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Zusammenfassung

In dem nun beginnenden letzten Abschnitt dieses Buches sollen die Grundsätze entwickelt werden, nach welchen die Gerichte den Schutzumfang erteilter Patente auszulegen pflegen. Allerdings wurden diese Grundsätze auch in den vorhergehenden Kapiteln schon verschiedentlich gestreift, aber vornehmlich nur in dem Maße, als es nötig erschien, um den Anmelder in den Stand zu setzen, für ihn schädliche Unklarheiten über den Schutzumfang des Patentes gleich von vornherein durch eine zweckmäßige Fassung der Patentanmeldung zu vermeiden. Nach der Erteilung eines Patentes ist die Auslegung des Schutzumfanges oft viel schwieriger, als die Vermeidung der Unklarheiten gewesen wäre, wenn der Anmelder bei der Abfassung der Patenanmeldung rechtzeitig gewußt hätte, worauf es ankommt. Die Fehler, die in dieser Hinsicht bei der Patentanmeldung gemacht sind, lassen sich dann nachträglich durch eine Änderung der Patentschrift nicht wieder aus der Welt schaffen, es läßt sich dann nur noch prüfen, ob die vorhandenen Unklarheiten bei einem eventuellen Patentprozeß voraussichtlich zum Vorteil oder zum Nachteil des Patentinhabers ausgelegt werden.

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Notes

  1. Das Vorhandensein eines derartigen Verzichtes auf die volle Ausbeutung des Erfinderrechtes ist (vgl. S. 99) daraus abgeleitet worden, daß ein nicht unter den Wortlaut des Anspruches fallendes Verfahren nur in die Beschreibung, nicht aber in den Anspruch aufgenommen worden ist.

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  2. Nur beabsichtigte Verzichte oder Beschränkungen haben jedoch noch keine Gültigkeit, vgl. Kapitel 37.

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  3. Die doppelarmigen Hebel sind in der Zeichnung mit d, ihre Drehzapfengelenke mit x bezeichnet.

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  4. Die hierzu gehörende Figur ist nicht mit abgedruckt.

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  5. In der Zeichnung gestrichelt angedeutet.

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  6. Über die Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme auf ein älteres Patent vgl. Kapitel 41.

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  7. Die betreffende Figur ist hier nicht wiedergegeben.

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  8. Auf Grund des französischen Patentes 187687 war schon eine Nichtigkeitsklage erhoben worden, die zur Streichung eines Unteranspruches des Patentes 61839 geführt hatte.

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  9. Die Untersuchung, welche zu diesem Zweck über den Auszug des französischen Patentes 187687 angestellt wurde, ist hier nicht wiedergegeben, weil sie kein allgemeines Interesse hat.

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  10. Hiermit steht auch die vorhin auf Seite 109 wiedergegebene Entscheidung nicht im Widerspruch. Der Anspruch des Patentes 85368 war dort allerdings beschränkt worden, aber die Beschränkung war nicht auf eines von verschiedenen, dem gleichen Zwecke dienenden Mitteln erfolgt.

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  11. Die Fische werden vor dem Räuchern der Länge nach in zwei Teile zerlegt.

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  12. Abgedruckt in Gareis „Entscheidungen in Patentsachen Bd. VII S. 59.

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  13. Namentlich wegen der Schwierigkeiten, die sich einer in sich geschlossenen Formulierung des auszuscheidenden Teiles in sprachlicher Hinsicht entgegenstellen.

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  14. Vgl. hierzu auch die Ausführungen des Kapitels 38 dieses Buches.

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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Teudt, H. (1921). Die Beurteilung des Schutzumfanges erteilter Patente. In: Die Patentanmeldung und die Bedeutung ihres Wortlauts für den Patentschutz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47754-6_6

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