Zusammenfassung
Für Genußzwecke darf — auch in Mischungen oder Zubereitungen — nicht in den Verkehr gebracht werden:
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1.
Kaffee, der mit gesundheitsschädlichen Stoffen gefärbt ist;
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2.
Kaffee, der mit arsenhaltigem Schellack überzogen ist;
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3.
Kaffee, der mit Borax behandelt ist.
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Consortia
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Besonderer Hinweis
Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Kaiserlichen Gesundheitsamt. (1915). Verbote zum Schutze der Gesundheit. In: Entwürfe zu Festsetzungen über Lebensmittel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-48596-1_2
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