Zusammenfassung
An den Lebensgeschichten einiger Menschen, deren soziales Schicksal durch den Konflikt mit der Rechtsordnung die für unsere Studie entscheidenden Akzente erhielt, sollen Gesichtspunkte für eine kritische Betrachtung folgender forensischer Fragen entwickelt werden:
-
1.
Die Vieldeutigkeit der Begriffe ‚krankhaft ‘und ‚seelische Störungen ‘in den § § 24 und 25 des Entwurfes 1962.
-
2.
Das Problem der ‚Gleichwertigkeitsklausel ‘in den § § 24 und 25 des Entwurfes 1962.
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Literatur
LUDEWIG, E.: Beurteilung der psychischen Krankheit usw. Med. Diss. Köln 1963, S. 124 ff.
IRLE, G.: Das „Präcoxgefühl“ in der Diagnostik der Schizophrenie. Arch. Psychiatr. u. Z. Neur. 203, S. 385 ff, (1962).
Psychopathologie: Die Wissenschaft von den abnormen seelischen Erscheinungen. Jaspers in dem Einführungskapitel der Allgemeinen Psychopathologie: „Unser Thema ist der ganze Mensch in seinem Kranksein, soweit es seelisches und seelisch bedingtes Kranksein ist.“ (Allg. Psychopathol. 4. Aufl., S. 6).
Kurt Schneider: „Die klinische Psychopathologie befaßt sich mit dem seelisch Abnormen im Hinblick auf klinische Einheiten und wird so zur psychopathologischen Symptomlehre und Diagnostik.“ Vorwort zur 4. Aufl. der Klinischen Psychopathologie, 1962.
Kolle, K.: Die Schuldfrage aus der Sicht des Psychiaters. NJW 1960, S. 2224.
Jaspers, K.: Eifersuchtswahn. Ein Beitrag zur Frage: ‚Entwicklung einer Persönlichkeit’ oder ‚Prozeß’ Z. Neun 1, 567 (1910).
„Der Krankheitsbegriff ist für uns gerade in der Psychiatrie ein streng medizinischer. Krankheit selbst gibt es nur im Leiblichen und ‚krankhaft’ heißen wir seelisch Abnormes dann, wenn es auf krankhafte Organprozesse zurückzuführen ist. Ohne eine derartige Fundierung psychische oder gar soziale Auffälligkeiten als ‚krankhaft’ zu bezeichnen, hat nur die Bedeutung eines Bildes, also keinen Erkenntniswert.“ (Kurt Schneider, Klin. Psychopathologie, 7. Aufl., S. 7, 1966.)
Schwalm, G.: Die Schuldfähigkeit nach dem Strafgesetzentwurf 1960. MDR 1960, S. 540.
v. Kress, H.: Der Krankheitsbegriff aus der Sicht des Arztes. Der Med. Sachverständige 1962, S. 245.
„Über den Krankheitsbegriff“ aus sexualwissenschaftlicher Sicht vgl. Giese, H.: Psychopathologie der Sexualität. 1. Hälfte. Stuttgart 1959.
Müller-Hegemann, D.: Noch einige Bemerkungen zum Krankheitsbegriff. Das Dtsch. Gesundheitswesen 17, S. 241 (1962).
Haddenbrock, S.: Zur Frage eines theoretischen oder pragmatischen Krankheitsbegriffes usw. Mschr. Kriminologie 38, S. 190 (1955).
In Anlehnung an Ausführungen von Müller-Suur [Müller-Suur, H.: Zur Frage der strafrechtlichen Beurteilung von Neurosen. Arch. Psychiatr. u. Z. Neur. 194, S. 369 (1956)]. über die Bestimmung des ‚Krankheitswertes ‘bei neurotischen Triebtätern.
a. a. O., S. 191.
Kolle, K.: Die Schuldfrage aus der Sicht des Psychiaters. NJW 1960, S. 2226.
Lange, R.: Der juristische Krankheitsbegriff. In: Beiträge zur Sexualforschung. Heft 28. Stuttgart 1963, S. 1 ff.
Siehe die Akten des Landgerichtes Münster 2. Gr. Strafkammer AZ 8 KMs 1/64 u. AK 109/64 II).
„Auf der gleichen Linie liegt es schließlich, daß Mezger seinen ursprünglichen Antrag, den Begriff ‚krankhaft ‘durch ‚auf Krankheit beruhend ‘zu ersetzen, ausdrücklich zurückzog mit der Begründung, in dem Halbdunkel, das man bei Verwendung des Begriffs Krankhaftigkeit habe, sei es ihm im Grunde auch wohler als bei der Verwendung des klar umgrenzten engeren Krankheitsbegriffes im Schneiderschen Sinn.“ (Lange, R., a. a. O., S. 3)
S. BGH St 2, 194 ff. „Wer weiß, daß das, wozu er sich in Freiheit entschließt, Unrecht ist, handelt schuldhaft, wenn er es gleichwohl tut. Die Kenntnis kann fehlen, weil der Täter infolge der in § 51 Abs. 1 StGB aufgezählten krankhaften Vorgänge unfähig ist, das Unrechtmäßige seines Tuns einzusehen. Hier ist die Unkenntnis des Täters Folge eines unabwendbaren Schicksals.“ (a. a. O., S. 201; Unterstreichung vom Referenten.)
Peters, H.: Der Krankheitsbegriff aus der Sicht des Juristen. Der Med. Sachverständige 1962, S. 248 ff.
Auszeichnung vom Referenten.
Auszeichnung vom Referenten.
Auszeichnung vom Autor.
JRfPrV 27, 165 und 30, 341.
Auszeichnung vom Referenten.
In JW 1928, S. 1755.
Auszeichnung vom Referenten.
Auszeichnung vom Referenten.
Zum Beispiel BGH 4 StR 394/59 — Urteil vom 27. November 1959. (Veröffentlicht in BGH Entscheidungen Bd. 14, S. 30 = NJW 1960, S. 1393).
Auszeichnung vom Referenten.
Zum Begriff der Perversion: H. Giese: In: Psychopathologie der Sexualität, Stuttgart 1959, erste Hälfte S. 7. Die sexuelle Perversion wird als ein „Mißlingen personalkultureller Art“ aufgefaßt.
Zum Begriff der Inversion siehe S. Freud: Drei Abhandlungen zur Sexualtheorie. Ges. Werke Bd. V. London 1949, S. 34 ff., S. 59. Der Schwerpunkt des Begriffes der ‚Inversion ‘liegt also auf der anlagebedingten Variation des Sexualtriebes, während bei der ‚Perversion ‘biographische Faktoren das sexuelle Verhalten gleichsam sekundär prägen.
BGH 2 StR 393/57 — Beschluß des 2. Strafsenates vom 21. März 1958. Veröffentlicht in: BGH-Entscheidungen Bd. 11, S. 304, abgedruckt in NJW 1958, S. 916.
Siehe die Fälle XVIII, XIX, XX, XXI und XXII des I. Beitrages zur Strafrechtsreform „Über motivisch unklare Delikte“ (1959).
Zum Beispiel durch den Begriff der „seelischen Krankheit“ anstelle der „krankhaften seelischen Störung“.
Inzwischen wurde vom Sonderausschuß „Strafrecht“ in der 34. u. 35. Sitzung in Berlin im Januar 1965 vorgeschlagen, das Wort „gleichwertig“ durch „tiefgreifend“ zu ersetzen.
Vgl. die Ausführungen von J. Wyrsch über die forensische Bedeutung der Krüppelhaftigkeit. In: Gerichtliche Psychiatrie. Bern 1955, S. 245.
Hierzu Kurt Schneider in: „Klinische Psychopathologie“ S. 7, 7. Aufl. 1966: „Der Krankheitsbegriff ist für uns gerade in der Psychiatrie ein streng medizinischer. Krankheit selbst gibt es nur im Leiblichen und „krankhaft“ heißen wir seelisch Abnormes dann, wenn es auf krankhafte Organprozesse zurückzuführen ist.“
Vgl. „Über menschliches Versagen am Steuer“ in: Med. Monatsschrift 1965, S. 1 ff. mit Hinweis auf den „Sekundenschlaf“ und seine Tücken.
Also einem die Rechtsfolgen des § 51 StGB bedingenden Zustand.
Auch nach der neueren Rechtsprechung wird Einschlafen am Lenkrad als grobe Fahrlässigkeit angesehen. (Vgl. OLG München, Urteil vom 27. 3. 63. 7 U 575/63.)
RG. v. 22. 6. 1939, 3 D 439/39. Veröffentlicht in: Höchstrichterliche Rechtsprechung 15, 1060 (1939).
Auszeichnung vom Autor.
Auszeichnung vom Autor.
Niederschrift über die 43. Sitzung am 10. 7. 1956, S. 6. Sinngemäß auch Maurach in Deutsches Strafrecht, Allg. Teil. 1954, S. 379: „Da nur die ‚Bewußtseinsstörung ‘zur Zeit der Tat entscheidet, kommt es weder auf die Ursache noch auf die Dauer dieses Zustandes an.“
Kohlrausch-Lange: Strafgesetzbuch. 43. Aufl. § 59 Anm. II, S. 216.
Kohlrausch-Lange: Strafgesetzbuch. 43. Aufl. Anm. zu § 55, S. 210.
v. Baeyer, W.: Neurose, Psychotherapie und Gesetzgebung. In: Handbuch der Neurosenlehre usw. Bd. I, S. 634 (1959).
Hierbei ist der oft sehr schwierig zu erkennende Unterschied zwischen dem normalerweise gezeigten ‚Behaviour ‘des Betreffenden und seiner unter dem Behaviour verborgen liegenden Triebstruktur kritisch zu berücksichtigen. Die ‚Tat ‘mag zum allseits bekannten ‚Behaviour ‘durchaus nicht passen, sie kann aber den — sonst unterdrückten oder verborgenen — Triebbedürfnissen völlig entsprechen.
Zum Beispiel Undeutsch, U.: Zurechnungsfähigkeit bei Bewußtseinsstörungen. In: Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. Stuttgart 1957, S. 139.
Stumpfl, Fr.: Motiv und Schuld, 1961, S. 30 ff.
Witter, H.: Affekt und Schuldunfähigkeit. Mschr. Krim. 1960, S. 26.
Undeutsch, U.: In Gutachten und Stellungnahmen usw. Bonn 1958, S. 126.
Bochnik, H. J., H. Legewie, P. Otto u. G. Wüster: Tat, Täter, Zurechnungsfähigkeit. Stuttgart 1965.
Jaspers, K.: Allgemeine Psychopathologie, 4. Aufl. 1946, S. 253, 255.
Schneider, Kurt: Klinische Psychopathologie. 6. Aufl., S. 1, 2 und 83.
Schneider, Kurt: Klinische Gedanken über die Sinngesetzlichkeit. Mschr. Psychiatr. Neur. (Basel) 125, S. 667 (1953).
Schneider, Kurt: Klinische Psychopathologie. 6. Aufl. 1962, S. 140.
a. a. O., S. 80, 84.
Leuner, H.: Die experimentelle Psychose (1962), S. 155 ff.
„Leib bin ich ganz und gar und nichts außer dem … und die Seele ist nur ein Wort für ein Etwas am Leibe.“ Fr. Nietzsche: „Also sprach Zarathustra“, Gesamtwerk 2. Bd., Stuttgart-Zürich (1958), S. 300.
Also auβerhalb der ‚Funktion ‘liegende, funktionsfremde Prozesse. 88 Also in der Funktion selbst gelegene Umstände.
BGH StR 11, S. 20 ff. = NJW 1958, 266.
Bürger-Prinz, H.: Verbrechen in Hypnose. Mschr. Kriminalbiol. 29, S. 194, 527, 532 (1938).
Mayer, L.: Das Verbrechen in Hypnose und seine Aufklärungsmethoden. München-Berlin, 1937.
Langelüddeke, A.: Gerichtliche Psychiatrie. 2. Aufl. Berlin 1959, S. 24, 25.
E 1962, S. 139.
Zwei einschlägige Fälle hat H. Kranz veröffentlicht. „Zur forensischen Bedeutung des Somnambulismus und anderer abnormer Schlafzustände.“ In: Richter und Arzt. München/Basel 1956, S. 200 ff. Vgl. ferner: WAGNER, K.: Sexuelle Fehlhandlungen in Schlaftrunkenheit. In: Richter und Arzt. 1956, S. 211 ff. Langelüddeke, A.: Delikte in Schlafzuständen. Der Nervenarzt 1955, S. 28.
Vorkastner, W.: Die forensische (strafrechtliche) Bedeutung der Hypnose. Arch. Psychiatr. 73, 461 (1925). Mit Hinweisen auf die ältere Literatur.
Wellek, A.: Polaritäten und Schichten im Hypnose-Experiment. Bericht über den 20. Kongreß der Dtsch. Ges. f. Psychologie. Göttingen 1956, S. 155 ff.
Thomae, H.: Bewußtsein, Persönlichkeit und Schuld. Mschr. Kriminol. 44, S. 117 (1961).
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de Boor, W. (1966). Zur Problemstellung der Studie. In: Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-49165-8_2
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