Zusammenfassung
Die Beschreibung hat eine doppelte Aufgabe zu erfüllen: Erstens muß sie die Erfindung derart beschreiben, daß eine Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich erscheint (vgl. § 20 Satz 4 des Pat.-Ges.). Diese ausdrücklich im Patentgesetz festgelegte Forderung hat ihre innere Berechtigung darin, daß der Erfinder den Patentschutz für eine bestimmte Zeit als Belohnung dafür bekommt, daß er der Allgemeinheit kund tut, wie seine Erfindung auszuführen ist. Der Erfinder ist der Lehrer der Nation (Damme, Deutsches Patentrecht 1906), und das Mittel, wodurch er lehrt, ist die Patentschrift. Unzulässig ist daher der in der Praxis manchmal gemachte Versuch, sich neben dem Patentschutz auch noch den Vorteil des Fabrikgeheimnisses dadurch zu sichern, daß man die eine oder andere der für die praktische Ausführung der Erfindungen nötigen Maßnahmen verschweigt oder nicht ganz richtig darstellt. Wird ein solcher Mangel bei der Prüfung übersehen, so kann er später die Vernichtung des Patentes zur Folge haben, wie die (im folgenden Kapitel Nr. 19) angeführten Reichsgerichtsentscheidungen erkennen lassen.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Teudt, H. (1921). Die Anfertigung der Patentbeschreibung. In: Die Patentanmeldung und die Bedeutung ihres Wortlauts für den Patentschutz. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-47754-6_3
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-47754-6_3
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-642-47306-7
Online ISBN: 978-3-642-47754-6
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