Zusammenfassung
Dass in Ländern mit confessionell gemischter Bevölkerung durch Abschwächung des religiösen Gegensatzes die Macht jeder einzelnen Kirche gemindert und damit die Macht des Staats gekräftigt wird, ist ein Erfahrungssatz, welchen die deutsche Religionsgeschichte an mehr als einer Stelle bestätigt. Darüber aber lässt sich streiten, ob gerade gemischte Ehen dem confessionellen Ausgleich dienen, und ob sie deshalb aus Gründen der Staatsraison zu befördern sind. Der preussische Staat ist für eine Begünstigung solcher Ehen nicht positiv eingetreten. Er litt zwar nicht, dass zwischen den in seinem Gebiet befindlichen Religionsparteien durch gegenseitige Versagung der Ehegemeinschaft eine die Nation in zwei feindliche Hälften aus einander reissende Scheidewand aufgerichtet werde. Im Uebrigen hat er aber eine neutrale Stellung bewahrt, das örtliche Zusammenwachsen der Confessionen der Sitte überlassen und sich darauf beschränkt, äussere Hindernisse hinwegzuräumen, welche die gemischten Ehen der freien Willensentschliessung entrücken und fremdem Einfluss überliefern.
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Literatur
Reichsdeputationsconvent v. 14. September 1650 bei Schauroth, Samml. d. Concl. des Corp. Evang. I. 319.
Schles. Verord. Karl IV. v. 27. Juli 1716 bei (v. Kamplz) Gemischte Ehen 94.
Suarez, Samml. Schles. Prov. Ges. II. 2, 411.
N.C.C. v. 1773 No. 52 Sp. 2134.
So hatte Suarez bemerkt. Ges. Revis. Pens. XV. 37.
Ges. Revis. XV. 39.
Suarez, Samml. Schles. Prov. Ges. II. 2, 411.
Korn, Edicten Samml. IV. 797.
N.C.C. v. 1773 No. 52 Sp. 2134.
Ges. Revis. XV. 41.
N.C.C. v. 1803 No. 62 Sp. 1931.
Ges. Revis. XV. 40 ff.
Ges. Revis. XV. 40 ff.
Bornemann, System. Darstell. des Preuss. Civilrechts 2. Ausg. V. 280.
Bornemann, a. a. O. 281.
Schmidt, Familienrecht 501.
Koch, Allgem. Landrecht m. Comment. zu § 82 II. 2.
Dernburg, Prenss. Vormundsch. Recht (3. Aufl.) 253.
Vgl. Dernburg, Lehrb. d. Preuss. Privatr. III. 165. Daneben Gitzler, Preuss. Eher. 134. Waehler, Vorm. O. 96. Anton, Vorm. O. 16. Neumann, Vorm. O. 78. Thudichum, Deutsch. Kirchenr. I. 58.
Abgedruckt bei Vogt, Kirchen- u. Eher. in Preuss. I. 83.
Gerichtszeitung von 1859 No. 27 S. 4.
Jacobson, Ev. Kirchenr. d. Preuss. St. 571. Arndts und Leonhard, Preuss. Vorm. R. 78. Förster-Eccius, Preuss. Priv. R. 3. Aufl. III. 611. „Zwar steht es den Eltern frei, sich darüber zu einigen, in welchem religiösen Bekenntnisse sie ihre Kinder erziehen wollen und kein Dritter darf sie daran hindern. Aber diese Einigung bindet nicht über den Tod des Vaters, das Vormundschaftsgericht darf (rect. muss) davon abgehen, zum gesetzlichen Grundsatz, dass die Religion des Vaters bestimmend sei, zurückkehren, und selbst dessen in der letzten Krankheit erklärte Religionsänderung unbeachtet lassen.“
Jahrb. f. Entsch. des Kammergerichts IV. 78.
Kirchliches Ges. u. Verordn. Bl. v. 1885 S. 16.
Jahrb. V. 66.
Jahrb. V. 70.
Ungedruckt.
Jahrb. VI. 53.
Ungedruckt.
Vgl. die Summen des Herausgebers zu den Beschlüssen vom 21. Mai 1883 (Jahrb. IV. 78) und vom 24. November 1884, 30. October 1884 u. 23. Februar 1885 (Jahrb. V. 65).
Kirchl. Ges. u. Verordn. Bl. v. 1886 S. 11 ft.
Cölnische Volkszeitung v. 17. April 1888, Morg. Ausg. I. Bl.
Schlesische Volkszeitung v. 16. November 1887 Morg. Ausg. — Ein Auszug aus den Gründen auch im Jahrb. VI. 53.
Un gedruckt.
Schlesische Volkszeitung a. a. O.
Vering, Archiv f. kathol. Kirchenr. LIX. 176.
Jahrb. VII. 41.
Germania v. 11. August 1888.
Vering a. a. O. 17G
Windscheid, Pandekten I. §22.
Kohler, Ueber die Interpretation v. Gesetzen in Grünhut, Zeitschr. f. d. Priv. u. öffentl. K. X.11I. 18. Die weiteren Ausführungen dieser Abhandlung über den Umfang der extensiven Interpretation scheinen mir anfechtbar. Sie entsprechen dem System des code Napoléon. Auf das Gefüge des Preuss. Allgem. Landrechts angewendet, können sie zur Rechtsfälschung führen.
Dernburg, Pandekten I. § 35. In der II. Auflage (1888) ist die Fassung des obigen Satzes m. E. ohne Noth geändert.
Cölnische Volkszeitung v. 17. April 1888 Morg. Ausg. I. Bl. „Wo bisher von Seiten der Yormundschaftsbehörden in Betreff der Kindererziehung Anordnungen getroffen sind, die zwar mit der damaligen Praxis des Kammergerichts in Einklang stehen, der jetzt geltenden Gesetzesauslegung aber zuwider sind, da tritt an alle jene, welche die Verantwortung für die Zukunft der Kinder trifft, die Pflicht heran, ungesäumt hier Wandel zu schaffen und zu sorgen, dass die Kinder, die damals zwangsweise einer anderen Confession zugeführt sind, in diejenige Religionsgemeinschaft, der sie thatsächlich und nach dem Willen ihrer Eltern angehören, zurückgeführt werden. Die Fälle, wo noch jetzt die jüngeren Geschwister evangelisch und nur die älteren schulpflichtigen katholisch erzogen werden, sind zahlreicher, als man vielleicht glaubt. Aus einer einzigen Gemeinde könnten deren allein drei namhaft gemacht werden. Hier ist es Sache der Vormünder, der Mutter, der Anverwandten, des Geistlichen, diesen nach Gesetz und Rechtsprechung unhaltbaren Zuständen ein Ende zu machen, indem man sich unter Darlegung des Sachverhältnisses und unter Berufung auf die letzthin ergangenen Beschlüsse des Kammergerichts an das die Vormundschaft führende Amtsgericht wendet. Für die Beschlüsse des Amtsgerichts bildet das zugehörige Landgericht, und für dieses das Kammergericht in Berlin die Beschwerde-Instanz, die man anzugehen hat, wenn die Vorinstanzen sich ablehnend verhalten.“Schlesische Volkszeitung v. 16. August 1888 Morg. Ausg.
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Hübler, B. (1974). Die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen im Gebiet des Preussischen Allgemeinen Landrechts. In: Festgabe für Rudolf von Gneist zum Doktorjubiläum. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50653-6_7
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Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
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