Zusammenfassung
Geht man davon aus, daß die Gebote, Verbote und Erlaubnisse zweier verschiedener Normengruppen innerhalb ein und derselben Rechtsordnung nicht zu einander widersprechenden Ergebnissen führen sollen, dann muß es eine Regelung geben, nach der entschieden wird, welche Normengruppe maßgebend sein soll, falls es zu einem Widerspruch kommt. Das wichtigste, oft erwähnte Beispiel einer solchen ausdrücklichen Regelung für Wider-spruchsfälle im geltenden deutschen Recht bildet die in Art. 31 GG ent-haltene, reichlich theatralisch formulierte Anordnung „Bundesrecht bricht Landesrecht“. In der klassischen Rechtstheorie wird dieses Problem bekannt-lick als Frage nach dem Rangverhältnis zwischen den betreffenden Normen-gruppen behandelt. Die jeweils maßgebende Normengruppe, so pflegt man zu sagen, hat den höheren Rang. Eine Wirkung dieser Maßgeblichkeit bei entgegengesetzten Regelungen ist die Bindung der niederen Norm an die höhere, was besagt, daß die höhere nicht durch die niedere abgeändert werden kann. In diesem Sinne sind also Widerspruchsregelung und Abände-rungsverbot die den Rang bestimmenden Merkmale. Ist die so definierte Rangordnung nicht festgelegt, kann erhebliche Rechtsunsicherheit die Folge sein.
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© 1967 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg
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Klug, U. (1967). Das Verhältnis zwischen der Europäischen Menschenrechts-Konvention und dem Grundgesetz. In: Conrad, H., Jahrreiß, H., Mikat, P., Mosler, H., Nipperdey, H.C., Salzwedel, J. (eds) Gedächtnisschrift Hans Peters. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49912-8_24
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