Zusammenfassung
Welche Bedeutung im Rechtssinne kommt nun dieser lebendigen Einheit des Betriebes zu? Vor der entscheidenden Entwicklung, die das Arbeitsrecht von der Kriegs- und insbesondere der Nachkriegszeit an genommen hat, hatte der Betrieb als solcher so gut wie gar keine Rechtsbedeutung. Er war für die Rechtsordnung, die im wesentlichen auf individualistisch-liberaler Grundlage beruhte, nicht vorhanden. Man sah in dem Betriebe lediglich die Summe der einzelnen privatrechtlichen Befugnisse der Unternehmer, der Betriebsherren. Das neuzeitliche Arbeitsverhältnis, das seinem Wesen nach eine gesellschaftliche Massenerscheinung ist, mußte sich rechtlich dem Zwange der vorhandenen unzulänglichen Formen anpassen. Zwar zeigten sich in der Arbeiterschutzgesetzgebung und in der öffentlichen Versicherung Ansätze zu einer abweichenden Auffassung, aber die inneren und äußeren Verhältnisse der Betriebe wurden durchaus nach privatrechtlichem Vertragsrecht behandelt — unter Benutzung alter bürgerlich-rechtlicher Begriffe, die unter der Vorherrschaft des römischen Rechts gebildet worden waren. Eine grundsätzliche Wandlung dieser Anschauungen setzte erst mit der Flut teils neuer, teils bis dahin nicht zur Auswirkung im Leben gediehener Gedanken ein, die uns der Krieg und vor allem die Staats-umwälzung von 1918 brachten.
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Pohl, R. (1930). Verfassungsrechtliche Betriebsfragen. In: Die Rechtsbedeutung des Betriebes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-48582-4_3
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