Zusammenfassung
Die Soziologie wird zu einer wissenschaftlichen Betrachtung des Koalitionsrechtes in zweifacher Weise beitragen können. Sie wird einmal die gesellschaftlichen Grundlagen des Koalitionsrechtes darstellen und damit die gesellschaftlichen Kräfte aufweisen können, die zu der soziologischen Erscheinung einer „Vereinigung, Koalition“ geführt haben. Dabei wird sie nichts anderes sein als „allgemeine Soziologie“ unter einer gewissen Zuspitzung oder Beschränkung auf ein bestimmtes soziologisches Phänomen. Andererseits wird sie aber auch unter Voraussetzung solcher allgemeinen gesellschaftswissenschaftlichen Erkenntnisse das Rechtsphänomen eines Koalitionsrechtes ins Auge fassen können und wird alsdann das soziologische Wesen dieses Rechtes zu erfassen bestrebt sein. Unter diesem speziellen Aspekt wird sie eine rechtssoziologische Untersuchung sein und versuchen, das Recht der Koalition als eine Rechtskategorie bestimmter soziologischer Artung zu erkennen. Daß beide Arten soziologischer Untersuchung im letzten Grunde eines Wesens sind und — im eigentlichen zusammengehörend, allein aus wissenschaftlich-technischem Grunde getrennt — der gleichen erkenntnismäßigen Einstellung entspringen, erhellt ohne weiteres, da selbstverständlicherweise nur eine Kenntnis der allgemeinen soziologischen Grundlagen des Gesellschaftphänomens „Koalition“ den rechtssoziologischen Inhalt des Koalitionsrechtes bestimmen läßt.
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Acker, H. (1925). Zur Soziologie des Koalitionsrechtes. In: Kaskel, W. (eds) Koalitionen und Koalitionskampfmittel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50709-0_2
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