Zusammenfassung
Zwischen der AG und den Inhabern der Verwaltungsaktien bestehen mitunter keine rechtlichen Abmachungen über die Verwendung der Verwaltungsaktien im Interesse und unter Mitwirkung der AG; der Grund hierfür liegt darin, daß der AG die Inhaber der Verwaltungsaktien derart vertrauenswürdig erscheinen, und daß sie mit der AG durch so enge gemeinschaftliche Interessen verknüpft sind, daß sich eine rechtliche Bindungsabrede erübrigt1). Falls die Inhaber der Verwal-tungsaktien sich weigern, den Weisungen der AG hinsichtlich des Stimmgebrauchs der Herrschaftsaktien und der Verwertung der Vorratsaktien nachzukommen, so kann die AG hier rechtlich nichts dagegen unternehmen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Schmulewitz, M. (1927). Die Bindung auf Grund tatsächlicher Verhältnisse. In: Die Verwaltungsaktie. Rechtsvergleichende Abhandlungen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-48552-7_6
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-48552-7_6
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Online ISBN: 978-3-642-48552-7
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