser zweite Teil ist dnrch das der KrO. angehängte, bei deren Ergänznng (Nr. 2 Anm. 1) nengesaßte Wahlregl. teilweise abgeän-dert. — Rechtliche Bedentnng Anm. 183 a. E.Google Scholar
- 3).Art. 1 schreibt für die drei nach KrO. § 110 anfznstellenden Verzeichnisse die Formulare A-C vor, deckt sich aber übrigens samt seiner Ergänznng dnrch Vf. 88 (Anm. 2) Nr. I 2 vollständig mit diesem §.Google Scholar
- 4).Die Beträge, die ans Taler lante-ten, sollen in Reichswährung angegeben werden Vs. 88 Nr.I 2b.Google Scholar
- 5).An Stelle der zn entrichtenden sind die veranlagten Beträge getreten G. 14. Juli 93 (Nr. I 3 Anl. C) § 5 Abs. 1.Google Scholar
- 6).Abs. 3 gibt die Besreiungen der Liegenschaften u. Gebände an, wie sie schon in KrO. § 17 u. 18 u. den daselbst in Bezug genommenen, in Anm. 81 u. 82 abgedrnckten, Gesetzen anfgeführt sind.Google Scholar
- 7).Nr. 2 Anm. 189.Google Scholar
- 8).Anm. 82*.Google Scholar
- 9).Die Staatssteuerveranlagung ist anf die staatssteuerfreien, aber kommunal-steuerpflichtigen Steuergegenstände ausgedehnt G. 93 (Anm. 5) § 4; die fingierte Veranlagung der letzteren durch den Kreisausschuß, auf die sich auch Abf. 5 u. 6 bezogen, ist damit fortgefallen.Google Scholar
- 10).Die in Abs. 10 bestimmten Mittel-sätze sind nicht mehr maßgebend Anm. 9.Google Scholar
- 11).Die hier voransgesetzte singierte Einschätznng findet nicht mehr statt Anm. 8.Google Scholar
- 12).GebändestG. § 32 (Nr. 2 Anm. 82).Google Scholar
- 13).An Stelle des im Text angeführten LandgemeindeG. 14. April 56 ist die LGO. Z. Juli 91 getreten.Google Scholar
- 14).Diese tritt an Stelle der im Texte erwähnten Zählung v. 1. Dez. 71.Google Scholar
- 15).Hier folgt der Wortlaut der KrO. § 100 Abs. 1.Google Scholar
- 16).KrO. § 111 (der die erstmalige Wahl betreffende Text entsprach dem § 184).Google Scholar
- 17).Nr. II 1 Abs. 2b d. W.Google Scholar
- 18).Anl. B Art. 2.Google Scholar
- 19).Art. 8 nebst ErgVf. 88 (Anm. 2) Nr. I 3 wiederholt die Vorschrift der KrO. § 110 u. Art. 9 nebst ErgVf. 88 Nr. II 1 die der KrO. § 111 u. 112a über Ver-öffentlichung u. Rechtsmittel mit dem Hinznfügen, daß die Klage bei dem Bezirksausschuß einzureichen (LVG. §63) u. hieraus in der öffentlichen Bek. aus-driicklich hinzuweifen ist. — Art. 10 hat keine Bedeutung mehr. — Verb. Nr. 2 Anm. 236. IV. 3.Google Scholar
- 20).Die Fassung ist die der Vs. 88 (Anm. 2) Nr. V.Google Scholar
- 21).Wiederholt nur KrO. § 108 Abs. 1 Satz 2.Google Scholar
- 22).Der in Nr. 20 behandelte Ansschlnß aller nicht angesessenen Einwohner aus der Gemeindeversammlnng sindet nach LGO. § 41 nicht mehr statt.Google Scholar
- 23).LGO. (Nr. II 2) § 39.Google Scholar
- 24).Znsatz Nr. 18.Google Scholar
- 25).Das hier gewählte Beispiel trifft nach Erlaß der LGO. nicht mehr zn.Google Scholar
- 26).LGO. § 481 (der Text enthielt den weiteren, jetzt nicht mehr zntreffenden Zusatz: Besitzer kleiner nicht spannsähiger Grnndstücke).Google Scholar
- 27).Die vorgenommenen Ändernngen ergeben sich ans LGO. § 56–66; in Gemeinden mit Gemeindevertretnng be-schließt diese, nicht der Gemeindevorstand. — Rechtsmittel § 67.Google Scholar
- 28).Die Einberufung bestimmt jetzt das Wahlregl. § 1.Google Scholar
- 29).Znsatz Nr. 21.Google Scholar
- 30).Die Bildnng des Wahlvorstandes bestimmt jetzt das Wahlregl. § 2.Google Scholar
- 31).Stimmzähler sind im Wahlregl. (§ 2) nicht mehr vorgesehen.Google Scholar
- 32).Vollmachten mit dem Anstrage, sür eine bestimmte Person zn stimmen, sind gem. Nr. 17 Abs. 2 unznlässig OV. 12. Nov. 81 (VIII 130).Google Scholar
- 33).Über Anssührnng der Wahl bestimmt jetzt das Wahlregl. § 4 u. 6.Google Scholar
- 34).Abstempelung der Stimmzettel ist im Wahlregl. (§ 4) nicht mehr vorgesehen.Google Scholar
- 35).Hier solgt der Wortlant der KrO. § 96.Google Scholar
- 36).Wahlregl. § 5 Abs. 3 (im Text stand: Stimmzähler).Google Scholar
- 37).Über Ungültigkeit der Wahl u. Aufbewahrung der Stimmzettel bestimmt jetzt das Wahlregl. § 6 u. 7.Google Scholar
- 38).Über Wahlfeststellung und engere Wahl desgl. § 8.Google Scholar
- 39).Wahlregl. § 10 (im Text stand: drei).Google Scholar
- 40).Dies darf nur ein Amtsvorsteher sein KrO. § 103.Google Scholar
- 41).Der Wahlort ist jetzt vom Kreis-ansfchnß zu bestimmen, daf.Google Scholar
- 42).Zufatz Nr. 23.Google Scholar
- 43).Beglaubigung ist nicht nnbedingt erforderlich OV. 18. Dez. 95 (XXIX 4).Google Scholar
- 44).Betraf die Leitung der erstmaligen Wahlen.Google Scholar
- 45).Abs. 2 u. 3 Satz 1 u. 2 bilden nur die Wiedergabe der KrO. § 104.Google Scholar
- 46).Wiederholung der KrO. § 1061.Google Scholar
- 47).Art. 16 wiederholt bezüglich der Prüfung u. Veröffentlichung des Wahl-ergebnifses die KrO. § 113.Google Scholar
- 48).Die Formulare betreffend Verzeichnisse (Anm. 3) A-C, der Wahlbezirke der Landgemeinden D u. Stadtgemeinden E, Wählerlisten F, G, J-L u. Wahlverhandlnng II sind nicht abgedrnckt.Google Scholar
- 1).Als Anhalt sür die nach KrO. § 125 Abf. 2 vom Kreistage zn befchließende GefchO., mitgeteilt durch Vf. 7. Juli 73 (MB. 215).Google Scholar
- 2).Das formelle Verfahren bei Prü-fung der Legitimation der Kreistags-mitglieder ist durch die neue Fassung der KrO. § 113 neu geregelt.Google Scholar
- 3).Im Text stand mit Bezug auf das ältere Wahlregl.: § 9.Google Scholar
- 1).Jetzige Bezeichnung (im Text stand: Großherzogthum).Google Scholar
- 2).Die beabsichtigte Einführung der neuen KrD. Für die östl. Prov. In Posen (Nr. 2 Anm, 300) ist aus politischen Gründen nicht zur Ausführung gelangt u. die ältere aus ständischer Grundlage ruhend KrD. (Nr. 1 Abs. 1) nebst ihren Grgänzungen dahen noch in Krast geblieben. Diese hat jadoch in dem G. 19. Mai 89, Anlage A erhebliche Änderungen ersahren, insbes. durch Einsührung eines Kreisausfchuffes (Art. IV u. V B 2) u. Neuordnung der Kreisabgaben (Anm. 5). — Bearbeitung von Haafe (Berl. 89).Google Scholar
- 3).Erweiterte Ausgaben Nr. 1 Anm. 3.Google Scholar
- 4).Die Kreise find mehrsach abgeändert Nr. V 4 Anl. B Anm. 3–9. — Auseinandersebung beisolchen Beränderungen G. 89 (Anl. A) Art. V B 1.Google Scholar
- 8).Bertretung des Jiskus Anl. C § 1 Abs. 3.Google Scholar
- 14).G. 27. März 24 §§ 5, 6, 11 nebft B. 15. Dez. 30 Art. XIII.Google Scholar
- 16).Eintretendenfalls (Anm. 7) in mehrere.Google Scholar
- 20).Ausnahme Anl. B § 8.Google Scholar
- 22).Diese Übertragungen kommen nicht mehr in Irage.Google Scholar
- 2).Nrr. V 3 Anm. 22.Google Scholar
- 4).Nr. IV 2 Anm. 263.Google Scholar
- 5).Das. Anm. 203.Google Scholar
- 6).Das. Anm. 204.Google Scholar
- 7).Das. Anm. 205.Google Scholar
- 8).Das. Anm. 206.Google Scholar
- 9).Das. Anm. 207.Google Scholar
- 10).Das. Anm. 273. 11) Das. Anm. 280.Google Scholar
- 12).Das. Anm. 281.Google Scholar
- 16).Nr. I 3 Anm. 258 u. Nr. IV 2 anm. 87.Google Scholar
- 17).Nr. I 3 Anm. 257. 18) Nr. IV 2 Anm. 90.Google Scholar
- 19).Das. Anm. 91.Google Scholar
- 20).Nr. I 3 Anm. 259.Google Scholar
- 21).Nr. IV 2 Anm. 93.Google Scholar
- 22).Das. Ann. 94.Google Scholar
- 23).Das. Ann. 95.Google Scholar
- 24).Das. Ann. 96.Google Scholar
- 26).Nr. IV 2 Anm. 98.Google Scholar
- 27).Nr. I 3 Anm. 281.Google Scholar
- 28).Nr. IV 2 Anm. 288.Google Scholar
- 29).Nr. III 2 Anm. 149.Google Scholar
- 30).Nr. IV 2 Anm. 290.Google Scholar
- 31).Das. Anm. 291.Google Scholar
- 33).Nr. II 2 Anm. 275 u. Nr. IV 2 Anm. 296.Google Scholar
- 34).Nr. II 2 Anm. 276 u. Nr. IV 2 Slum. 297.Google Scholar
- 35).Gleichlautend mit ZustG. § 4.Google Scholar
- 3).§ 2, 3, 5 u. 6 betrafen die Genehmigung der Beschlüsse, die jetzt durch G. 89 (Anl. A) Art. VB5 geregelt wird.Google Scholar
- 2).Ländliche Güter sind Domänengüter, Oberföstereien u. einheitlich bewirtschastete Güter der Ansiedelungskommission u. sonstigen fiskalischen Stationen in den Kreisen, in denen der Si der Bermaltung sich befindet u. die Grfordernisse an Größe u. Kulturzustand (Anm. 3) vorliegen AusfBf. (Anm. 1) Nr. II Abs. 2. 3) Nr. Y 4 Ant. B.Google Scholar
- 5).Die Namhaftmachung erfolgt durch den Reg Präs., das.Google Scholar
- 6).Erhöhungen, die seit der letzten Bolkszählung durch Eingemeindungen eingetreten find, kommen dabei in Betracht AusfBf. Nr. I Abf. 1.Google Scholar
- 7).Jorm der Anträge daf. Nr. III.Google Scholar