Zusammenfassung
Eine Bestimmung, die verhindert, daß verschiedene Gegenstände wie z. B. Pumpe und Gesteinsbohrer in einer Anmeldung behandelt werden, ist für die Praxis des Prüfungsverfahrens unerläßlich. Die im § 20 Satz 2 des Pat.-Ges. niedergelegte Bestimmung, daß für jede Anmeldung eine besondere Erfindung notwendig ist, ist nun eine solche Ordnungsvorschrift und Zweckmäßigkeitsnorm, ohne die die Übersichtlichkeit über die erteilten und beanspruchten Schutzrechte und somit auch eine sachliche Prüfung der neuen Anmeldungen bis zur Unmöglichkeit erschwert würde. In zweiter Linie kommt dann noch der Gesichtspunkt, daß jede Anmeldung und jedes Patent einzeln für sich gebührenpflichtig sind, insofern in Betracht, als die Behörde nicht dem Versuche Vorschub leisten darf, durch willkürliche Zusammenlegung von Anmeldungen den Betrag der Gebühren unter den vom Gesetz festgelegten Betrag herabzudrücken. (Bl. f. P. M. u. Z. 1906, S. 181–183; vgl. auch Kap. 34.) Die Bedeutung der Einheitsbzw. Einheitlichkeitsfrage geht indessen nicht so weit, daß ein einmal erteiltes Patent aus dem Grunde vernichtet werden könnte, weil es keine einheitliche Erfindung enthielte. Dagegen kann eine Anmeldung gemäß § 22 des Pat.-Ges. zurückgewiesen werden, wenn sie mehrere verschiedene Gegenstände enthält, und wenn der Anmelder der Aufforderung des Patentamtes, die Anmeldung auf einen einzigen Gegenstand zu beschränken, nicht Folge leistet.
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Notes
Vgl. S. 79.
Hier wiedergegeben auf S. 84/85.
Unter „Stempel“ dürften wohl die Stengel oder Halme des Schilfes zu verstehen sein.
Weiteres über die Patentfähigkeit einer Kombination findet sich in dem betreffenden Kapitel meines Buches über die Patentfähigkeit technischer Neuerungen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Teudt, H. (1921). Zur Einheitsfrage. In: Die Patentanmeldung und die Bedeutung ihres Wortlauts für den Patentschutz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47754-6_5
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-47754-6_5
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