Zusammenfassung
Die Rechtsverhältnisse der Reichsbahnbeamten, teilweise auch der Angestellten und Arbeiter der Reichsbahn-Gesellschaft, sind, soweit sie besonderer rechtlicher Regelung bedurften, auf der durch das Reichsbahngesetz (oben I 5) aufgestellten Grundlage geordnet durch das Reichsbahn-Personalgesetz (Nr. 2) und die zur Ausführung beider Gesetze vom Generaldirektor erlassene Personalordnung (Nr. 3). Beirätlicher Beteiligung von Beamtenvertretungen an der Verwaltung der Reichsbahn dient der Beamtenräteerlaß (Nr. 4). Das Unfallfürsorgegesetz (Nr. 5), das die Entschädigung für dienstlichen Betriebsunfälle gewisser Beamten bestimmt, gilt auch für die Reichsbahnbeamten.
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Fritsch, K. (1930). Beamte und Arbeiter. In: Handbuch der Eisenbahngesetzgebung im Deutschen Reiche und in Preußen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50686-4_3
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