Zusammenfassung
Die Frage, ob und in welcher Weise Affekte die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters verändern, ist in der Literatur so unterschiedlich beantwortet worden, daß sie zu den großen, noch ungelösten Themen der forensischen Psychiatrie zu gehören scheint. Wir können uns mit einem Literaturüberblick begnügen. Denn zwei Grundströmungen lassen sich schnell erkennen:
-
I.
Es wird die These vertreten, daß stärkste Affekte schuldausschließend oder schuldmindernd wirken können. Affekte dieser Art sind mit empirischen Methoden feststellbar.
-
II.
Die Gegenthese lautet: Auch stärkste Affekte heben die Schuldfähigkeit nicht auf. Sie wirken allenfalls schuldmindernd. Affekte sollten nach Meinung dieser Autoren nur normativ bei den Strafzumessungsgründen berücksichtigt werden.
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Literatur
Genauer müßte man sagen: auf die normativen Merkmale des § 51 StGB. Das Problem der Wechselwirkung zwischen seinswissenschaftlichen und normativen Phänomenen stellt eine fast unlösbare methodische Aufgabe dar, wenn man auf den Lösungsmodus der Generalklauseln und Konventionen verzichtet.
Durch das Gewohnheitsverbrechergesetz vom 24.11.33 (RGBl I, 959). Vgl.: E. Schäfer und v. Dohnanyi, H.: Die Strafgesetzgebung von 1931 bis 1935, Tübingen 1936, S. 110 ff.
In den § § 176 I Ziff. 2 und 177 StGB ist das Wort ‚bewußtlos ‘allerdings nicht durch ‚bewußtseinsgestört ‘ersetzt worden. Vgl. Schwarz-Dreher, 27. Aufl. 1965. Anm. 2 zu § 176 StGB. S. 561. „Bewußtlos ist, wem das Bewußtsein fehlt; so die Ohnmächtige oder Schlafende.“ Auch E 1962 behält die Formulierung „bewußtlos“ in den § § 207, 208 bei.
Hoche, A.: In: Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie. 3. Aufl. Berlin 1934, S, 296.
OGHSt 3, 19–24, 80–90 (1950).
Aschaffenburg, G.: „Die Bewußtseinsstörungen“ in Hoches Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie. 3. Aufl., Berlin 1934, S. 19 ff.
Frank, R.: Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 18. Aufl. Tübingen 1931, S. 148.
Langelüddeke, A.: Gerichtliche Psychiatrie. 2. Aufl., Berlin 1959, S. 28.
Seelig, E.: Der kriminologische Typus des primitivreaktiven Verbrechers. In: Kriminalbiologische Gegenwartsfragen. Heft 2, Stuttgart 1955, S. 37.
Taussig, L.: Psychiatrischer Begriff und Klassifikation der Bewußtseinsstörungen. Zbl. Neur. 63, 353 (1932).
John, E.: Zur forensischen Psychiatrie ‚geistig gesunder“ Hirnbeschädigter. Wien 1950.
Wyrsch, J.: Gerichtliche Psychiatrie. Bern 1955.
Binswanger, H.: Leitfaden der forensischen Psychiatrie. Zürich 1945. Interessant ist, daß auch in dem Kommentar von v. Olshausen zur Frage der schuldausschließenden Bewußtseinsstörung das Wort Affekt nicht einmal erwähnt worden ist. (J. v. Olshausen Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Aufl. Berlin 1942 Anm. 7 zu § 51, S. 314.)
v. Baeyer, W.: Neurose, Psychotherapie, Gesetzgebung. In: Handbuch der Neurosenlehre und Psychotherapie, Bd. I, S. 628 ff. (1959).
Auszeichnung vom Referenten (a. a. O., S. 630)
Siehe S. 57.
Auszeichnung vom Autor.
Welzel, H.: Das neue Bild des Strafrechtssystems. Göttingen 1961. S. 53.
„Der noëtische Horizont, d. h. der Horizont der deutlich gegliederten Wahrnehmungen, der Vorstellungen und Gedanken, durch die der Mensch sein Weltbild ordnet, überschaubar macht und die Grundlage einer bewußten, zielgerichteten Lebensführung schafft, wird in seiner Überschaubarkeit eingeengt und in seiner Klarheit verdunkelt bzw. verschwindet völlig wie hinter einem Nebel.“ Lersch, Ph.: Aufbau der Person. 8. Aufl., München 1962, S. 225.
Ehrhardt, H. und W. Villinger: Forensische und administrative Psychiatrie. In: Psychiatrie der Gegenwart, Bd. III, 1961, S. 206 ff.
Diese unscharfe, unverbindliche Formulierung unter Einbeziehung nicht überprüfbarer Sachverhalte läßt erkennen, daß den Autoren exakte Methoden eben auch nicht zur Verfügung stehen. Bei Orientierung an den Lehren des Psychiaters Kurt Schneider und des Strafrechtlers Welzel — um nur zwei Namen aus der großen Zahl methodenkritischer Autoren zu nennen — bedarf es keiner Begründung, warum Ehrhardt und Villinger keine methodischen Details angeben: sie existieren nicht und können daher auch nicht formuliert werden.
Stumpfl, Fr.: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Neurosen. In: Handbuch der Neurosenlehre, Bd. V, S. 367 ff. München-Berlin 1961.
Stumpfl, Fr.:L. C. S. 379.
Hallermann, W.: Affekt, Triebdynamik und Schuldfähigkeit. D. Z. gerichtl. Med. 53, 219 (1963).
Steigleder, E.: Gewalttaten unter protrahiertem Affekt. Vortrag auf der 44. Tagung der Dtsch. Ges. f. Gerichtl. Medizin. Hamburg, Juli 1965.
Bochnik, H. J. et al.: „Tat, Täter, Zurechnungsfähigkeit.“ Stuttgart 1965, S. 21 und 22. Einzelheiten müssen den von Bochnik und Mitarbeitern publizierten Tabellen entnommen werden. Eine Stellungnahme der Autoren zur Frage, ob stärkste Affekte schuldausschließend wirken können oder nicht, enthält die Studie nicht.
Arbab-Zadeh, A.: Der innere Tatbestand des Unfallfluchtdelikts aus ärztlich-sachverständiger Sicht. NJW 1965, S. 1049 ff.
In: Medizinisch-psychologische Gesichtspunkte zur Bedeutung „unterbewußter“ (kausaler) Strebungen bei Vorsatztaten. Dtsch. Zschr. ges. gerichtl. Mediz. 55, S. 13 (1964). Inwieweit ein Rechtsurteil über die Zurechnungsfähigkeit eines Täters zur Tatzeit überhaupt möglich ist, siehe Bockelmann, ZStr W, 75, S. 373 (1963).
Hirschmann, J.: Fahrerflucht: Schreck-und Panikreaktionen. In: Kriminalbiologische Gegenwartsfragen, Heft 4, Stuttgart 1960, S. 44 ff.
Vgl. auch die Studie von H. Hiltmann: Neurose und Verkehrsunfall. In: Kriminalbiologische Gegenwartsfragen, Heft 4, S. 39 ff.
Thomae, H.: Verantwortungsreife und strafrechtliche Verantwortlichkeit in psychologischer Sicht. In: Universitätstage 1964. Berlin 1964, S. 104 ff.
Vgl. hierzu D. Lang-Hinrichsen: Grundfragen der Strafrechtsreform. (mit Karl Peters. Paderborn 1959.) S. 61. Der Autor zweifelt, ob man überhaupt bei den Erfahrungswissenschaften mit ihren ständig neuen Ergebnissen von einem „Endpunkt oder auch nur einem Ruhepunkt“ sprechen könne. Auch Würtenberger äußerte sich skeptisch: „Nach meiner Überzeugung hat die Arbeit der Strafrechtsreform, vom Standpunkt der kriminologischen Wissenschaft aus betrachtet, um ein Jahrzehnt zu früh eingesetzt.“ In: Gedanken zur Strafrechtsreform. Paderborn 1965, S. 27.
Rasch, W.: Die Beurteilung der Schuldfähigkeit. In: Handbuch der gerichtlichen Medizin. (Hrsg. A. Ponsold.) 3. Auflage. Stuttgart 1966.
v. Liszt, F. und E. Schmidt: Lehrbuch des Deutschen Strafrechts. 23. Aufl. 1921. S. 171.
Mezger, E.: Leipziger Kommentar, 8. Aufl., Berlin 1957, Anm. 5 zu § 51 StGB, S, 370.
Mezger, E.: Akute und chronische Affekte. Arch. Kriminol. 58, 70 (1914). In dieser frühen Studie zum Affektproblem empfiehlt Mezger neben psychiatrisch-klinischen Methoden den „Schluß von der Absurdität der konkreten Handlung auf den krankhaften Ursprung derselben“. (a. a. O., S. 94.) Die forensischen Konsequenzen der Auffassung von Mezger ergeben sich aus der mit M. Mikorey veröffentlichten kasuistischen Studie: Affekt und Zurechnungsfähigkeit. In: Mschr. Kriminalbiol. 29, 444 (1938) mit 2 Fällen von Kindestötung.
Mezger, E.: Strafrecht. Allgem. Teil, 8. Aufl., 1958, S. 145 ff.
Mezger, E. und H. Blei: Strafrecht, Allgemeiner Teil. 11. Aufl. Berlin 1965, S. 157.
Mezger, E.: Probleme der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit. Sitzungsberichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München 1949, Heft 2, S. 3 ff.
Maurach, R.: Deutsches Strafrecht. Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Karlsruhe 1965, S. 365.
Vgl. OGH St 3, 19; BGH 3, S. 199.
Maurach, R.: Schuld und Verantwortung im Strafrecht. Wolfenbüttel 1948, S. 42.
Mayer, H.: Strafrecht, Allgemeiner Teil. Stuttgart-Köln 1953, S. 227.
Sauer, W.: Allgemeine Strafrechtslehre. 3. Aufl. Berlin 1955.
Frank, R.: Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 18. Aufl. Tübingen 1931.
Schönke-Schröder: Strafgesetzbuch-Kommentar. 11. Aufl. 1963, § 51 StGB, Anm. 5; S. 336.
Dalcke, A., Fuhrmann, E. und Schäfer, K.: Strafrecht und Strafverfahren. 37. Aufl., Berlin 1961, Anm. 3 zu § 51 StGB, S. 69.
Seibert warnt vor den „unfundierten Schutzbehauptungen prozeßerfahrener Angeklagter“. So habe sich das Stichwort „Affektsturm“ schon seit langem in den Haftanstalten herumgesprochen (a. a. O., S. 138). Seibert, Cl.: Beweisanträge (Zeugen und Sachverständige) im Strafverfahren. NJW 1962, S. 135.
Auszeichnung vom Referenten.
Kritisch hierzu Mezger in Leipziger Kommentar, 8. Aufl., Berlin 1957, S. 370: „Es muß freilich bezweifelt werden (nachdem § 51 StGB auf den Zustand ‚z. Zt. der Tat ‘abstellt), daß es zulässig ist, bei einem ‚Verschuldetsein ‘des Zustandes die Möglichkeit der Exkulpation auszuschließen.“
Kritische Ausführungen zu diesem Merkmal hat Hülle in „Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit durch den Tatrichter“ gemacht. (JZ 1952, S. 296).
Vgl. auch Reisner, H.: Das psychiatrische Fakultätsgutachten. Wien 1957, S. 67 ff. mit Ausführungen zum Amnesieproblem bei der forensischen Begutachtung.
Kohlrausch-Lange: Strafgesetzbuch, 43. Aufl., Berlin 1961, Anm. IV zu § 51, S. 197.
Hülle, W.: Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit durch den Tatrichter. (JZ 1952, S. 296.)
v. Olshausen, J.: Kommentar zum Strafgesetzbuch. 12. Aufl., Berlin 1942.
Oehler, D.: Zum Eintritt eines hochgradigen Affektes wahrend der Ausführungshandlung. Goltdammers Archiv 1956, S. 1 ff.
5 StR 91/55 vom 19. 4. 1955 (nicht veröffentlicht). 4 StR 552/54 vom 21. 4. 1955 (BGH 7, 325).
Oehler, D.: Die mit Strafe bedrohte tatvorsätzliche Handlung im Rahmen der Teilnahme. In: Festschrift der juristischen Fakultät der Freien Universität Berlin zum 41. Deutschen Juristentag in Berlin. Berlin-Frankfurt 1955.
Dettli, L.: In: Bewußtseinsstörungen. Stuttgart 1961, S. 13.
Seelig, E.: Der kriminologische Typus des primitiv-reaktiven Verbrechers. In: Kriminalbiologische Gegenwartsfragen, Heft 2, Stuttgart 1955, S. 34 ff.
Vgl. auch John, E.: Zur forensischen Psychiatrie „geistig gesunder“ Hirnbeschädigter. Wien 1950, S. 63. „Treffen diese im Laufe des affektiven Angst-und Erregungszustandes ins Blut ausgeschütteten Stoffe auf ihrem Weg zum Großhirn auf eine durch ein vorhergegangenes Schädeltrauma durchlässig gewordene Blut-Liquorschranke, so kommt es, wie es vor allem in dem ersten der beiden beschriebenen Fälle angenommen werden muß, zu einer Überschwemmung des Gehirns mit diesen toxisch wirkenden Stoffen, zu einer Affektvergiftung, wie sie Monakow nannte, und zu jenen psychischen Ausnahmezuständen, die die verschiedensten Grade der Einschränkung der Bewußtseinsbreite und der freien Willensbestimmung beinhalten.“
Welzel, H.: Das deutsche Strafrecht. 9. Aufl., Berlin 1965, (S. 141).
Welzel, H.: Das neue Bild des Strafrechtssystems. Göttingen 1961.
Ehrhardt, H.: 34. Sitzung des Sonderausschusses ‚Strafrecht ‘in Berlin am 13. 1. 1965. Bonn 1965, S. 270.
Bockelmann, P.: Willensfreiheit und Zurechnungsfähigkeit. Z. Strafw. 75, 372 (1963).
Altavilla, E.: Forensische Psychologie Bd. I, Graz-Wien-Köln 1955.
Jescheck, H. H.: Die Bedeutung nicht krankhafter Bewußtseinsstörungen und seelischer Ausnahmeerscheinungen für die Zurechnungsfähigkeit aus der Sicht des Juristen. In: Gerichtliche Psychologie. (Hrsg. E. Müller-Luckmann u. G. Blau.) Neuwied 1962, S. 215.
Baumann, J.: Grundbegriffe und System des Strafrechts. Stuttgart 1962, S. 108.
Konsequenterweise wären daher alle Affekttäter, soweit die Affekte im Rahmen nicht krankhafter Bewußtseinsstörungen auftreten, zur Verantwortung zu ziehen, wenn man mit Less (Less, G.: Schuldstrafe und Wissenschaft. Dtsch. Richterzeitung 1961, S. 3 ff.) der Auffassung ist: „Ziehen wir darum jeden zur Verantwortung, zu dessen Erlebnismöglichkeit die Schuld gehört, er mag veranlagt sein, wie er will und jedwedem Milieu entstammen.“ (a. a. O. S. 5.) Gewissensfunktion und Schulderleben sind untrennbar miteinander verbunden; ein seelischer Tatbestand ist ohne den anderen nicht vorstellbar.
Auszeichnung vom Referenten.
Baumann, J.: Strafrecht A. T., 3. Aufl., Bielefeld 1964.
Dreher, E, und H. Maassen: Strafgesetzbuch. 3. Aufl., 1959 (S. 96, 97).
Walder, H.: Der Affekt und seine Bedeutung im schweizerischen Strafrecht. Schw. Z., Strafr. 1965, S. 24.
Art. 90, Codice penale: „Zustände der Gefühlserregung oder der Leidenschaft vermögen die Zurechnungsfähigkeit eines Täters weder auszuschließen noch zu vermindern.“ Im italienischen Strafrecht wirkt Zorn jedoch strafmildernd, wenn der Täter durch einen anderen in Zorn geraten und aus diesem Zorn heraus das Delikt begangen hat.
Bohne, G.: Zur Psychologie der richterlichen Überzeugungsbildung. Köln 1948.
Platzgummer, W.: Die Bewußtseinsform des Vorsatzes. Wien 1964.
Rohracher, H.: Einführung in die Psychologie. 1963, 8. Aufl.
Vgl. auch Undeutsch, U.: Die Entwicklung der gerichts-psychologischen Gutachtertätigkeit. Göttingen 1954. Mit der Forderung: „Für die Beurteilung der Frage, ob eine Bewußtseinsstörung nichtkrankhafter Art zur Zeit der Tat vorgelegen hat oder vorgelegen haben kann, ist natürlich der psychologische Sachverständige zuständig.“ (a. a. O., S. 22)
Kennzeichnend für diese Entwicklung ist weiter, daß die 1. Auflage des von A. Posold herausgegebenen ‚Lehrbuches der gerichtlichen Medizin ‘(Stuttgart 1950) in den von H. J. Rauch und H. W. Gruhle bearbeiteten forensisch-psychiatrischen Kapiteln nur kurze Hinweise auf das Problem der nicht-krankhaften Bewußtseinsstörungen enthält, während in der 2. Auflage (1957) Undeutsch die verwickelte Problematik in einem eigenen Kapitel dargestellt hat.
Undeutsch, U.: Zurechnungsfähigkeit bei Bewußtseinsstörung. In: A. Ponsold (Hrsg.): Lehrbuch der gerichtlichen Medizin. 2. Aufl. S. 130–145.
a. a. O., S. 130.
a. a. O., S. 133.
a. a. O., S. 135.
a. a. O., S. 135.
a. a. O., S, 136.
a. a. O., S. 137.
Zutreffend hat Haddenbrock kürzlich darauf hingewiesen, daß Persönlichkeitsfremdheit einer Tat zunächst nicht mehr bedeute als einen „Anlaß zur Untersuchung, nämlich daraufhin, ob pathologische Momente im Motivationsprozeß eine Rolle spielten oder ob genaueres Zusehen ein Verstehen der Tat aus Persönlichkeit und Erlebnisschicksal des Täters etwa doch ermöglicht“. Haddenbrock, S.: Medizinisch-psychiatrisches oder (und) psychologisches Kriterium der strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit. (Schuldfähigkeit.) Psychologische Rundschau 1966, S. 6.
Zur Einführung in die Problematik der Amnesien unter forensischen Gesichtspunkten eignet sich besonders Reisner, H.: Das psychiatrische Fakultätsgutachten. Wien 1957, S. 67 ff. Wichtig erscheint der von Reisner eingeführte Begriff der „katathymen Amnesie“: „Als katathyme Amnesie bezeichnet man eine solche, die sich nur auf bestimmte Ereignisse bezieht und die wohl niemals in der Folge einer organischen Hirnschädigung auftreten wird.“ (a. a. O., S. 68) Die Kenntnis des Inhaltes der Strafakten sei für die Klärung der Frage, ob eine organische oder psychogene Amnesie vorliegt, von ausschlaggebender Bedeutung. Die in den Akten enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien allen klinischen und psychologischen Testen überlegen. (a. a. O., S. 102) Ferner W. Dalunger: MDR 1953, S. 596 mit Stellungnahme des BGH zur Frage der „Erinnerungslücken“ und ihrer Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit.
Undeutsch, U.: Forensische Psychologie. In: Handwörterbuch der Kriminologie. Berlin 1965, S. 205 ff.
Darrow, C. W.: Emotion as Relative Functional Decortication: The Role of Conflict. In: Psychol. Review 42, 1935, S. 566.
Rothacker, E.: Die Schichten der Persönlichkeit. 5. Aufl. Bonn 1952.
Kretschmer, E.: Medizinische Psychologie. 12. Aufl. Stuttgart 1963, S. 247 ff.
Lersch, Ph.: Aufbau der Person. 8. Aufl. München 1962, S. 121, 124, 199, 219.
Redelberger hat auf der Grundlage von Freisprüchen wegen erwiesener Unschuld im Wiederaufnahmeverfahren — die Angeklagten waren zunächst verurteilt worden, weil nach der Auffassung des psychologischen Sachverständigen keine Zweifel an den Aussagen der Kinder möglich waren — die „selbstsicheren Gutachten der Schule Undeutsch“ kritisiert. Zu der Forderung von Undeutsch, die Kinder möglichst im Anfangsstadium des Verfahrens zu explorieren, führte Redelberger aus: „Klarer kann es nicht mehr zum Ausdruck gebracht werden, daß der Sittlichkeitsprozeß für die Schule Undeutsch ausschließlich ein Psychologenprozeß ist“ (a. a. O., S. 1991). Ersetzt man in dieser Kritik das Wort ‚Sittlichkeitsprozeß ‘durch ‚Affekttat-Prozeß‘, so ergibt sich der gleiche Kompetenzanspruch für die Beurteilung der Affekte. Redelberger, O.: Psychologische Gutachten in Sittlichkeitsprozessen. NJW 1965, S. 1990 ff.
Auszeichnung vom Referenten.
Auszeichnung vom Referenten.
Auszeichnung vom Referenten.
Hess, H. R.: Psychologie in biologischer Sicht. Stuttgart 1962.
v. Wyss, H.: Aufgaben und Grenzen der psychosomatischen Medizin. Berlin-Göttingen-Heidelberg 1955.
W. Schlegel spricht sogar von einem „Verlust des personalen Bewußtseins im Orgasmus“. In: Die Sexualinstinkte des Menschen. Hamburg 1962, S. 96.
Heiss, R.: Die Bedeutung der nicht-krankhaften Bewußtseinsstörungen und der seelischen Ausnahmezustände für die Zurechnungsfähigkeit aus der Sicht des Psychologen. In: Gerichtliche Psychologie. (Hrsg. G. Blau und E. Müller-Luckmann.) 1962, S. 223 ff.
Das bei der Unbestimmtheit der Formulierung des § 51 de lege lata und besonders de lege ferenda ohnedies mit Rechtsunsicherheiten bereits reichlich belastete Phänomen der „Schuldfähigkeit“ wird durch dezidierte Übertragung von Ermessensentscheidungen an die Sachverständigen noch unkalkulierbarer.
Thomae, H.: Bewußtsein, Persönlichkeit und Schuld. Mschr. Kriminol. 44, 114 (1961). Thomae, H.: Das Bewußtseinsproblem in der modernen Psychologie. In: Der Nervenarzt, 33, S. 477 (1962). Thomae, H.: Verantwortungsreife und strafrechtliche Verantwortlichkeit in psychologischer Sicht. In: Universitätstagung 1964. Berlin 1964.
Thomae, H.: Bewußtsein, Persönlichkeit und Schuld. S. 116.
Hier wäre eine Mitteilung über die anzuwendende Explorationstechnik wünschenswert gewesen.
Thomae, H.: In: Das Bewußtseinsproblem in der modernen Psychologie, in: Der Nervenarzt 1962, S, 481.
Thomae, H.: Verantwortungsreife und strafrechtliche Verantwortlichkeit in psychologischer Sicht. In: Universitätstage 1964, Berlin 1964, S. 104 ff.
Nach unserer Auffassung eignet sich dagegen nur der enge — funktionale — Bewußtseinsbegriff für forensische Zwecke, da sonst jede Abweichung von der Norm als Bewußtseinsstörung interpretiert werden kann.
Arnold, W.: Person und Schuldfähigkeit. Würzburg 1965 (Universitäts-Druckerei Würzburg).
Vgl. hierzu auch O. Tumlirz: „Der § 51 StGB in psychologischer Sicht“ mit kritischer Grundhaltung. In: Krim. biolog. Gegenwartsfragen Bd. VII Stuttgart, 1953, S. 88 ff.
a. a. O., S. 14.
Man kann jedoch fragen: Warum muβte? Zahlreiche Frauen von Trinkern handeln in vergleichbaren Situationen anders. (Etwa: Übernahme des Martyriums; Scheidung; Trennung; Antrag auf Unterbringung des trunksüchtigen Ehemannes in einer Trinkerheilstätte).
So enthält das grundlegende Werk von W. Metzger „Psychologie“ keine Hinweise auf experimentelle Untersuchungen über die Interferenz zwischen Affekten und Bewußtseinstätigkeit. Metzger, W.: Psychologie. Entwicklung ihrer Grundannahmen seit der Einführung des Experiments. 3. Aufl., Darmstadt 1963.
Hoche, A.: Krankhafte Gemütsbewegungen (pathologische Affekte). In: Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie 3. Aufl., Berlin 1934, S. 296.
Auszeichnung vom Referenten.
Z. Neur. 131, 78 (1931).
Gruhle, H. W.: Gutachtentechnik. 1955, S. 22.
Hadamik, W.: Über die Bewußtseinsstörung bei Affektverbrechern. Mschr. Kriminol. 1953, S. 11–21.
Hadamik, W.: Leidenschaft und Schuld. Goltdammers Archiv, 1957, S. 101–108.
Rauch, H. J.: Schuldfähigkeit nach dem Entwurf zum Strafgesetzbuch. NJW 1958, S. 2089.
Rauch, H. J.: Begutachtung und Zurechnungsfähigkeit bei nicht-krankhaften Bewußtseinsstörungen. Der Mediz. Sachverständige 1960, S. 199.
Witter, H.: Affekt und Schuldunfähigkeit. Mschr. Kriminol. 1960, S. 20 ff.
Witter, H.: Affekt und strafrechtliche Verantwortlichkeit. In: Kriminalbiol. Gegenwartsfragen, Heft 5, Stuttgart 1962, S. 89–97.
Bresser, P.: Der Psychologe und § 51 StGB. NJW 1958, S. 248.
Bresser, P.: Grundlagen und Grenzen der Begutachtung jugendlicher Rechtsbrecher. Berlin 1965.
Reiner, H.: Grundlagen, Grundsätze und Einzelnormen des Naturrechts. Freiburg-München 1964.
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de Boor, W. (1966). Das Problem in der Literatur. In: Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49165-8_6
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