Zusammenfassung
Bei der erhöhten Theilnahme, welche gerade in jüngster Zeit die Forscher der Entstehung der gefälschten Constantinischen Schenkungsurkunde zugewandt haben, schien eine zuverlässige Ausgabe des ältesten Textes der Urkunde in hohem Grade wünschenswerth.
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Literatur
Vgl. oben S. 4.
lieber die Handschrift vgl. Floss a. O. S. 70 ff. Diesen Text habe ich nur vermuthungsweise und zögernd hier eingereiht. Obwohl das Constitutum in der Handschrift ausser Zusammenhang mit Pseudo-Isidor überliefert ist, so schien mir doch die Verwandtschaft des Textes mit B 1, welche an verschiedenen Stellen hervortritt, dafür zu sprechen, dass derselbe aus Pseudo-Isidor entnommen ist. Vielfach freilich zeigt der Text auch besondere Uebereinstimmung mit A 3,
Ich will nicht unterlassen hier darauf hinzuweisen, dass sich das Constitutum in dieser Sammlung inmitten des bis No. 15 oder 16 reichenden Theiles findet, der noch unter Abt Maginarius (— 793) abgeschlossen zu sein scheint, wenigstens kein datierbares Stück enthält, welches später anzusetzen sein würde; während der folgende Theil Stücke aus der Amtszeit der Nachfolger des Maginarius enthält. Für unmöglich halte ich trotzdem die spätere Hinzufügung des Constitutum in den früheren Theil nicht, und ich selbst habe eine oben (S. 24) von Brunner acceptierte Erklärung für die Einreihung grade an dieser Stelle versucht. Dennoch dürfte die Stellung in der Sammlung von St. Denis in der Discussion über die Entstehungszeit nicht genügend berücksichtigt sein.
In der letzten Bestimmung des § 15 möchte ich nicht mit Martens und Brunner (siehe oben S. 30 f.) eine Beziehung auf den Satz des fränkischen Reichsrechts, wonach der Eintritt in den Clerus von der königlichen Genehmigung abhängig war, erblicken. Dem Pabst wird in dem § 15 vom Kaiser die Vollmacht ertheilt, wen er wolle ex synclitu nostro, d. h. aus dem Senate, zum Cleriker zu machen und in den römischen Cardinalklerus aufzunehmen: nullum ex omnibus presumentem superbe agere. Dieser letzte Satz dürfte eher auf anmassliches Eindrängen der vornehmen Römer in den Cardin alklerus, als auf eine vom fränkischen Könige aus zu befürchtende Hinderung in dem Recht, Personen aus dessen Umgebung in den geistlichen Stand aufzunehmen, deuten. Die Stelle würde nach meiner Auffassung bedeuten, dass der Pabst allein nach seinem eigenen Willen und Ermessen Personen aus dem römischen Adel in den Cardin alklerus aufzunehmen befugt sein soll. Dass hier synclitus noster ebenso wie vorher amplissimus noster senatus sich auf die römischen Optimaten bezieht, scheint mir sicher.
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Zeumer, K. (1974). Der älteste Text des Constitutum Constantini. In: Festgabe für Rudolf von Gneist zum Doktorjubiläum. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-50653-6_2
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