Zusammenfassung
Dekonzentration und Dezentralisation sind Bezeichnungen für verwaltungsorganisatorische Prinzipien, die immer dann eine aktuelle Bedeutung erlangen, wenn Pläne für eine Verfassungs- und Verwaltungsreform erörtert werden. In den letzten Jahren haben diese Prinzipien besonders im kommunalen Bereich eine große Rolle gespielt. Das Wachstum der Großstädte innerhalb ihrer Grenzen hat es in vielen Fällen als notwendig oder wünschenswert erscheinen lassen, die großstädtische Verwaltung durch die Einrichtung „dekonzentrierter“ oder „dezentralisierter“ Verwaltungsstellen räumlich aufzugliedern 1. Das Wachstum im Umland vieler Großstädte hat Ballungsräume — jetzt meist „Stadtregionen“ genannt — entstehen lassen, deren kommunale Neuordnung nach dem Gutachten über die Finanzreform zu den vordringlichsten Aufgaben gehört 2. Diese kommunale Neuordnung steht nicht nur unter dem Aspekt der Zentralisation, sondern auch unter dem Aspekt der „Dezentralisation“ oder „Dekonzentration“. Die aus den Stadtregionen zu bildenden neuen kommunalen Einheiten — nach der Meinung des Verfassers vermögen nur dezentralisierte Einheitsgemeinden die Probleme der großstädtischen Verdichtungsräume befriedigend zu lösen 3 — werden aus mannigfachen Gründen in irgendeiner Form der verwaltungsorganisatorischen Auflockerung und räumlichen Gliederung bedürfen. Es wird daher die Frage der „Dezentralisation“ oder „Dekonzentration“ der neuen kommunalen Gebilde lebhaft erörtert 4. Im Zusammenhang mit der aktuellen Forderung nach Schaffung leistungsfähiger Gemeinden 5 ist dieses Problem ebenfalls von Bedeutung. Wenn kleine Gemeinden zu größeren Gemeinden zusammengelegt werden sollen, stellt sich, worauf Püttner 6 zutreffend hinweist, die Frage nach dem rechtlichen Schicksal der „eingemeindeten“ Ortsteile und damit die Frage nach der „Dezentralisation“ oder „Dekonzentration“ der neuen Großgemeinde. Leider besteht über die Bedeutung dieser Begriffe noch immer keine Klarheit. Da Klarheit in der Begriffsbestimmung aber Voraussetzung für jede fruchtbare Diskussion ist, erscheint es gerechtfertigt, die Begriffe „Dezentralisation“ und „Dekonzentration“ im Hinblick auf ihren Bedeutungsgehalt und ihre Abgrenzung erneut zu überprüfen.
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Literatur
Walter Jellinek, Verwaltungsrecht, unveränd. Neudruck der 3. Aufl., Offenburg 1948, S. 62.
Otto Gönnenwein, Gemeinderecht, Tübingen 1963, S. 33.
Diese Bezeichnung wurde gewählt, „da diese Art der Dezentralisation in der Verwaltung oder… für das Verhältnis der Verwaltungsbehörden untereinander die Hauptrolle spielt“ (vgl. PETERS, wie Fußnote 9, S. 17).
In seiner von HANS PETERS betreuten Kölner rechtswissenschaftlichen Dissertation: Die Rechtsstellung der Berliner Bezirke, 1953 (Masch.Schr.), S. 33.
So GÖBEL, wie Fußnote 10, S. 84/85, der allerdings nur verlangt, daß sich die dekonzentrierte Stelle „innerhalb eines geschlossenen Behördenaufbaues“ befinden muß und damit die staatlichen Auftragsangelegenheiten unberücksichtigt läßt. Zutreffend FRIEDRICH GIESE, Allgemeines Verwaltungsrecht, Tübingen 1948, S. 34; WALTER BAUER, wie Fußnote 16, S. 25, 26; JENNEWEIN, wie Fußnote 18, S. 15; ERICH BECKER, Der gegenwärtige Verwaltungsaufbau in der Pfalz, in: Verfassung und Verwaltung in Theorie und Wirklichkeit (Festschrift für LAFORET), München 1952, S. 412 ff.
Wie Fußnote 9, S. 17/18; ders., Lehrbuch der Verwaltung, Berlin-GöttingenHeidelberg 1949, S. 46.
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Uhlitz, O. (1967). Dekonzentration und Dezentralisation — oder abhängige und unabhängige Dezentralisation?. In: Conrad, H., Jahrreiß, H., Mikat, P., Mosler, H., Nipperdey, H.C., Salzwedel, J. (eds) Gedächtnisschrift Hans Peters. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49912-8_16
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