Zusammenfassung
Nach Ablauf einer Abwicklungsfrist von drei Monaten seit dem (Tag 2) haben die Kreditinstitute Aktiven in Höhe der für ihre Einleger gehaltenen Reichsmark-Liquidationsanteile und in Höhe des Betrages, um den sich ihre Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 4 und 5 verringern, auf die Westdeutsche Ausgleichskasse zu übertragen. Hierzu sind in folgender Reihenfolge zu verwenden:
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1.
Forderungen gegen das Reich, soweit sie nicht unter Ziffer 7 fallen,
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2.
Forderungen gegen die NSDAP, ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände,
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3.
Guthaben bei Kreditinstituten, soweit diese Guthaben von der Bankenschließung oder der Sperre alter Bankguthaben in der sowjetischen Besatzungszone und in Berlin betroffen sind,
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4.
Guthaben bei Kreditinstituten, die ihren Sitz oder Ort der Niederlassung im Gebiete des Deutschen Reichs, wie es am 31. Dezember 1937 bestanden hat, jedoch östlich der Oder-Neiße-Linie haben oder hatten,
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5.
Vermögenswerte der Kreditinstitute, die gemäß Art. II, III des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung angemeldet oder abgeliefert worden sind,
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6.
Forderungen, für die das Reich eine Bürgschaft oder eine Garantie übernommen hat, soweit die Geltendmachung der Forderung gegen den Hauptschuldner nach Ansicht des Kreditinstituts keine Aussicht auf Erfolg bietet,
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7.
Reichsschatzanweisungen und andere verbriefte oder in das Reichsschuldbuch eingetragene Forderungen gegen das Reich sowie Miteigentumsrechte an solchen Forderungen,
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8.
Forderungen gegen die frühere Reichsbank.
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Fischer, C. (1948). Bestimmungen für Kreditinstitute. In: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49702-5_3
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