Zusammenfassung
Durch den Staatsvertrag vom April 1920 (oben I 3) gingen die Staatseisenbahnen (fast ausschließlich Großbahnen) der Länder in das Eigentum und auch in die Verwaltung des Deutschen Reichs über. Nachdem 1924 einige Monate lang — ohne Anderung in den Eigentumsverhältnissen — die Verwaltung unter weitgehender Loslösung von den übrigen Reichsressorts in der Hand des Unternehmens Deutsche Reichsbahn (oben I 5 Anm. 26) gelegen hatte, mußte auf Grund der Londoner Abmachungen (oben I 4) das Reich 1924 Verwaltung und Betrieb seiner Bahnen für 40 Jahre an die neugebildete Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft abgeben, das Eigentum blieb dem Reiche. Das Bahnnetz der Gesellschaft ist das größte unter einheitlicher Leitung stehende wirtschaftliche Unternehmen der Erde (z. Z. rund 53000 km Betriebslänge, 26 Milliarden RM Anlagekapital, jährlich über 5 Milliarden Betriebseinnahme und über 4 Milliarden Betriebsausgabe, 700000 Bedienstete). Das Reichsbahngesetz (oben I 5), durch das die Gesellschaft errichtet wrude, ordnet zugleich die Aufsichtsrechte, die dem Reiche gegenüber der Gesellschaft zugestanden worden sind, und in Verbindung mit der zugehörigen Satzung die Grundlagen für die Verwaltungseinrichtungen der Gesellschaft; in Ausführung dieser gesetzlichen Regelung ist die Geschäftsordnung für die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (unter Nr. 2) mit mehreren, die Zuständigkeiten u. a. m. im einzelnen festsetzenden Anweisungen ergangen.
Fritsch, EisRecht §§ 35, 8. Von geschichtlichem Interesse: Wehrmann, Die Verwaltung der Eisenbahnen, u. v. der Leyen, Die Eisenbahnpolitik des Fürsten Bismarck, beide im Verlage v. Julius Springer (1913 u. 1914).
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Fritsch, K. (1930). Verwaltung der Reichseisenbahnen. Reichsaufsicht über private Großbahnen. In: Handbuch der Eisenbahngesetzgebung im Deutschen Reiche und in Preußen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50686-4_2
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