Zusammenfassung
Die Vormundschaft über Minderjährige soll im Gegensatz zu der Pflegschaft, deren Zweck nur in der Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten oder eines bestimmten Kreises von solchen für den Pflegling, und zwar neben dem elterlichen Gewalthaber oder dem Vormund besteht, eine allgemeine Fürsorge für den Mündel in den Fällen sicherstellen, in denen dieser der Fürsorge eines elterlichen Gewalthabers gänzlich entbehrt. Demgemäß erhält ein Minderjähriger gemäß § 1773 BGB einen Vormund,
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a)
wenn er nicht unter elterlicher Gewalt steht, also in den Fällen unehelicher Geburt (§ 17071 2), der Abstammung aus einer Nichtehe (Erman, § 1773 Anm 1), im Falle des Todes oder der Todeserklärung beider ehelicher Eltern und des Verwirkens der elterlichen Gewalt (§§ 1676, 1677, 1679 Abs I Satz 1, 2, 1681 BGB), ferner in den Fällen der §§ 1680, 1679 BGB sowie des § 1671 Abs V BGB, wenn das Vormundschaftsgericht nach der Ehescheidung oder nach der Nichtigkeitserklärung einer Ehe (vgl § 1671 Abs VI BGB) die Vormundschaftsbestellung für geboten hält, endlich im Falle der Wiederaufhebung der Annahme an Kindes Statt (§§ 1768, 1765 BGB)3,
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Literatur
Ein während des Bestehens einer Ehe oder binnen 302 Tagen nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes geborenes, im Ehebruch empfangenes Kind erlangt durch die Verheiratung der Mutter mit dem Erzeuger nicht die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes dieser Ehegatten, wenn nicht die Unehelichkeit seiner Geburt auf eine Anfechtungsklage des früheren Ehemannes durch rechtskräftiges Urteil mit Wirkung für und gegen alle festgestellt ist. Die bis zum Jahre 1938 bestehende Möglichkeit, nach dem Tode des Ehemannes unter den Voraussetzungen des § 1593 BGB die Unehelichkeit des Kindes von einem Beteiligten gegenüber einem bestimmten Gegenbeteiligten mit Wirkung für das unter den Parteien streitige Rechtsverhältnis zur Geltung zu bringen, ist durch die auf Grund des Gesetzes vom 12. 4. 1938 (RGBl I S. 380) und des Art I der VO über die An-gleichung familienrechtlicher Vorschriften vom 6. 2. 1943 (RGBl I S. 80) beseitigt worden.
Wegen der Amtsvormundschaft vgl unten § 80.
Die Regelung des § 1697 BGB, derzufolge eine Mutter die eheliche Gewalt durch Eingehen einer neuen Ehe verliert, ist durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. 6.1957 (BGBl I S. 609 ff.) aufgehoben worden.
Gemäß § 47 Abs I JWG ist das Jugendamt Gemeindewaisenrat.
Die 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. 9.1944 (RGBl I 229), die die schriftliche Bestellung des Vormunds im § 35 gestattete, ist durch Gesetz vom 12. 9. 1950 (BGBl I 455) aufgehoben worden.
Wenn eine Vormundschaft aufgehoben und alsdann von dem Beschwerdegericht diese Aufhebung beseitigt wird, so entsteht das Amt des Vormundes nicht ohne weiteres von neuem, der Vormund muß vielmehr neu bestellt werden (so für den FaU der Pflegschaft RJA 15 101).
Vgl oben § 12.
Hat das Jugendamt Aufwendungen zum Zwecke der Führung der Vormundschaft gemacht, so sind ihm diese aus dem Vermögen des Mündels zu ersetzen; allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt (§ 38 Abs II Satz 2 u. 3 JWG).
Ficht der Ehemann der Mutter die Ehelichkeit des Kindes mir Erfolg an und verzieht die Kindesmutter nach der Geburt des Kindes in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts, so ist zur Vormundschaft nicht das Vormundschaftsgericht des Geburtsortes, sondern gemäß § 36 FGG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Kindesmutter zur Zeit der Rechtskraft des die Unehelichkeit des Kindes feststellenden Urteils ihren Wohnsitz hat. Durch § 40 JWG wird die Zuständigkeit des Gerichts nicht berührt (vgl Keidel, § 36 FGG Anm 6).
Auch der Vorausvormund kann ohne sein Einverständnis durch das Jugendamt als bestellten Amtvormund ersetzt werden.
In Nordrhein-Westfalen hat gemäß dem Gesetz zur Ausführung des Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt (AG RJWG) vom 26.10. 1956 (GVNW S. 303) jeder Landschaftsverband ein Landesjugendamt zu errichten. Die preußische VO vom 12. 10. 1926 (PrGS S. 265), die gemäß § 89 JWG die in § 53 JWG vorgesehenen Befugnisse der Landesjugendämter auf die Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten und Landeshauptmänner übertrug, ist durch § 21 Z. 1 AG RJWG aufgehoben worden.
Die Vormundschaft über eine im Inlande wohnhafte Minderjährige, die durch im Auslande erfolgte Eheschließung mit einem Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist durch das deutsche Vormundschaftsgericht so lange zu führen, bis die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (KGJ 27 A 28).
Bei staatenlosen Personen gilt Art 29 EGBGB; vgl im übrigen Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. 4. 1951 (BGBl I, 269).
Vgl auch Runderlaß des Preuß. Min. für Volkswohlfahrt vom 5. April 1928 — III F 262 — (Rundbriefe IV 47) u. AUgVfg des PrJM vom 29. Mai 1928 (JMB1 1928 284) über die Bevormundung ausländischer Minderjähriger.
Untersteht ein in Deutschland wohnhafter Mündel der Obervormundschaft eines ausländischen Staates, so kann ein Familienrat bei einem deutschen Gericht nur eingesetzt werden, wenn die Vormundschaft an das deutsche Gericht abgegeben ist (KGJ 53 A 50). Für ein inländisches Grundstück eines im Auslande bevormundeten Ausländers kann eine Pflegschaft eingerichtet werden, wenn nach ausländischem Recht die Vormundschaft dieses Grundstück nicht mitumfaßt; auf den Erlös für das inländische Grundstück darf die Pflegschaft nicht ausgedehnt werden, weil insoweit der Grundsatz der lex rei sitae nicht Platz greift (RJA 3 113).
vgl auch das Haager Entmündigungsabkommen vom 17. 7. 1905 (RGBl S.463). Wegen der besseren Anwendbarkeit im Verhältnis zum Ausland vgl Palandt, Anhang zu Art 8 EGBGB Anm 1 a.
Ein zum Ausländer gewordener, unter vorläufiger Vormundschaft stehender Volljähriger kann Gegenstand vorläufiger Maßregeln im Sinne des Art 23 Abs II EGBGB sein, unter vorläufige Vormundschaft aber nur gestellt oder unter dieser behalten werden, wenn die Voraussetzungen des Art 23 Abs I a. a. 0. vorliegen (so KGJ 21 A 209; Palandt, Art 23 EGBGB, Anm 6; Erman, Art 23 EGBGB, Anm 10a; a. A.: Soergel, Art 23 EGBGB, Anm lb, bb; Wolff, IPR, S. 224; LG Osnabrück in Rundbriefen V, 139, wo ausgeführt wird, daß zu den in Art 23 Abs II EGBGB vorgesehenen vorläufigen Maßregeln auch die Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft oder Pflegschaft gehöre).
vgl Bergmann, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht.
Das Vormundschaftsabkommen ist durch den Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich im Jahre 1938 gegenstandslos geworden. Es ist nach dem zweiten Weltkrieg nicht wieder in Kraft getreten (Soergel, Art 23 EGBGB, Anm VII lc; Palandt, Anhang zu Art 23 EGBGB Anm 2). Die Vereinbarung vom 4. 6. 1932 (RGBl II, 197) über Pflegekinderschutz und den Geschäftsverkehr in Jugendsachen ist wieder in Kraft auf Grund der Bek vom 13. 3. 1952 (BGBl II, 436).
Der Vertrag mit Polen ist durch den zweiten Weltkrieg gegenstandslos geworden (vgl Palandt, Ann zu Art 23 EGBGB, Anm 2; Erman, Art 23 EGBGB Anm 13c; a. A. Soergel, Art 23 EGBGB, VII 1b).
vgl hierzu Palandt, Vorb 14 vor Art 7 EGBGB; Soergel, Vorb V 7 vor Art 7 EGBGB; Erman, Vorb 8 vor Art 7 EGBGB.
Auch das Vormundschaftsgericht selbst kann nicht, soweit es im Rahmen seiner Zuständigkeit z. B. gemäß § 1846 BGB tätig wird, im Namen des einen Mündels mit dem anderen ein Rechtsgeschäft abschließen (vgl KG a. a. O. u. unten §98).
über den Begriff der religiösen Erziehung vgl § 46.
Vgl die Hinweise bei Riehl (T) S. 149.
Wegen des Rechts und der Pflicht des Vormundes zur Sorge für die Person des volljährigen Mündels vgl § 1901 BGB und unten § 108.
Gemäß Gesetz vom 29. Oktober 1927 (RGBl 1927 I 325) steht der Anlegung von Mündelgeld in den Fällen des § 1807 Abs I Z 1 bis 4 nicht entgegen, daß die geschuldete Leistung nach dem amtlichen Preis einer bestimmten Menge von Feingold oder in einer anderen nach dem Gesetze über die Ausgabe wertbeständiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber und über wertbeständige Hypotheken vom
Juli 1923 (RGBl 1923 I 407) zulässigen Weise bestimmt ist; soweit die Mündel-sieherheit auf Landesrecht beruht, können die obersten Landesbehörden entsprechende Vorschriften erlassen.
Die Anlegung in ausländischen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist nur unter den Voraussetzungen des § 1811 BGB möglich.
Art 73 AGBGB ist durch § 23 des Gesetzes vom 8. Juni 1918 (PrGS 1918 83) durch neue Bestimmungen ersetzt, die aber abgesehen von einem Teil des § 23 nicht in Kraft getreten sind (vgl § 27 a. a. O.).
Wegen der Vorschriften der anderen deutschen Länder vgl Palandt, § 1807 Anm 2 und Staudinger, § 1807 Anm 1a, S. 1445 ff.
Früher der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats.
Hier sind verbriefte Forderungen gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft allgemein für mündelsicher erklärt, wenn die Forderungen von Seiten des Gläubigers kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen; gemäß Bek vom 16. Juni 1928 (RGBl 1928 I 191) steht der Anlegung in diesen Fällen auch nicht entgegen, daß die Höhe der geschuldeten Leistung neben oder an Stelle der Angabe eines festen Betrages durch den amtlich festgestellten Preis einer bestimmten Menge Feingold oder in einer anderen nach den Gesetzen über die Ausgabe wertbeständiger Schuldverschreibungen auf den Inhaber und über wertbeständiger Hypotheken vom 23. Juni 1923 (RGBl 1923 I 407) zulässigen Weise bestimmt ist.
Für die ehem. preußischen Gebiete vgl VO vom 20. 7. und 4. 8.1932 (PrGS 1932 S. 241/75. Wegen der anderen Länder vgl Palandt, § 1807 Anm 2 a. E., Staudinger, § 1807 Anm 1d, S. 1450 ff.
Die in § 1808 BGB aufgeführte Reichsbank und die Deutsche Zentralgenossen-schaftskasse bestehen nicht mehr. Die Reichsbank ist nicht durch die Landeszentralbanken und nicht durch die Deutsche Bundesbank ersetzt worden. Im übrigen gehört zum Geschäftskreis der Bundesbank und ihrer Hauptverwaltungen (der Landeszentralbanken) nicht die Annahme verzinslicher Geldeinlagen (vgl § 19 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. 7. 1957 — BGBl I 745).
An die Stelle der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse ist für die Hinterlegung die Deutsche Genossenschaftskasse getreten, § 19 des Gesetzes über die Dtsch. Gen. Kasse vom 4. 4. 1957 (BGBl I 372). Vgl ferner den Hinweis bei Riedel (T) S. 153.
Sitz in Berlin, Niederlassung in Düsseldorf.
z. B. die bayerische Staatsbank in München, Hamburgische Landesbank etc.
Vgl Art 76 Abs I, 85 des PrAGBGB in der Fassung der AbänderungsVO vom 31. 7. 1940 (PrGS 1940, 39) und PrJMBl 1899, 805; 1918, 90 u. 532; 1922 41 u. 361; für geeignet erklärt sind z. B. die Landesbank für Westfalen in Münster und zahlreiche Provinziallandesbanken. Bezüglich der anderen Deutschen Länder vgl Palandt, § 1808 Anm 1.
Auf die Zinsen des angelegten Geldes bezieht sich diese gesetzliche Vorschrift nicht, solange sie nicht zum Kapital geschlagen sind (Palandt, § 1809 Anm 1; Staudinger, § 1809 Anm le S. 1459; KG DJ 38 1428).
Vgl wegen weiterer Ausnahmen die §§ 1852 Abs II, 1855, 1856, 1857, 1903 Abs I Satz 2 u. 3, Abs II, 1917 Abs II BGB.
Die Ersetzung der Genehmigung wird mit der Bekanntgabe an den Vormund wirksam (§ 16 FGG). Dem Gegenvormund steht, wenn er nur vor der Entscheidung des Gerichts gehört ist, das Beschwerderecht nicht zu, da es sich nicht um eine echte Ersetzung der Genehmigung des Gegenvormundes, sondern um die Erteilung der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht an Stelle des Gegenvormundes handelt (vgl Palandt, § 1810 Anm 1, und für den Fall des § 1812 BGB RJA 10 167 ff.).
Auch der Pfleger eines Minderjährigen bedarf zu den im § 1812 BGB bezeichneten Rechtsgeschäften der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn ein Gegenvormund nicht bestellt ist(PALANDT, § 1915 Anm 2; RG HRR 1930 791 KGJ 24 A 20).
Die in § 1814 BGB aufgeführte Reichsbank und die Dt. Zentralgenossenschafts-kasse bestehen nicht mehr (vgl oben S. 388). Zum Geschäftskreis der Dt.Bundesbank gehört die Annahme von Hinterlegungen nicht (vgl § 19 des Gesetzes über die Dt. Bundesbank vom 26. 7. 57 (BGBl I 745). An die Stelle der Dt. Zentralgenossenschaftskasse ist die Dt. Genossenschaftskasse getreten (vgl Oben § 87 Zff 2 B).
vgl hierzu die Ausführungen zu § 87 A 2b.
Der Pfandgläubiger wird indessen durch § 1814 BGB nicht gehindert, die Herausgabe der Wertpapiere im Wege der Zwangsvollstreckung zu verlangen (OLG 24 45, 46).
Das gleiche gilt auch für einen von dem Vormund bevollmächtigten Vertreter (OLG 5 410).
Vgl aber auch unten Z 4, 5 und 6.
Es kann auch, wie es häufig geschieht, so verfahren werden, daß das Vormundschaftsgericht nach erfolgter Vorprüfung dem Vormund mitteilt, daß Bedenken gegen den beabsichtigten Vertragsschluß nicht beständen und deshalb anheimgegeben werde, demnächst den abgeschlossenen Vertrag zwecks Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung einzureichen.
Hinweis auf die umfangreiche Rechtsprechung s. b. Riedel (I) S. 158.
Wegen der im Falle eines Erbverzichts erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vgl § 2347 BGB.
Sofern das Vormundschaftsgericht noch weitere Ermittelungen für erforderlich hält (vgl z. B. § 1847 Abs I Satz 2 BGB), sind diese vor der Erteilung der Genehmigung mit Rücksicht auf den Lauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) mit größter Beschleunigung durchzuführen; vgl ferner § 91 Z 3e.
Wegen volljähriger Mündel vgl § 1902 Abs II Satz 1 BGB.
Wegen des Erfordernisses der Zustimmung des Arbeitsamtes vgl VO vom 1.9.1939 (RGBl I, S. 1685).
vgl §§ 793 ff. BGB.
vgl insbesondere §§ 363 ff. HGB.
vgl §§ 765 ff. BGB.
Auch bei rechtskräftiger Verurteilung des Mündels zur Abgabe einer an sich genehmigungspflichtigen Erklärung wird die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht überflüssig (Staudinger, §§ 1821, 1822 Anm 5a S. 1500; Stein-Jonas-Schönke, § 894 ZPO, Anm II).
Vgl den Hinweis bei Riehl (T) S. 160
Auf die Fälle der §§ 1810 u. 1823 findet § 1828 BGB keine Anwendung, ebenso nicht auf die Fälle, in denen die Zustimmung des Vormundes durch das Vormundschaftsgericht ersetzt wird (RG JW 38 3167; Erman, § 1828 Anm 5).
Bei der Auslegung solcher Handlungen ist aber Vorsicht geboten; z. B. wird der Vermerk „Gesehen” als vormundschaftliche Genehmigung regelmäßig nicht angesehen werden können (vgl hierzu OLG 6 296).
D. h. denjenigen, der zur Zeit der Mitteilung als Vormund bestellt ist (vgl Bay ObLG 21 375); für den Fall der Mitteilung durch einen Bevollmächtigten des Vormundes (Pflegers) nach der Aufhebung der Vormundschaft (Pflegschaft) vgl Recht 1929 Rechtspr Nr 1520 = JurRdsch 1929 Rechtspr Nr 1649.
Die Pflichtverletzung des Vormundes kann gleichzeitig auch den Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) enthalten; unbedingt notwendig ist dies jedoch nicht. Gegebenenfalls bestehen die Ansprüche aus § 1833 und den §§ 823 ff. BGB nebeneinander.
Auch auf das Jugendamt als Amtsvormund findet § 1833 BGB gemäß § 38 Abs I JWG Anwendung, ebenso auf den Vereinsvormund (§53 Abs IV JWG). Nicht unzweifelhaft ist aber, ob die Haftpflicht im Falle der Übertragung der Ausübung der vormundschaftlichen Obliegenheiten an einzelne seiner Beamten oder Angestellten (vgl § 37 Satz 2 JWG) das Jugendamt als Behörde selbst oder ob die Haftung nur die beauftragten Mitglieder oder Beamten trifft; der ersten Auffassung wird der Vorzug zu geben sein (so Palandt, § 1833 Anm 1; Erman, § 1833 Anm 5; BGHZ 9 255; abw Staudinger, § 1833 Anm 15, S. 1529). Für die Vereinsvormundschaft vgl § 53 Abs III JWG.
Nicht aber der Vormund und ein Dritter; in diesem Falle ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, ob ein Gesamtschuldverhältnis vorliegt (Staudinger, § 1833 Anm 10, S. 1528; Palandt, § 1833 Anm 3). Wegen der Haftung des Vormundschaftsrichters neben dem Vormund vgl oben § 19.
Der Amtsvormund und der Vereinsvormund erhalten keine Vergütung (vgl §§ 38 Abs I Satz 3, 53 Abs IV JWG).
Die Vergütung kann nicht gewährt werden für solche Leistungen, die als „Aufwendungen” gemäß Z 1 erstattungsfähig sind (KGJ 45 A 55).
Auch bei vertraglicher Übernahme der Kosten der Pflegschaft durch die Gläubiger des abwesenden Pfleglings gehört die Bewilligung einer Vergütung für den Pfleger zu den Angelegenheiten der Pflegschaft. Das Vormundschaftsgericht kann auch in solchen Fällen einen Gegenvormund bestellen, um die Bewilligung einer Gebühr für den Pfleger durch Rechtsmittel anzugreifen (JFG 4 132).
Es kommen nicht nur vollbürtige, sondern auch halbbürtige Geschwister in Betracht (KGJ 47 A 10).
Unzulässig erscheint es, einem von mehreren Mitvormündern die Oberleitung oder die Aufsicht über die übrigen Vormünder zu übertragen (Erman, § 1797 Anm 1; RGRK, § 1797 Anm 1; abw. Palandt, § 1797 Anm 2c; Staudinger, § 1797 Anm 2a, S. 1425).
Das Beschwerderecht kann von jedem Vormund selbständig ausgeübt werden (§ 58 FGG). Wegen der Zustellung an Mitvormünder vgl § 171 Abs III ZPO).
Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts fällt nicht unter § 53 FGG und tritt demgemäß auch nicht erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit; es findet deshalb auch die einfache, nicht die sofortige Beschwerde statt (KGJ 38 A 44).
Zu der Namenserteilung gemäß § 1706 BGB und Eintragung der Namenserteilung in das Standesregister ist die Einwilligung des Gegenvormundes nicht erforderlich (Erman, § 1706 Anm 4 a. E., RJA 13 11).
Erteilt das Vormundschaftsgericht entgegen der Meinung des von ihm gehörten Gegenvormundes die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, so hat der Gegenvormund hiergegen kein Beschwerderecht (abgesehen von den Fällen des § 57 Abs I Z 6 und 7 FGG); denn der Gegenvormund besitzt nicht das Recht der Vertretung des Mündels (Erman, § 1826 Anm 2; RJA 4 73; 10 167).
Bei Verletzung der Aufsichtspflicht haftet der Vormundschaftsrichter gemäß § 1848 dem Mündel für den entstandenen Schaden.
Bei etwaigen Pflichtwidrigkeiten des Amtsvormundes oder des Vereinsvormundes bleibt nur die Beschwerde im Dienstaufsichtswege; gegebenenfalls kommt auch Bestellung eines Einzelvormundes gemäß § 50 JWG in Betracht.
Auf den Inhaber der elterlichen Gewalt findet § 1837 BGB keine entsprechende Anwendung (BJA 1 91).
Zum Begriff der Pflichtwidrigkeit vgl auch Rundbriefe VI 284.
Wegen der Unterbringung in einer andersgläubigen Familie kann das Vormundschaftsgericht nur dann gegen den Vormund einschreiten, wenn mit der Unterbringung außergewöhnliche Unzuträglichkeiten für den Mündel verbunden sind (KGJ 37 A 75).
Vgl hierzu auch unten § 140.
Vgl hierzu auch unten § 140.
Das Vormundschaftsgericht kann aber auch jederzeit Auskunft über die Vermögensverwaltung von dem Vormund auf Grund des § 1839 BGB verlangen (vgl oben Z 1).
Bezüglich der Pflegschaft vgl § 1917 Abs II u. III BGB.
Sparkassenbücher (und ebenso Wertpapiere) sind keine Belege, ihre Vorlage kann daher nicht auf Grund des § 1841 BGB, wohl aber auf Grund des allgemeinen Aufsichtsrechts (§ 1837 BGB) von dem Vormundschaftsgericht gefordert werden (KGJ 50 A 28). Die Belege sind regelmäßig Eigentum des Mündels und daher dem Vormund zurückzugeben (vgl Erman, § 1841 Anm 1; Staudinger, § 1841 Anm 1b, S. 1549; RGRK, § 1841 Anm 1, wo die Zurückbehaltung für zulässig erklärt wird, falls ein besonderer Grund hierfür besteht).
Zwecks Erledigung der rechnungsmäßigen Prüfung kann sich der Vormundschaftsrichter in geeigneten Fällen der Unterstützung einer Hilfsperson bedienen, für deren Verschulden er nur insoweit haftet, als ihn selbst bei der Auswahl und Aufsicht ein Verschulden trifft (vgl RGZ 80 406). Als Hilspersonen kommen in Betracht der Rechtspfleger und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder ein besonders bestellter Rechnungsbeamter (vgl Erman, § 1843 Anm 1 und auch Allg. Verf. des ehemaligen PrJM vom 19.12. 23, JMB1 S. 759).
Hierbei ist Anknüpfung an das gemäß § 1802 BGB eingereichte Verzeichnis zulässig.
Bezüglich der Verpflichtungen bei Eingehung der ersten Ehe vgl die §§ 1740, 1761 BGB.
Zu diesen gehören auch die unehelichen Mütter und die Wahleltern (vgl Staudinger, § 1847 Anm 3 S. 1558; RGRK, § 1847 Anm 2).
Vgl auch § 1694 BGB.
Über die Tauglichkeit berufener Personen kann der Gemeindewaisenrat von dem Vormundschaftsgericht gehört werden (vgl § 1778 Abs I BGB).
Der Vorschlag muß auch gemacht werden, wenn der Schutzbedürftige nicht im Bezirke des Gemeindewaisenrats wohnt (Erman, § 1849 Anm 1; Staudinqer, §1849 Anm 2b, S. 1564).
Eine Verpflichtung zu regelmäßiger periodischer Berichterstattung liegt dem Gemeindewaisenrat nicht ob (Soergel, § 1850 Anm 1; Staudinger, § 1850 Anm 2b, S. 1564).
Zu beachten ist jedoch, daß auch in einem Erbvertrage gemäß § 2299 BGB einseitige Verfügungen getroffen und also auch Befreiungen erteilt werden können.
Wegen der in § 1808 BGB angeführten Reichsbank vgl oben § 87, 2 B.
Eine Befreiung von der Einholung der nach den §§ 1821, 1822 BGB erforderlichen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung kann nicht erteilt werden (vgl hierzu Palandt, Grundzüge vor § 1852 Anm 1 und KGJ 21 A 28).
Die Anordnung kann nicht ohne zwingende Gründe auf eines von mehreren Geschwistern beschränkt werden (Erman, Einleitung vor § 1858, Anm 2 a. E.; Palandt, Grundzüge vor § 1858, Anm 1 a. E.; RGRK, § 1858 Anm 1; a. A. anscheinend Staudinger, § 1858 Anm 7, S. 1575).
Für den Fall des Todes eines verschollenen Mündels vgl jedoch unten Z 2 a.
Gemäß § 56 der Geschäftsordnung für die Geschäftsstellen der Amtsgerichte sind die Volljährigkeitstermine der Mündel aus dem Register festzustellen und als besondere Fristen zwecks Vorlegung der Akten zu vermerken.
Für den Fall des Eintritts der Volljährigkeit eines verschollenen Mündels vgl jedoch unten Z 2 a.
Zur Mitteilungspflicht des Gerichts bei Beschlüssen, durch die eine Vormundschaft oder Pflegschaft über ein Kind aufgehoben worden ist, wenn das Kind im Geltungsbereich des P St G in einem Personenstandsbuch geführt wird und im Ausland an Kindes Statt angenommen ist, gegenüber dem Standesamt vgl RV d. JMNRW vom 22.11.1962 (1454 — I B 68).
Leben die Eheleute in Gütergemeinschaft und ist der eine Ehegatte zum Vormund für den allein verwaltenden anderen Ehegatten bestellt worden, so kann sich der Ehegattenvormund erforderliche Zustimmungen selbst erteilen (vgl Palandt, § 1900 Anm 2; KGJ 27 A 166). Bei Interessenwiderstreit ist Pflegerbestellung gemäß § 1909 BGB erforderlich. Verwalten beide Ehegatten gemeinschaftlich, so gilt § 1958 BGB. In den Fällen der §§ 1365, 1369 BGB wird regelmäßig Pflegerbestellung erforderlich sein.
Wegen der Mitteilungspflicht an das Vormundschaftsgericht vgl §§ 674, 678 III, 679 IV, 683 II 2, 684 IV, 686 IV ZPO. Vgl auch die AV d. ehem. PrJM vom 25.11. 21, JMB1 S. 592.
Dieser Fall liegt auch vor, wenn der Antrag auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts rechtskräftig abgelehnt ist; vgl KGJ 26 A 181 = RJA 3 226. Der rechtskräftigen Abweisung des Entmündigungsantrages ist es ferner gleichzustellen, wenn der Entmündigungsbeschluß auf die Anfechtungsklage rechtskräftig aufgehoben wird (BayObLGZ 29 426; Palandt, § 1908 Anm 1).
Ist der Pfleger selbst verhindert, so ist für die betreffende Angelegenheit ein Unterpfleger zu bestellen (Palandt, § 1909 Anm 1).
Vgl hierzu oben § 42 Zff 2. Z. B. kann der Mutter, die als Alleinerbin des Vaters dem Kinde den Pflichtteil schuldet, wenn das Vormundschaftsgericht eine Schädigung des Kindes befürchtet, das Vertretungsrecht für diese Angelegenheit entzogen und dem Kinde ein Pfleger bestellt werden (vgl JFG 3 57; KG JW 36 2748; Palandt, § 1629 Anm 6).
Die Pflegschaft betr die eigene Mutter ist auch dann zu übernehmen, wenn ihre Wahrnehmung zu Konflikten mit dem Vater oder den anderen Geschwistern führen kann (Fam RZ 63 376 Nr 189).
Trunksucht und Verschwendung sind für sich allein nicht als geistige Gebrechen im Sinne des § 1910 BGB anzusehen (RGRK, § 1910 Anm 1).
Für den Fall nur partieller Zurechnungsfähigkeit vgl MDR 63 219 = DRiZ 63 B 38 Nr 528.
Für das Land Nordrhein-Westfalen vgl § 53 LBG.
Wegen weiterer Fälle beamtenrechtlicher Pflegschaften vgl § 15 Abs II der Bundesdisziplinarordnung von 28.11. 1952 (BGBl I 761) und für Nordrhein-Westfalen § 18 Abs I der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter vom 8. 12.1953 (GSNW, S. 335). Vgl auch oben § 110 Z 2.
Vgl. auch § 10 des Zuständigkeitsergänzungsgesetzes vom 7. 8.1952 (BGBl I, 407).
Verschollenheit ist jedoch nicht etwa notwendige Voraussetzung der Abwesenheitspflegschaft, die indessen nach der Todeserklärung nicht mehr angeordnet werden darf (BayObLG 242).
Zweifelhaft ist, ob im Falle der Aufhebung der Todeserklärung die frühere Pflegschaft als fortbestehend anzusehen ist (so Staudinger, § 1921 Anm 1a, S. 1677; oder ob eine neue Pflegschaft anzuordnen ist (so RGRK § 1921 Anm 3 in Verb. m. § 1884 Anm 2). Der letzteren Auffassung wird im Interesse klarer rechtlicher Verhältnisse beizutreten sein; vgl oben § 105 Z 1b.
Als Pfleger kann auch das Jugendamt selbst oder ein Verein im Sinne des § 53 JWG bestellt werden.
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Hensel, F. (1963). Vormundschaft und Pflegschaft. In: Die Vormundschafts-, Familienrechts- und Fürsorgeerziehungssachen in der gerichtlichen Praxis. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49858-9_9
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