Zusammenfassung
Der verehrte Meister, dem diese Bogen gewidmet sind, pflegt im Staatsrechtscolleg die Bedeutung der Worte bei politischem Streite zu betonen: es werden Worte gefunden, auf die man sich einigt, weil jeder der streitenden Theile sich etwas Anderes dabei denkt. Später bricht dann der Kampf wieder aus, weil ein jeder der eigenen Auslegung Geltung verschaffen will.
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Literatur
Vgl. Sohm. Inst. (3. Aufl.) S. 200.
In dieser Hinsicht warnt Bekker, Actionen I Seite 63. Vgl. Wlassak, Römische Processgesetze Seite 207 ff.
Vgl. „Romeo und Julie“, Akt I Scene 1: Es entsteht ein Auflauf, an dem Streite betheiligen sich Freunde der Parteien, und es wird gekämpft, bis der Fürst kommt. Er gebietet Frieden, da er aber weiss, um was es sich handelt, entfernt er sich, nachdem er die Streitenden getrennt und vor sein Tribunal beschieden. — In der „Braut von Messina“, in der Gartenscene vor Don Manuels Ermordung, trennt dieser die kämpfenden Halbchöre und fragt: „Wer fing den Streit an ? Redet! Ich will’s wissen.” Erster Chor: „Sie standen hier—“Zweiter Chor unterbrechend: „Sie kamen —“Don Manuel (zum ersten Chor): „Rede Du!” Ist hier nur die allgemeine Aehnlichkeit, dass eben die Obrigkeit das Handgemenge trennt und sich über den Streit berichten lässt, so ist dagegen ein Abbild des römischen Vindications-processes der Anfang von Schillers „Malthesern“, wo Romegas und Biron sich um die Sklavin streiten: der Grossmeister kommt hinzu, trennt den Streit und nimmt den streitenden Theilen den Gegenstand ihres Kampfes fort: „Jene Griechin hat er schon wegbringen lassen,”
Mommsen, Stadtrechte, S. 468, erklärt die praedes sacramenti daraus, dass das sacramentum in publicum cedebat; die praedes litis et vindiciarum, scheint mir, sind blos durch das mittite ambo hominem, wie oben geschehen, zu rechtfertigen.
Vgl. die Litteraturangaben von Wach zu Keller, Civilprocess, Note 222.
Vgl. Silvio Perozzi: dell’arbitrium litis aestimandae nella procedura civile Romana. 1884. Perozzi legt (S. 46 ff.) das Hauptgewicht auf die stima, die entscheiden sollte, ob eine grosse oder eine kleine Sakramentssache vorlag. Diese stima wird ihm aber zu einer Art arbitrium litis aestimandae, nur dass sie am Beginn des Verfahrens statt am Ende steht. Meines Erachtens ist dabei die Bedeutung dieses Vorganges zu hoch angeschlagen. Nicht nur war die stima häufig, z. B. bei Aeckern, durch Evidenz, und sonst oft durch Uebereinkunft der Parteien auf das höhere sacramentum, vermeidlich — auch wo sie stattfand, machte sie nicht eine wirkliche Abschätzung des Gegenstandes entbehrlich. Es ist doch ein Unterschied, ob eine Sache wirklich taxirt, oder lediglich festgestellt wird, ob sie einen bestimmten Betrag erreicht. Die stima konnte das arbitrium litis aestimandae — wenn ein solches überhaupt nothwendig gewesen wäre — eben so wenig ersetzen, wie bei uns die Abschätzung des Streitgegenstandes dadurch überflüssig wird, dass sich ein Landgericht oder ein Amtsgericht für sachlich zuständig erklärt hat. Es giebt Landgerichts- und Amtsgerichtssachen, grosse und kleine Sakramentssachen; aber, wenn der Gegenstand einer der beiden Categorieen zugetheilt ist, so ist er noch nicht abgeschätzt.
Natürlich ist das nicht so zu verstehen, als ob in Rom die Besitzer der Grundstücke ihre praedes ruhig hätten verkaufen lassen; das Verhältniss war that-sächlich so, dass vom Besitzer freiwillig restituirt wurde. Es war ähnlich, wie bei dem von Ihering, Scherz und Ernst in der Jurisprudenz, 2, Abtheilung IV geschilderten Institut. — Dies war geschrieben, als ich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass in der Vorrede zur neuen (4.) Auflage des „Geist des Römischen Rechts“, Bd. III, S. XII ff. auch Ihering den Gedanken entwickelt, die praedes hafteten nicht neben dem Schuldner, sondern statt des Schuldners. Hier wie überall beleuchtet Ihering neben der juristischen auch die ökonomische Seite der Sache und gelangt zu dem Resultat: „Die Function der Einständer bestand darin, denjenigen, der zur Vornahme einer Handlung oder zu einer Unterlassung genöthigt werden sollte, durch ihren persönlichen Einfluss dazu zu zwingen.” (a. a. O. S. XVI).
Bekker, Actionen, Bd. I Cap. III (S. 57 ff.).
Vgl. Eck, Zschr. für R.G. N.F. Bd. 9 S. 73.
Vgl. die neuen Pompeianischen Urkunden, Ia., bei Eck a. a. O. S. 62, 63.
Dies ist durch Bekker, Aktionen, Bd. I S. 20 ff. bis zu einer Wahrscheinlichkeit gebracht worden, die bei Gebilden der Urzeit nicht oft erreichbar ist. Gegen Bekkers gleichzeitig ausgesprochene Meinung, auch die legis actio sacramento in rem sei junger als die manus injectio, bemerkt Wach zu Kellers Civilprocess, Note 250, dass das meum ex jure Quiritium ebenfalls elementarster Natur ist. Dies scheint auch mir richtig, wenigstens was das meum esse betrifft; allein sachlich ist kein Streit; denn nach Cap. III (S. 58ff.) nimmt auch Bekker einc alte Vindication neben der manus injectio und vor der actio sacramento an. Ihm scheint also nur das sacramentum, nicht das meum esse moderner zu sein.
Unger, Zschr. für R.G. Bd. 7 S. 194ff.; Lenel, ebenda, N.F. Bd. 2 S.50ff.; Rüme1in, Stellvertretung S. 55 ff.
Dass das legatum sinendi modo (damnas esto sinere… sumere sibique habere) ursprünglich auch mit dem legatum per vindicationem (sumito, sibi habeto) verwandt war, bemerkt sehr treffend Ferrini, Sull’ origine dei legati; Bull. dell’ ist. di dir. Rom. I S. 121. — Vgl. S. 122.
Lehrreich ist in dieser Hinsicht — übrigens nicht blos in dieser — die exegetische Studie über L. 99 de leg. I von Gino Segré (1888, Rivista giuridica II Filangieri, Parte I Anno XIII N. 6).
Entwicklung und Begriff des juristischen Besitzes §§ 3 und 4 (S. 12 ff.).
Schmidt, Zschr. für R.G. N.F. Bd. 2 S. 152 ff.; Wlassak, Römische Processgesetze S. 105.
Vgl. namentlich die Vermuthung von S.chmidt, a. a. O. S. 154 Anm. 2; auch Perozzi, dell’ arb. litis aestimandae S. 88.
Vgl. Schmidt, a. a. O. S. 153 Anm. — Dann wäre eine Duplicität des Verfahrens: cum periculo, sine periculo, wie bei den Interdicten, so auch hier nach Einführung der formula petitoria gewesen.
Wie Lenel, Ed. perp. S. 411 ff., nachgewiesen hat.
Ihering nimmt an (Vorrede zur 4. Auflage des 3. Bandes des „Geist des Römischen Rechts“S. XXIII), dass die sämmtlichen prätorischen Stipulationen, „soweit sich das Verhältniss, in dem sie zu Tage treten, mit Grund dem älteren Recht zuweisen lässt“, aus den alten Instituten des praes, vas, vindex hervorgegangen sind. Zur Unterstützung dieser Meinung darf ich wohl anführen, dass das Wort: satisdatio (und satis dare) in den Pandekten fast ausschliesslich für prätorische Sicherstellungen und eine kaiserliche gebraucht ist. Für solche ist also der alte Ausdruck in Uebung geblieben, — eine Instanz mehr dafür, dass sie aus dem alten Rechtsgebilde hervorgingen. Vgl. Gajus IV. 25: unde (nämlich weil ein vindex war) nostris temporibus… satis dare cogitur.
Vgl. Lenel, Edictum perpetuum S. 418.
Das constitutum debiti: Kleine Schriften I. S. 248.
Ihering, Scherz und Ernst, 3. Aufl. S. 241.
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Gradenwitz, O. (1974). Zwangsvollstreckung und Urtheilssicherung. In: Festgabe für Rudolf von Gneist zum Doktorjubiläum. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50653-6_9
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