Zusammenfassung
Der Gläubiger einer in Reichsmark erfüllbaren Forderung, die vor dem (Tag 2) entstanden ist oder auf einem vor diesem Zeitpunkt begründeten Rechtsverhältnis beruht, hat, wenn die Forderung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig geworden ist oder infolge einer vor diesem Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigung oder aus anderen Gründen vor dem (3 Monate nach dem Tag 2) fällig wird, nur Anspruch auf.quotale Bezahlung (Abs. 2). Zahlungen in anderer Weise haben keine schuldbefreiende Wirkung. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Stundung oder Erlaß solcher Forderungen sind verboten und nichtig.
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© 1948 Springer-Verlag GmbH Berlin Heidelberg
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Fischer, C. (1948). Bestimmungen für bestehende Schuldverhältnisse. In: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49702-5_4
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